Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu .....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....

Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

24.02.2022 Aufrufe

© Frank A. Vogler © Frank Vogler Schlussfolgerung: Dahingehend steht wohl, an erster Stelle zu prüfen, welche baulichen Maßnahmen es zu treffen gilt, um solch weiteres Entstehen schon erfolgter Situation vorzubeugen bzw. es auf ein Mindestmaß an Gefährlichkeit zu reduzieren, bevor man die Jagd eröffnet auf eine andere verkehrsteilnehmende Gruppe, die von ihrer Beschaffenheit besser geschützt und stärker motorisiert ist. Wenn, also, der Radverkehr nicht ausreichend geschützt werden kann, in seinem ihm zugesicherten Bereich, muss hier ganz klar die Frage gestellt werden, ob es dann überhaupt Sinn ge/macht hat bzw. es sinnvoll war/ist, eine Radverkehrsanlage an solch einer oder anderen Stelle(n) zu errichten, da ja das oberste Gebot gilt, nämlich verletzte und/oder aus dem Leben scheidende Menschen zu verhindern. Sind, also, dementsprechend willkürlich, abgestellte herrenlose Gegenstände ((E- )Fahrräder, E-Scooter, etc.) in erster Linie, auf dem freigegebenen, für den zu fußgehenden Verkehr (Fußgänger), Gehweg so platziert worden, dass Fußgänger sich verletzen können, in dem sie, durch diese Gegenstände zu Fall gebracht werden könnten, ist alles Mögliche zu veranlassen, damit der verkehrsschwächste Teilnehmer, wieder sicher seines Weges ziehen kann (§1 HSOG). (Siehe auch das Grundgesetz (GG) mitsamt seinen Artikeln) 3.2.3 Nicht berechtigtes Parken auf Sonderparkplätzen für Menschen, dessen körperliche Unversehrtheit eingeschränkt ist (Vz. 314/315 StVO mit jeweiligen Zusatzzeichen entsprechend der StVO) Ein Parken, unter nicht Beachtung, des Parkverbotes, ohne den gültigen Behindertenparkausweis (Farbe: Blau) auszulegen/ausgelegt zu haben/nicht im Besitz eines solchen zu sein, führt unweigerlich dazu, dass das ordnungswidrig, abgestellte Fahrzeug und/oder der Gegenstand entfernt/umgesetzt und/oder sichergestellt/eingezogen wird, selbst wenn ein Berechtigter nicht konkret am Parken be-/gehindert würde. Da solche, angeordneten Sonderparkplätze (Zz. 1044-10 oder -11 StVO), ziemlich rar und dünn besiedelt in der Gemarkung anzutreffen ist. Das Parksonderrecht (§46 StVO), wird nur dann rechtlich wirksam, in dem der Behindertenparkausweis gut lesbar im Fahrzeug ausliegt. Von einem Entfernen, Umsetzen und/oder Sicherstellen/Einziehen, des Fahrzeuges und/oder des Gegenstandes, ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (§4 HSOG) abzusehen, sollte anstatt, des Behindertenparkausweis der Schwerbehindertenausweis (100%, aG, B) gut lesbar ausgelegt sein. 3.2.4 Nicht berechtigtes Parken in Bewohnerparkbereichen (Vz. 286, 314, 315, 314.1 und 314.2 StVO, mit und ohne jeweiligen Zusatzzeichen entsprechend der StVO) Wenn in einem, ausgewiesenen, Bewohnerparkbereich, geparkt wird, ohne den gut sichtbar, ausgelegten, gültigen Bewohnerparkausweis im/in Fahrzeug/en, kann/können diese/s entfernt, umgesetzt und/oder sichergestellt/eingezogen werden. © Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgrundlage Teil III [21] © Frank A. Vogler

