Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu .....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....

Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

24.02.2022 Aufrufe

© Frank A. Vogler © Frank Vogler Ein rechtswidriges Handeln, ist nicht gleich eine ordnungswidrige Handlung, demzufolge kann es aber eine strafbare Handlung sein, nach geltender Rechtsordnung plausible Kausalität ein ordnungswidriges Handeln, ist gleich einer rechtswidrigen Handlung, demzufolge ist es eine strafbare Handlung, in der aufgestellten Rechtsnorm Anmerkung Um das ganze verständlicher zu machen, muss man sich nicht nur §22 OWIG durchlesen, sondern auch §26 OWIG (Wirkung der Einziehung) und §28 OWIG (Entschädigung). Durch, das Einziehen der anordneten Behörde bekommt diese in den Genuss der Eigentumsrechte über den eingezogenen Gegenstand, somit auch die Verantwortlichkeit für diesen. Also entsprechender jetziger Verantwortlichkeit der Behörde ordnet diese jetzt das Entfernen in Form von einer Abschleppmaßnahme nach §8 HSOG an, weil nur durch die Einziehung, wird die störende, behinderte und gefährdete Auswirkung im öffentlichen Raum nicht beseitigt werden, da der eingezogene Gegenstand nach wie vor die schädliche Auswirkung ausüben wird, solange er an Ort und Stelle verbleibt. Der eingezogene Gegenstand wird, durch die beauftragte Firma zu deren Verwahrhof verbracht. Mit dem auslösen des eingezogenen Gegenstandes, und den damit verbundenen Kosten des Verbringens, vom Letzt Verantwortlichen (Halter/Fahrer) durch die entgeltliche Bezahlung (aufgemachte Rechnung) bei der Verwahrstelle, erhält der rechtsmäßige Eigentümer/Besitzer seinen Besitz in vollstem Umfang zurück. Um das Ganze noch verständlicher zu machen, als Beispiel ein abgeschlepptes Fz. ist ein Beweismittel in dem vorliegenden Fall (Begangene Ordnungswidrigkeit, sowie der daraus entstandenen rechtsfolgenden Sanktionierung) und somit ist die Einziehung (§22 OWIG) in Verbindung mit §8 HSOG als abschleppende, sicherstellende Entfernungsmaßnahme, absolut prädestiniert als zusätzliches Mittel der Beweissicherung, um an den vermeintlich letz Verantwortlichen heran treten zu können, da dieser ja erst mal die angefallenen Kosten zu tragen hat. Man braucht bei der Entscheidungsfindung einer Handlung, ein Mitbestimmungs- und Mitspracherecht, dann kann es eine vertretbare Handlung sein, gegenüber seiner eigenen tragbaren Verantwortlichkeit, in der Ausführung der gewählten Maßnahme im gefahrenabwehrenden Ordnungsrecht, mit (Zwangs-)Mitteln aus dem Bundesrechtlichen Eingriffsrecht (POR) stammend, im Landesrechtlichen Gefahrenabwehrrecht, ansonsten ist es nur ein vertretendes Handeln, welches zu keinem Zeitpunkt gestattet ist, nach §8 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung. © Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgrundlage Teil III [13] © Frank A. Vogler

© Frank A. Vogler © Frank Vogler Abschließende Zusammenfassung Der bedarflich, erforderlichen, geforderten, vertretbaren Handlung im Verfahrensrecht (§4, §5, §6, §7, §9, §10 HSOG) der öffentlichen Ordnung des Ordnungsrechts durch das besondere Verwaltungsrecht nach §8 HSOG mit dem präventiv, repressiven Eingriffsrecht gegenüber der pflichtverletzenden Halterhaftung im StVR Wahl der getroffenen Maßnahme; ist/sind angemessen, zweckdienlich und das Mildeste Sanktionsrecht (der öffentlichen Ordnung des Ordnungsrechts, in der öffentlichen Ordnung) Begangene Ordnungswidrigkeit (§49 StVO): 25€ (Tbnr.141312 BKat) lt. Bußgeldverfahren des OWIG durch §46 Ordnungswidrigkeitengesetz, ggf. mildernte anerkannte Umstände in Anwendung des §56 Ordnungswidrigkeitengesetz (Straf)Rechtlichte Mündigkeit (der öffentlichen Ordnung des Ordnungsrechts, in der öffentlichen Sicherheit) Strafe durch Entzug (OWIG/StVR) aus den nachfolgenden begangenen strafbaren Handlungen Verantwortlichkeit Wegnahme teilweiser Eigentumsrechte des Besitztums von sich im öffentlich Raum befindlichen, vermeintlicher “herrenloser“ Sachen/Gegenständen Verwahrungsrecht (der öffentlichen Ordnung des Ordnungsrechts, in der öffentlichen Sicherheit) Einziehung (OWIG) + Einbehaltung (HSOG) Mitspracherecht entfernen des störenden, eingezogenen Gegenstandes aus dem öffentlichen Raum im ordnungsbehördlichen Verwaltungsrealakt mit handelten, zwanglichem Rechtsakt Eingriffsrecht (der öffentlichen Ordnung des Ordnungsrechts, in der öffentlichen Sicherheit) Ausgeübter, angewendeter, gefahrenabwehrender, ordnungsbehördlich, polizeirechtlicher Zwang (HSOG) Mitbestimmungsrecht angeordnete unmittelbare Maßnahme die Störung auf ein Mindestmaß reduziert zu haben bzw. beseitigt zu haben im öffentlichen Raum Der §8 HSOG als Abschleppmaßnahme und der §22 OWIG sprechen Beide von der festgestellten, begangenen Ordnungswidrigkeit an sich im Verfahrensrecht, des Gefahrenabwehrrechts (Besonderes Verwaltungsrecht) im Ordnungsrecht anhand von eingeleiteter Maßnahmen im Polizeirecht (HSOG), durch die zuständigen, zulässigen Gefahrenabwehrbehörden (§85, §90 HSOG). Das Verfahrensrecht (§46 OWIG) im Strafrecht, des Ordnungswidrigkeitenrechts ist die resultierende Rechtsfolge aus den festgestellten, begangenen, strafbaren Handlungen (Ordnungswidrigkeit(en)/Straftat(en)), behaftet mit Sanktionen (OWIG: Geldbuße/Verwarnungsgeld/Entzug ggf. StGB: Geldstrafe/Freiheitsentzug) aus dem allg. Verwaltungsrecht, angezeigt durch Ermittlungspersonen ((§99 HSOG); (§101, §102, §103 HSOG, §152 GVG)) bei der Verfolgungsbehörde (Bußgeldstelle (§47 OWIG)), ggf. bei der Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft (§152 StPO)). © Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgrundlage Teil III [14] © Frank A. Vogler

