Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
© Frank A. Vogler<br />
© Frank Vogler<br />
3.2.5 Nicht berechtigtes Halten <strong>und</strong>/oder Parken in Fußgängerzonen<br />
(Vz. 242 StVO)<br />
Es ist weder innerhalb, noch außerhalb der Zeiten des allgemein eingeräumten Lade- <strong>und</strong><br />
Lieferverkehrs erlaubt, Fahrzeuge abzustellen, zum Zwecke des Parkens. Bei<br />
Nichtbeachtung, kann die Folge daraus <strong>sein</strong>, dass das/die Fahrzeug/e, ohne auch den<br />
Nachweis des Behinderns erbracht zu haben, in diesem Bereich, von anderen, von<br />
teilnehmenden bewegende zu Fuß, sowie von anderen auf erlaubten Zweirädern, entfernt,<br />
umgesetzt <strong>und</strong>/oder sichergestellt/eingezogen werden. Das Befahren, sowie das Halten in,<br />
der Fußgängerzone außerhalb der Zeiten des allgemein eingeräumten Lade- <strong>und</strong><br />
Lieferverkehrs, ist verboten, gestattet ist allerdings, Gr<strong>und</strong>stücke anzufahren innerhalb der<br />
Zone, wenn es im berechtigten Interesse liegt <strong>und</strong> das Gr<strong>und</strong>stück einen oder mehrere<br />
Stellplatz/Stellplätze als Parkplatz/Parkplätze zur Verfügung stellen kann.<br />
(Eigentümer/Mieter/Pächter/Besucher des Gr<strong>und</strong>stückes).<br />
3.2.6 Nicht berechtigtes Parken auf Flächen, welche an bestimmten<br />
Tagen den Wochenmärkten vorbehalten sind<br />
Das Entfernen, Umsetzen <strong>und</strong>/oder Sicherstellen/Einziehen, von, auf den Flächen für die<br />
Wochenmärkte denen es an bestimmten Tagen vorbehalten ist, diese dafür zu nutzen,<br />
ordnungswidrig, abgestellten Fahrzeugen <strong>und</strong>/oder Gegenständen ist dem entsprechend<br />
gestattet, vor Beginn bzw. sowie auch während des laufenden Marktbetriebes, setzt aber<br />
voraus, dass das Gelände für diesen Zweck als solches hinreichend konkret<br />
gekennzeichnet ist <strong>und</strong>/oder dem entsprechend abgrenzend ausgeschildert ist.<br />
3.2.7 Nicht berechtigtes Parken vor Gr<strong>und</strong>stückszufahrten <strong>und</strong><br />
Garagen<br />
Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände, die, im öffentlichen Raum, abgestellt <strong>und</strong>/oder geparkt<br />
wurden, sodass ein oder mehrere Zufahrtsberechtigte/r, das Gr<strong>und</strong>stück, welche durch die<br />
abgestellten <strong>und</strong>/oder geparkten Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände, daran hindert oder es<br />
schier unmöglich macht das Gr<strong>und</strong>stück zu erreichen oder zu verlassen, diese zu<br />
entfernen/umzusetzen <strong>und</strong>/oder sicherzustellen/einzuziehen. <strong>Die</strong> situationsbedingte<br />
Entscheidung, obliegt gr<strong>und</strong>sätzlich in der Entscheidungs- <strong>und</strong> Verantwortungsgewalt<br />
des/der vor Ort befindlichen Bedienstete/n, welche Maßnahmen diese/r treffen <strong>und</strong><br />
einleiten wird.<br />
3.2.8 Nicht berechtigtes Parken in den eingerichteten Bereichen für<br />
Arbeiten im Straßenraum nach §45 Abs. 1, 3 (4 oder 6) StVO,<br />
sowie bei stattfindenden Sport- <strong>und</strong> Großveranstaltungen<br />
1. Sind vor dem Einrichten, in den mobilen Haltverbotsbeschilderungen (Vz. 283<br />
StVO), welche für die Durchführung von Arbeiten im öffentlichen Raum aufgestellt<br />
worden sind, Fahrzeuge <strong>und</strong>/oder Gegenstände abgestellt bzw. geparkt, müssen zum<br />
Wirksamwerden drei volle Tage zwischen dem aufstellen <strong>und</strong> der wirksamen<br />
Gültigkeit liegen, sodann können ggf. das Entfernen/Umsetzen <strong>und</strong>/oder<br />
Sicherstellen/Einziehen eingeleitet werden.<br />
© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> III [21] © Frank A. Vogler