Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu .....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....

Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

24.02.2022 Aufrufe

© Frank A. Vogler © Frank Vogler Voraussetzung für, das Entfernen, Umsetzen, Sicherstellen, Einziehen und/oder Verwahren eines Fzg. und/oder eines Gegenstandes ist, dass die eingetretene Behinderung, Störung und/oder Gefährdung im Interesse einer reibungslosen Verkehrsabwicklung unaufschiebbar beseitigt werden muss (§11 HSOG). Beispiele, dafür sein können: Parken auf Geh- und/oder Radweg (Vz. 237, 239, 240, 241 StVO), siehe Punkt 3.2.2, nachfolgend den Beispielen Parken an engen und unübersichtlichen Straßenstellen (Mindestrestfahrbahnbreite von 3,05 Meter); sowie scharfen Kurven mit Behinderung des fließenden Verkehrs; auf Sperrflächen, sowie auch das Befahren einer Solchen (Vz. 298 StVO) Parken auf den/in den Wegen und Routen des ÖPNV (Buslinienverkehr, Gleisbereiche der örtlichen Straßenbahn und U-Bahnen) Parken unter Missachtung eines ausgeschilderten absoluten oder eingeschränkten Haltverbots (Vz. 283, 286 StVO) Parken im Bereich einer Haltverbotszone (Vz. 290 StVO) und verkehrsberuhigten Bereich (Vz. 325 StVO), außerhalb gekennzeichneter Parkflächen, wodurch der berechtigte Ladeverkehr behindert und/oder unmöglich gemacht wird Parken auf Sonderparkplätzen für Elektrofahrzeuge, sowie deren Ladestationen, Busse und schwerbehinderter Menschen (Vz. 314/315 StVO mit entsprechenden Zusatzzeichen lt. StVO) Parken weniger als 5 Meter vor oder hinter Kreuzungen/Einmündungen Parken auf der Straße, sodass Rettungs- und Einsatzfahrzeuge, diese nicht mehr zügig durchfahren können, weil die verbleibende, restliche Durchfahrtsbreite zu sehr eingeengt wird (Mindestrestfahrbahnbreite von 3,05 Meter) Parken im Bereich von Taxenständen (Vz. 229 StVO) Parken, weniger als 5 Meter vor einem Fußgängerüberweg (Vz. 293 StVO, ggf. mit Vz. 350 StVO) und parken auf Lichtzeichen-/Lichtsignalgeregelten Fußgängerfurten Parken, weniger als 10 Meter vor Lichtzeichen-/Lichtsignalanlagen, wenn diese verdeckt werden, durch größere Fahrzeuge (Kleintransporter, Lastkraftwagen, etc.) Parken in Parkraumbewirtschaftungszonen (Vz. 314.1, 314.2 StVO), im Bereich dessen, mit Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit (Parkscheinautomaten), sowie auf/in ausgeschilderten Parkbereichen (Vz. 314/315 StVO mit entsprechenden Zusatzzeichen lt. StVO), welche die Höchstparkdauer vorgibt. In allen Fällen, muss die Höchstparkdauer um mehr als eine Stunde überschritten worden sein (§13 StVO). 3.2.2 Nicht berechtigtes Halten und/oder Parken, auf Geh- und/oder Radweg, etc. Ist sehr zu empfehlen dieser Leitfaden “Radverkehr von Niedersachsen“ (nach anklicken des Links, muss man eine 7.5 MB große PDF-Datei runterladen) https://www.mw.niedersachsen.de/download/83761/Leitfaden_Radverkehr_der_NLStBV.pdf Parken auf Geh- und/oder Radweg (Vz. 237, 239, 240, 241 StVO), sodass eine bestimmungsmäßige Benutzung durch Berechtigte nicht mehr möglich ist und diese, damit gezwungen werden, auf die/den Fahrbahn, Radweg bzw. Gehweg ausweichen zu müssen. Bei einer Unterschreitung, von einer Restgehwegbreite von 1,20 Meter, ist © Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgrundlage Teil III [19] © Frank A. Vogler

