Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
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© Frank Vogler<br />
Ein paar mahnende Worte vorweg<br />
Das <strong>Eingriffsrecht</strong>, <strong>sein</strong> Eigen nennen zu dürfen, heißt aber nicht, die Befugnis zu<br />
Besitzen, es zu gebrauchen zu dürfen, weil was nützt das <strong>Eingriffsrecht</strong>, es zu Haben,<br />
ohne die benötigten Rechtsgr<strong>und</strong>lagen….<br />
Wir haben, in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, eine individuelle Gesetz Gestaltung, dies bezogen auf das<br />
Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht, mit einem Gesetz, <strong>sein</strong>er Gesetzgebenden Gewalt, dem HSOG, entsprechend<br />
<strong>sein</strong>em Tenor zitierend:<br />
Jeder Fall ist stets im Einzelnen zu prüfen <strong>und</strong> zwar als Ganzes, ist es auf die gefahrenabwehrenden<br />
Aspekte hin zu unterziehen, der im Höchst, wahrscheinlichsten, anzunehmenden Gefährlichkeit einer<br />
Gefahr, Störung <strong>und</strong>/oder Behinderung<br />
diesem Tenor entlehnend kommen wir mal auf die immer angeführten, gesprochenen <strong>und</strong> rechtskräftigen Urteile<br />
zu sprechen, es muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob das rechtskräftige Urteil auch auf den grade zu<br />
bearbeitenden Fall (z.B.: eine festgestellte Ordnungswidrigkeit) passt, also dem Fall in gewisser Hinsicht gleicht,<br />
ist dem so kann man sich nach diesem Urteil richten, da ja die gesetzgebende Gewalt somit bekräftigt wird in<br />
ihrem Schaffen von Vorschriften der Gesetze durch die Rechtsprechende Gewalt, ist dem nicht so, muss die<br />
Executive Gewalt entweder eine Niederlage in Form eines berechtigten Einspruches hinnehmen, sowie ggf. der<br />
Einstellung des Verfahrens, das nächste Mal versuchen fehlerfreier den Fall zu eröffnen oder einen Präzedenz<br />
Fall schaffen....<br />
…solange man also, sich im Hessischen <strong>Eingriffsrecht</strong> bewegt bzw. Maßnahmen<br />
eingeleitet werden dadurch, bedarf es nur einer, auf Amtswegen ausgestellten <strong>und</strong><br />
rechtsmäßigen, Bestellung nach/gemäß §99 HSOG, so denn einer zugehörigen,<br />
ausgestellten <strong>und</strong> rechtsmäßigen Stellenbeschreibung die gleichen Inhaltes<br />
widerspiegelt, einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde…<br />
….ein Gegenstand (z.B.: Fahrzeug) welches eine schädliche Auswirkung (Störung, Behinderung, Gefährdung)<br />
im öffentlichen Raum aufzeigt, ist nach §1 Abs.1, §8 HSOG zu entfernen, sollte wider erwarten der Störer<br />
(Fahrzeug-Verantwortliche/r) hinzukommen <strong>und</strong> sich zu erkennen geben als solcher, wird die Maßnahme nach<br />
§8 HSOG nur erst mal unterbrochen, weigert sich der Störer, dann den Gegenstand zu entfernen, geht es weiter<br />
mit der Maßnahme nach §8 HSOG an der Stelle, welch die Unterbrechung hervorgerufen hat <strong>und</strong> ggf. mit<br />
möglichen Rechtsfolgen für den Störer (§11, §31, §47 HSOG etc.)..... §1 Abs.1, 2 Hessisches Gesetz über die<br />
öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung, in der Fassung vom 14.01.2005, mit <strong>sein</strong>en jeweils aktuellen<br />
Änderungen….<br />
…kommt der Gr<strong>und</strong>, des Tätig Werdens Müssens/Sollens nach/gemäß §99 HSOG, aus<br />
einem anderem Rechtsgebiet, als des Hessischen <strong>Eingriffsrecht</strong>, so bedarf es nicht<br />
einfach einer Rechtsgr<strong>und</strong>lage, sondern aus einer Rechtsgr<strong>und</strong>lage muss auch<br />
aufgezeigt werden, anhand von einer vorgehenden legitimen Maßgabe eines möglichen<br />
Einzelfalles, wie die Art <strong>und</strong> Weise der Durchführung vonstattengehen könnte, um im<br />
Rechtfertigungsfall, für eine eingetretene Rechtsfolge gegen sich selbst, den Beweis zu<br />
haben, um sich selbst entlasten zu können…<br />
……als Beispiel: Ausfall einer Lichtzeichen-/Lichtsignalanlage, dadurch manuelle Verkehrsregelung (§36; §43;<br />
§45 StVO); Kontrollmaßnahme in Baustellenbereichen durch eine Anordnung nach §45 StVO oder im<br />
Gefahrgutrecht (ADR); abgestellter Gegenstand (Fahrzeug) im öffentlichen Raum….….. §3 Abs.3 Hessisches<br />
Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung, in der Fassung vom 14.01.2005, mit <strong>sein</strong>en jeweils<br />
aktuellen Änderungen (?????)….<br />
…….Hofheim, den 31.03.2023…..<br />
© Frank A. Vogler