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Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....

Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank A. Vogler<br />

© Frank Vogler<br />

Zu Beachten gilt, bei Arbeiten nach §35 Abs. 6 StVO:<br />

Bei Arbeiten im öffentlichen Raum, nach §35 Abs. 6 StVO, dass der zuständige <strong>und</strong><br />

ortsansässige Straßenbaulastträger, in den meisten Fällen, keine Anordnung nach §45 Abs.<br />

1, 3, (4 oder 6) StVO, an die beauftragte Firma ausstellt, sondern lediglich eine<br />

schriftliche Beweisliste fordert für die aufgestellte StVO-Beschilderung <strong>und</strong> die<br />

Auftragsvergabe an die Firma gegangen ist. Hier empfiehlt es sich, durch gezieltes Fragen<br />

des Bautruppführers, herauszufinden, ob, wie <strong>und</strong> wann die Arbeiten ausgeführt werden<br />

müssen.<br />

Ist, eine Verschiebung der Arbeiten im öffentlichen Raum an diesem Tage nicht möglich,<br />

können hier lediglich Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände, die stören, behindern <strong>und</strong>/oder<br />

gefährden, entfernt, umgesetzt <strong>und</strong>/oder sichergestellt werden. Eine Anzeige nach<br />

Ordnungswidrigkeitenrecht ist zwar bedingt möglich, aber darauf sollte tunlichst<br />

verzichtet werden, da die aufgestellte Beschilderung, in dem Fall nur als Hinweis<br />

einzustufen ist, weil ein Verwaltungsakt (§35 HVwVfG) nicht ergangen ist.<br />

Beispieltexte für das Entfernen <strong>und</strong>/oder Umsetzen:<br />

Sie stellten <strong>und</strong> parkten, in der Hsogstraße vor Hausnummer 96, ihr Fahrzeug mit dem<br />

amtl. Kennzeichen FLU-G 4711, Marke: FORDFAHREN, in ein nicht amtlich<br />

angeordnetes mobiles Haltverbot (Vz. 283 StVO), welches nicht durch § 45, Abs. 1, 3 <strong>und</strong><br />

6 StVO angeordnet wurde, sondern als Hinweis darauf diente, dass dort in naher Zukunft<br />

(31.02.9696), unaufschiebbare Arbeiten im öffentlichen Straßenraum nach § 35, Abs.6<br />

StVO durch eine, vom Amt für Straßenbau <strong>und</strong> Erschließung der (kreisfreien) Gemarkung<br />

beauftragte, Firma XY stattfinden.<br />

Fz. parkte in einem nicht angeordnetem Haltverbot (Vz. 283 StVO), welches nicht durch<br />

§ 45, Abs. 1, 3 <strong>und</strong> 6 StVO verfügt wurde. <strong>Die</strong>, durch das Amt für Straßenbau <strong>und</strong><br />

Erschließung der (kreisfreien) Gemarkung, aufgestellte Beschilderung, gab genug<br />

Hinweise für jeden Verkehrsteilnehmer, dass dort Arbeiten im öffentlichen Straßenraum<br />

stattfinden werden. Es fanden unaufschiebbare Arbeiten, am 31.02.9696, nach § 35,<br />

Abs.6 StVO durch die beauftragte Firma XY statt.<br />

<strong>Die</strong>/Der Dokumentation/Bericht ist analog zu 3.5 (Bericht/Dokumentation) anzufertigen<br />

<strong>und</strong> der zuständigen Fachabteilung/Sachgebiet zur weiteren Verarbeitung zu zuführen.<br />

3.3 Sonderfall, sowie Umweltgefährdung/-verschmutzung<br />

3.3.1 Nicht berechtigtes Parken in/auf öffentlichen Grünanlagen<br />

Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände, welche ohne gültige Sondernutzungserlaubnis, in/auf<br />

ausgewiesenen öffentlichen Grünanlagen abgestellt werden, können entfernt/umgesetzt<br />

<strong>und</strong>/oder sichergestellt/eingezogen werden.<br />

Das Parken in/auf ausgewiesenen öffentlichen Grünanlagen, ohne die gültige<br />

Sondernutzungserlaubnis auszulegen/ausgelegt zu haben/in Besitz zu haben bzw. des nicht<br />

vorhanden <strong>sein</strong>s einer solchen, stellt nach:<br />

Der derzeit gültigen <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnung, (sowie der Grünanlagensatzung) der<br />

(kreisfreien) Gemarkung eine Ordnungswidrigkeit dar, das Gesetz über<br />

Ordnungswidrigkeiten (OWIG) kann Anwendung finden.<br />

© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> III [23] © Frank A. Vogler

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