© Frank A. Vogler © Frank Vogler 3.2.5 Nicht berechtigtes Halten und/oder Parken in Fußgängerzonen (Vz. 242 StVO) Es ist weder innerhalb, noch außerhalb der Zeiten des allgemein eingeräumten Lade- und Lieferverkehrs erlaubt, Fahrzeuge abzustellen, zum Zwecke des Parkens. Bei Nichtbeachtung, kann die Folge daraus sein, dass das/die Fahrzeug/e, ohne auch den Nachweis des Behinderns erbracht zu haben, in diesem Bereich, von anderen, von teilnehmenden bewegende zu Fuß, sowie von anderen auf erlaubten Zweirädern, entfernt, umgesetzt und/oder sichergestellt/eingezogen werden. Das Befahren, sowie das Halten in, der Fußgängerzone außerhalb der Zeiten des allgemein eingeräumten Lade- und Lieferverkehrs, ist verboten, gestattet ist allerdings, Grundstücke anzufahren innerhalb der Zone, wenn es im berechtigten Interesse liegt und das Grundstück einen oder mehrere Stellplatz/Stellplätze als Parkplatz/Parkplätze zur Verfügung stellen kann. (Eigentümer/Mieter/Pächter/Besucher des Grundstückes). 3.2.6 Nicht berechtigtes Parken auf Flächen, welche an bestimmten Tagen den Wochenmärkten vorbehalten sind Das Entfernen, Umsetzen und/oder Sicherstellen/Einziehen, von, auf den Flächen für die Wochenmärkte denen es an bestimmten Tagen vorbehalten ist, diese dafür zu nutzen, ordnungswidrig, abgestellten Fahrzeugen und/oder Gegenständen ist dem entsprechend gestattet, vor Beginn bzw. sowie auch während des laufenden Marktbetriebes, setzt aber voraus, dass das Gelände für diesen Zweck als solches hinreichend konkret gekennzeichnet ist und/oder dem entsprechend abgrenzend ausgeschildert ist. 3.2.7 Nicht berechtigtes Parken vor Grundstückszufahrten und Garagen Fahrzeuge und/oder Gegenstände, die, im öffentlichen Raum, abgestellt und/oder geparkt wurden, sodass ein oder mehrere Zufahrtsberechtigte/r, das Grundstück, welche durch die abgestellten und/oder geparkten Fahrzeuge und/oder Gegenstände, daran hindert oder es schier unmöglich macht das Grundstück zu erreichen oder zu verlassen, diese zu entfernen/umzusetzen und/oder sicherzustellen/einzuziehen. Die situationsbedingte Entscheidung, obliegt grundsätzlich in der Entscheidungs- und Verantwortungsgewalt des/der vor Ort befindlichen Bedienstete/n, welche Maßnahmen diese/r treffen und einleiten wird. 3.2.8 Nicht berechtigtes Parken in den eingerichteten Bereichen für Arbeiten im Straßenraum nach §45 Abs. 1, 3 (4 oder 6) StVO, sowie bei stattfindenden Sport- und Großveranstaltungen 1. Sind vor dem Einrichten, in den mobilen Haltverbotsbeschilderungen (Vz. 283 StVO), welche für die Durchführung von Arbeiten im öffentlichen Raum aufgestellt worden sind, Fahrzeuge und/oder Gegenstände abgestellt bzw. geparkt, müssen zum Wirksamwerden drei volle Tage zwischen dem aufstellen und der wirksamen Gültigkeit liegen, sodann können ggf. das Entfernen/Umsetzen und/oder Sicherstellen/Einziehen eingeleitet werden. © Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgrundlage Teil III [22] © Frank A. Vogler

© Frank A. Vogler<br />

© Frank Vogler<br />

3.2.5 Nicht berechtigtes Halten <strong>und</strong>/oder Parken in Fußgängerzonen<br />

(Vz. 242 StVO)<br />

Es ist weder innerhalb, noch außerhalb der Zeiten des allgemein eingeräumten Lade- <strong>und</strong><br />

Lieferverkehrs erlaubt, Fahrzeuge abzustellen, zum Zwecke des Parkens. Bei<br />

Nichtbeachtung, kann die Folge daraus <strong>sein</strong>, dass das/die Fahrzeug/e, ohne auch den<br />