© Frank A. Vogler © Frank Vogler davon auszugehen, dass ein Gehweg nicht mehr Barriere frei be-/genutzt werden kann (§1 HSOG). Sogenannte Schutzstreifen für den Radverkehr, Radwege ohne Benutzungspflicht, etc., ist in der VwV-StVO nachzulesen, welche Beschaffenheit diese haben müssen, um als solche anerkannt zu werden. Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO): http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm Eine weitere Beschilderungsmöglichkeit ist: Verkehrszeichen 239 StVO (Sonderweg “Fußweg“ im Volksmund “Sonderweg für Fußgänger“), mit dem Zusatzzeichen 1022-10 StVO (“Radfahrer Frei“) legitim aufzustellen. Zu beachten gilt dabei allerdings, dass es ein Gehweg (Sonderweg “Fußweg“) bleibt, weil das Hauptschild (Vz. 239 StVO) es so vorgibt, es ist nur dem erlaubten Zweiradverkehr (Radfahrer) durch das Zusatzzeichen (Zz. 1022-10 StVO) erlaubt, diesen mitzubenutzen, bei größtmöglicher Vorsicht und Sorgfaltspflicht gegenüber dem zu fußgehenden Verkehr. Da der Gehweg, ausnahmslos, dem zu fußgehenden Verkehr vorbehalten ist und bleibt (§1 StVO). Es ist stets zu prüfen auf die StVO-Konformität für alle Arten von Geh- und Radwegen, sowie Schutzstreifen, etc., ob die folgenden Beispielkriterien, und ob die VwV-StVO, eingehalten wurden. Beispiele für Kriterien können sein, für Geh- und/oder Radwege, etc.: Benutzbar Zumutbar Radwege, etc. zusätzlich: Straßenbegleitend Nicht vom ruhenden Verkehr zweckentfremdend zu benutzen (eine feste bauliche Abtrennung, zum verbleibenden Verkehr, ist zu empfehlen) Anmerkung: “Geh- und Radwege, etc. sind in erster Linie, nicht der Gefahrenabwehr zu zuschreiben, weil sie, in ihrer Beschaffenheit, zu den festverbauten Teilen der Straße zählen. Somit sind sie nur als Sicherheitsbereiche anzusehen und zwar für einzelne Gruppen die am öffentlichen Verkehr teilnehmen, aber es könnte auch sein, dass sie in ihrer Beschaffenheit, mit der Zeit, Mängel und Beschädigungen aufweisen, die dazu führen können, dass sich Menschen verletzen könnten.“ (§1 HSOG) Kommentar zum eigenen Zitat (Anmerkung): Was haben wir denn? Wenn ein Geh-/Radweg so ver-/gesperrt ist/ wurde, sodass die jeweils verkehrsteilnehmende Gruppe, ihren zugesprochenen Sicherheitsbereich, dazu gezwungen wird, diesen aufzugeben, in dem sie ihn verlassen muss, um in einem anderen nicht ihr zugesprochenen Bereiches ihren gewählten Weg fort setzen zu können……eine nicht gewollte, künstlich, erzeugte und gefährliche Situation (§1, §10, §11 HSOG; §1 StVO). © Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgrundlage Teil III [20] © Frank A. Vogler

© Frank A. Vogler<br />

© Frank Vogler<br />

davon auszugehen, dass ein Gehweg nicht mehr Barriere frei be-/genutzt werden kann<br />

(§1 HSOG).<br />

Sogenannte Schutzstreifen für den Radverkehr, Radwege ohne Benutzungspflicht,<br />

etc., ist in der VwV-StVO nachzulesen, welche Beschaffenheit diese haben müssen,<br />

um als solche anerkannt zu werden.<br />

Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO):<br />

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvb<strong>und</strong>_26012001_S3236420014.htm<br />

Eine weitere Beschilderungsmöglichkeit ist:<br />

Verkehrszeichen 239 StVO (Sonderweg “Fußweg“ im Volksm<strong>und</strong> “Sonderweg für<br />

Fußgänger“), mit dem Zusatzzeichen 1022-10 StVO (“Radfahrer Frei“) legitim<br />

aufzustellen.<br />

Zu beachten gilt dabei allerdings, dass es ein Gehweg (Sonderweg “Fußweg“) bleibt, weil<br />

das Hauptschild (Vz. 239 StVO) es so vorgibt, es ist nur dem erlaubten Zweiradverkehr<br />

(Radfahrer) durch das Zusatzzeichen (Zz. 1022-10 StVO) erlaubt, diesen mitzubenutzen,<br />

bei größtmöglicher Vorsicht <strong>und</strong> Sorgfaltspflicht gegenüber dem zu fußgehenden<br />

Verkehr. Da der Gehweg, ausnahmslos, dem zu fußgehenden Verkehr vorbehalten ist <strong>und</strong><br />

bleibt (§1 StVO).<br />

Es ist stets zu prüfen auf die StVO-Konformität für alle Arten von Geh- <strong>und</strong> Radwegen,<br />

sowie Schutzstreifen, etc., ob die folgenden Beispielkriterien, <strong>und</strong> ob die VwV-StVO,<br />

eingehalten wurden.<br />

Beispiele für Kriterien können <strong>sein</strong>, für Geh- <strong>und</strong>/oder Radwege, etc.:<br />

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Benutzbar<br />

Zumutbar<br />

Radwege, etc. zusätzlich:<br />

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Straßenbegleitend<br />

Nicht vom ruhenden Verkehr zweckentfremdend zu benutzen (eine feste bauliche<br />

Abtrennung, zum verbleibenden Verkehr, ist zu empfehlen)<br />

Anmerkung: “Geh- <strong>und</strong> Radwege, etc. sind in erster Linie, nicht der <strong>Gefahrenabwehr</strong> zu<br />

zuschreiben, weil sie, in ihrer Beschaffenheit, zu den festverbauten <strong>Teil</strong>en der Straße<br />

zählen. Somit sind sie nur als Sicherheitsbereiche anzusehen <strong>und</strong> zwar für einzelne<br />

Gruppen die am öffentlichen Verkehr teilnehmen, aber es könnte auch <strong>sein</strong>, dass sie in<br />

ihrer Beschaffenheit, mit der Zeit, Mängel <strong>und</strong> Beschädigungen aufweisen, die dazu führen<br />

können, dass sich Menschen verletzen könnten.“ (§1 HSOG)<br />

Kommentar zum eigenen Zitat (Anmerkung):<br />

Was haben wir denn? Wenn ein Geh-/Radweg so ver-/gesperrt ist/ wurde, sodass die<br />

jeweils verkehrsteilnehmende Gruppe, ihren zugesprochenen Sicherheitsbereich, dazu<br />

gezwungen wird, diesen aufzugeben, in dem sie ihn verlassen muss, um in einem anderen<br />

nicht ihr zugesprochenen Bereiches ihren gewählten Weg fort setzen zu können……eine<br />

nicht gewollte, künstlich, erzeugte <strong>und</strong> gefährliche Situation (§1, §10, §11 HSOG; §1<br />

StVO).<br />

© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> III [20] © Frank A. Vogler

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