Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
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© Frank A. Vogler<br />
© Frank Vogler<br />
Anhand der festgestellten strafrechtlichen Relevanz (Ordnungswidrigkeit (§46 OWIG)) im<br />
Strafrecht des Ordnungswidrigkeitengesetzes (§1, §10, §17 OWIG) durch eine<br />
Verfolgungsbehörde (§47 OWIG) der örtlichen gefahrenabwehrenden<br />
(Sonder)Ordnungsbehörde (§85, §90 HSOG) Tat-/Handlungsvorwurf <strong>und</strong> Konkretisierung<br />
Tat-/Handlungsvorwurf: Parken in einem Haltverbot ohne <strong>und</strong> mit Beh. (Tb.-Nr.<br />
141312/141313)<br />
Konkretisierung (141312): Aufgr<strong>und</strong> der festgestellten Ordnungswidrigkeit, erfolgte eine<br />
Einziehung nach §22 OWIG als Abschleppmaßnahme durch §8 HSOG. Mit dem entgeltlichen<br />
Auslösen des eingezogenen Gegenstandes, beim zuständigen Verwahrhof, endet das Einziehen<br />
durch die sich anschließende Herausgabe des Gegenstandes (§41-§43 HSOG), sofern nicht, es<br />
anderer Gegenstände im <strong>und</strong>/oder am Gegenstand der Sicherstellung (§40 HSOG) Bedarfs.<br />
Konkretisierung (141313): Ausfall einer Fahrspur; Fahrbahnverengung; etc…Aufgr<strong>und</strong> der<br />
festgestellten Ordnungswidrigkeit….<br />
Kommt, entsprechender realen Umständen vor Ort, eine Abschleppmaßnahme (absolut) in<br />
Betracht, so sollte, dass Ordnungswidrigkeitenverfahren als Bußgeldverfahren (§46 OWIG)<br />
<strong>sein</strong>en Abschluss haben, weil wer einen Gegenstand rechtswidrig, ggf. mit störendem,<br />
behinderten <strong>und</strong>/oder gefährdeten Auswirkung, im öffentlichen Raum platziert, darf keinesfalls<br />
auf milderte Umständen hoffen, durch eine Verwarnung mit erhobenem Verwarnungsgeld<br />
(§56 OWIG).<br />
Anmerkung<br />
Um das ganze verständlicher zu machen, muss man sich nicht nur §22 OWIG durchlesen,<br />
sondern auch §26 OWIG (Wirkung der Einziehung) <strong>und</strong> §28 OWIG (Entschädigung). Durch,<br />
das Einziehen der anordneten Behörde bekommt diese in den Genuss der Eigentumsrechte<br />
über den eingezogenen Gegenstand, somit auch die Verantwortlichkeit für diesen. Also<br />
entsprechender jetziger Verantwortlichkeit der Behörde ordnet diese jetzt das Entfernen in<br />
Form von einer Abschleppmaßnahme nach §8 HSOG an, weil nur durch die Einziehung, wird<br />
die störende, behinderte <strong>und</strong> gefährdete Auswirkung im öffentlichen Raum nicht beseitigt<br />
werden, da der eingezogene Gegenstand nach wie vor die schädliche Auswirkung ausüben<br />
wird, solange er an Ort <strong>und</strong> Stelle verbleibt. Der eingezogene Gegenstand wird, durch die<br />
beauftragte Firma zu deren Verwahrhof verbracht. Mit dem auslösen des eingezogenen<br />
Gegenstandes, <strong>und</strong> den damit verb<strong>und</strong>enen Kosten des Verbringens, vom Letzt<br />
Verantwortlichen (Halter/Fahrer) durch die entgeltliche Bezahlung (aufgemachte Rechnung)<br />
bei der Verwahrstelle, erhält der rechtsmäßige Eigentümer/Besitzer <strong>sein</strong>en Besitz in vollstem<br />
Umfang zurück.<br />
Um das Ganze noch verständlicher zu machen, als Beispiel ein abgeschlepptes Fz. ist ein<br />
Beweismittel in dem vorliegenden Fall (Begangene Ordnungswidrigkeit, sowie der daraus<br />
entstandenen rechtsfolgenden Sanktionierung) <strong>und</strong> somit ist die Einziehung (§22 OWIG) in<br />
Verbindung mit §8 HSOG als abschleppende, sicherstellende Entfernungsmaßnahme, absolut<br />
prädestiniert als zusätzliches Mittel der Beweissicherung, um an den vermeintlich letz<br />
Verantwortlichen heran treten zu können, da dieser ja erst mal die angefallenen Kosten zu<br />
tragen hat.<br />
Man braucht bei der Entscheidungsfindung einer Handlung, ein Mitbestimmungs- <strong>und</strong> Mitspracherecht,<br />
dann kann es eine vertretbare Handlung <strong>sein</strong>, gegenüber <strong>sein</strong>er eigenen tragbaren Verantwortlichkeit, in<br />
der Ausführung der gewählten Maßnahme im gefahrenabwehrenden Ordnungsrecht, mit (Zwangs-<br />
)Mitteln aus dem B<strong>und</strong>esrechtlichen <strong>Eingriffsrecht</strong> (POR) stammend, im Landesrechtlichen<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht, ansonsten ist es nur ein vertretendes Handeln, welches zu keinem Zeitpunkt<br />
gestattet ist, nach §8 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung.<br />
© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> III [12] © Frank A. Vogler