© Frank A. Vogler<br />

© Frank Vogler<br />

Abschließende Zusammenfassung<br />

Der bedarflich, erforderlichen, geforderten,<br />

vertretbaren Handlung<br />

im Verfahrensrecht (§4, §5, §6, §7, §9, §10 HSOG)<br />

der öffentlichen Ordnung des Ordnungsrechts<br />

durch das besondere Verwaltungsrecht nach §8 HSOG<br />

mit dem präventiv, repressiven <strong>Eingriffsrecht</strong><br />

gegenüber der pflichtverletzenden Halterhaftung im StVR<br />

Wahl der getroffenen Maßnahme; ist/sind angemessen, zweckdienlich <strong>und</strong> das<br />

Mildeste<br />

Sanktionsrecht<br />

(der öffentlichen Ordnung des Ordnungsrechts, in der öffentlichen Ordnung)<br />

Begangene Ordnungswidrigkeit (§49 StVO): 25€ (Tbnr.141312 BKat) lt. Bußgeldverfahren<br />

des OWIG durch §46 Ordnungswidrigkeitengesetz, ggf. mildernte anerkannte Umstände in<br />

Anwendung des §56 Ordnungswidrigkeitengesetz<br />

(Straf)Rechtlichte Mündigkeit<br />

(der öffentlichen Ordnung des Ordnungsrechts, in der öffentlichen Sicherheit)<br />

Strafe durch Entzug (OWIG/StVR) aus den nachfolgenden begangenen strafbaren Handlungen<br />

Verantwortlichkeit Wegnahme teilweiser Eigentumsrechte des Besitztums von sich im<br />

öffentlich Raum befindlichen, vermeintlicher “herrenloser“ Sachen/Gegenständen<br />

Verwahrungsrecht<br />

(der öffentlichen Ordnung des Ordnungsrechts, in der öffentlichen Sicherheit)<br />

Einziehung (OWIG) + Einbehaltung (HSOG) Mitspracherecht entfernen des störenden,<br />

eingezogenen Gegenstandes aus dem öffentlichen Raum im ordnungsbehördlichen<br />

Verwaltungsrealakt mit handelten, zwanglichem Rechtsakt<br />

<strong>Eingriffsrecht</strong><br />

(der öffentlichen Ordnung des Ordnungsrechts, in der öffentlichen Sicherheit)<br />

Ausgeübter, angewendeter, gefahrenabwehrender, ordnungsbehördlich, polizeirechtlicher<br />

Zwang (HSOG) Mitbestimmungsrecht angeordnete unmittelbare Maßnahme die<br />

Störung auf ein Mindestmaß reduziert zu haben bzw. beseitigt zu haben im öffentlichen Raum<br />

Der §8 HSOG als Abschleppmaßnahme <strong>und</strong> der §22 OWIG sprechen Beide von der<br />

festgestellten, begangenen Ordnungswidrigkeit an sich im Verfahrensrecht, des<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>rechts (Besonderes Verwaltungsrecht) im Ordnungsrecht anhand von<br />

eingeleiteter Maßnahmen im Polizeirecht (HSOG), durch die zuständigen, zulässigen<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (§85, §90 HSOG).<br />

Das Verfahrensrecht (§46 OWIG) im Strafrecht, des Ordnungswidrigkeitenrechts ist die<br />

resultierende Rechtsfolge aus den festgestellten, begangenen, strafbaren Handlungen<br />

(Ordnungswidrigkeit(en)/Straftat(en)), behaftet mit Sanktionen (OWIG:<br />

Geldbuße/Verwarnungsgeld/Entzug ggf. StGB: Geldstrafe/Freiheitsentzug) aus dem allg.<br />

Verwaltungsrecht, angezeigt durch Ermittlungspersonen ((§99 HSOG); (§101, §102, §103<br />

HSOG, §152 GVG)) bei der Verfolgungsbehörde (Bußgeldstelle (§47 OWIG)), ggf. bei der<br />

Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft (§152 StPO)).<br />

© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> III [14] © Frank A. Vogler

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