Nachweis des Behinderns erbracht zu haben, in diesem Bereich, von anderen, von<br />

teilnehmenden bewegende zu Fuß, sowie von anderen auf erlaubten Zweirädern, entfernt,<br />

umgesetzt <strong>und</strong>/oder sichergestellt/eingezogen werden. Das Befahren, sowie das Halten in,<br />

der Fußgängerzone außerhalb der Zeiten des allgemein eingeräumten Lade- <strong>und</strong><br />

Lieferverkehrs, ist verboten, gestattet ist allerdings, Gr<strong>und</strong>stücke anzufahren innerhalb der<br />

Zone, wenn es im berechtigten Interesse liegt <strong>und</strong> das Gr<strong>und</strong>stück einen oder mehrere<br />

Stellplatz/Stellplätze als Parkplatz/Parkplätze zur Verfügung stellen kann.<br />

(Eigentümer/Mieter/Pächter/Besucher des Gr<strong>und</strong>stückes).<br />

3.2.6 Nicht berechtigtes Parken auf Flächen, welche an bestimmten<br />

Tagen den Wochenmärkten vorbehalten sind<br />

Das Entfernen, Umsetzen <strong>und</strong>/oder Sicherstellen/Einziehen, von, auf den Flächen für die<br />

Wochenmärkte denen es an bestimmten Tagen vorbehalten ist, diese dafür zu nutzen,<br />

ordnungswidrig, abgestellten Fahrzeugen <strong>und</strong>/oder Gegenständen ist dem entsprechend<br />

gestattet, vor Beginn bzw. sowie auch während des laufenden Marktbetriebes, setzt aber<br />

voraus, dass das Gelände für diesen Zweck als solches hinreichend konkret<br />

gekennzeichnet ist <strong>und</strong>/oder dem entsprechend abgrenzend ausgeschildert ist.<br />

3.2.7 Nicht berechtigtes Parken vor Gr<strong>und</strong>stückszufahrten <strong>und</strong><br />

Garagen<br />

Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände, die, im öffentlichen Raum, abgestellt <strong>und</strong>/oder geparkt<br />

wurden, sodass ein oder mehrere Zufahrtsberechtigte/r, das Gr<strong>und</strong>stück, welche durch die<br />

abgestellten <strong>und</strong>/oder geparkten Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände, daran hindert oder es<br />

schier unmöglich macht das Gr<strong>und</strong>stück zu erreichen oder zu verlassen, diese zu<br />

entfernen/umzusetzen <strong>und</strong>/oder sicherzustellen/einzuziehen. <strong>Die</strong> situationsbedingte<br />

Entscheidung, obliegt gr<strong>und</strong>sätzlich in der Entscheidungs- <strong>und</strong> Verantwortungsgewalt<br />

des/der vor Ort befindlichen Bedienstete/n, welche Maßnahmen diese/r treffen <strong>und</strong><br />

einleiten wird.<br />

3.2.8 Nicht berechtigtes Parken in den eingerichteten Bereichen für<br />

Arbeiten im Straßenraum nach §45 Abs. 1, 3 (4 oder 6) StVO,<br />

sowie bei stattfindenden Sport- <strong>und</strong> Großveranstaltungen<br />

1. Sind vor dem Einrichten, in den mobilen Haltverbotsbeschilderungen (Vz. 283<br />

StVO), welche für die Durchführung von Arbeiten im öffentlichen Raum aufgestellt<br />

worden sind, Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände abgestellt bzw. geparkt, müssen zum<br />

Wirksamwerden drei volle Tage zwischen dem aufstellen <strong>und</strong> der wirksamen<br />

Gültigkeit liegen, sodann können ggf. das Entfernen/Umsetzen <strong>und</strong>/oder<br />

Sicherstellen/Einziehen eingeleitet werden.<br />

© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> III [22] © Frank A. Vogler

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