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Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....

Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank A. Vogler<br />

© Frank Vogler<br />

Auszug §22 OWIG<br />

(1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit dürfen Gegenstände nur eingezogen<br />

werden, soweit das Gesetz es ausdrücklich zulässt.<br />

(2) <strong>Die</strong> Einziehung ist nur zulässig, wenn<br />

1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehören oder zustehen oder<br />

2. die Gegenstände nach ihrer Art <strong>und</strong> den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder<br />

die Gefahr besteht, dass sie der Begehung von Handlungen dienen werden, die mit<br />

Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind.<br />

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände<br />

auch zulässig, wenn der Täter nicht vorwerfbar gehandelt hat.<br />

Damit ist die Abschleppmaßnahme mit Einziehung (§8 HSOG i.V.m. §22 Abs. 1, 2 Nr. 2,<br />

3, §23 OWIG) Rechtens zulässig, weil das Straßenverkehrsrecht (StVR), mit <strong>sein</strong>em<br />

Straßenverkehrsgesetz (StVG) in <strong>sein</strong>er Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt/es sogar<br />

vorschreibt, dass Fahrzeuge in gebührendem Abstand links- oder rechtsseitig zum<br />

vorhandenen Bordstein auf der rechten Straßenseite, gleiches gilt in ausgezeichneten<br />

Einbahnstraßen (Vz. 220, 267 StVO) auf der linken Straßenseite, zum Halten <strong>und</strong>/oder<br />

Parken abzustellen sind. Somit kann nach §22 Abs. 3 OWIG dem Letzt Verantwortlichen<br />

kein ordnungswidriges Handeln vorgeworfen werden, weil die StVO dem Letzt<br />

Verantwortlichen das Recht einräumt auf der rechten <strong>und</strong>/oder den Umständen<br />

entsprechend auch auf der linken Straßenseite das Fahrzeug zum Halten <strong>und</strong>/oder Parken<br />

abzustellen.<br />

Wo ein Rechtsanspruch Bestand hat, gebietet es die Pflicht, diesen wahrzunehmen!<br />

Wo eine Pflicht vorhanden ist, besteht auch ein unumstößliches Recht, diese wahrzunehmend<br />

einzufordern!<br />

Wer also <strong>sein</strong> Fahrzeug entsprechend <strong>sein</strong>em Rechtsanspruch, der geltenden<br />

Straßenverkehrsordnung, zum Halten/Parken abstellt, steht in der Pflicht sich zu<br />

vergewissern, dass das Fahrzeug nach §1(, §12, §41) StVO ordnungsgemäß abgestellt<br />

wurde.<br />

Pflicht = nachdem abstellen des Fahrzeuges, dem Fahrer es <strong>sein</strong>e Pflicht ist, bis zu ca. 150 Meter<br />

zurück zu gehen zur Anfangsbeschilderung/Anfang der Straße, um sich pflichtgemäß zu<br />

vergewissern, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß (§1 StVO) abgestellt wurde zum Parken<br />

Wer also <strong>sein</strong>en Pflichten, entsprechender Rechtsordnung nicht nach kommt, dem kann<br />

eine Sanktionierung drohen, in Form einer Geldbuße/Verwarnungsgeld, je nach Schwere<br />

der wiegenden Pflichtverletzung sogar mit dem Entzug <strong>sein</strong>es Eigentums/Besitzes durch<br />

§22 Abs. 1, 2 Nr.2 OWIG <strong>und</strong> den dadurch unnötig anfallenden Kosten, um die Verbots-<br />

/Gebotsübertretung zu beseitigen in der öffentlichen Ordnung die öffentliche Sicherheit im<br />

Ordnungsrecht.<br />

Zweck der gewählten Mittel/Maßnahmen (§4, §5, §47 HSOG): die Unterlassung<br />

(rechtswidrige hin-/abstellen von Gegenständen), der nicht weiteren Duldung (Pflicht-<br />

/Rechtsverletzung (ent-)gegen der/die Rechtsnormen/-ordnung), dieser weiterbestehenden<br />

statthaften rechtswidrigen, vorwerfbaren Handlung (sich ordnungswidrig zu verhalten) <br />

ordnungsbehördlicher Verwaltungsakt (nach §47 HSOG), mit polizeibehördlicher<br />

Charakteristika (gemäß §91 HSOG), durch die eingesetzten polizeirechtlichen<br />

Maßnahmen/Mittel (§8, (§31, §40,) §41-§43, §47 HSOG) in der <strong>Gefahrenabwehr</strong> (§1 Abs. 1, 2<br />

HSOG)<br />

© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> III [11] © Frank A. Vogler

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