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Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....

Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank A. Vogler<br />

© Frank Vogler<br />

Zum Verständnis der erteilten Rüge der Karlsruher Richter mit ihrem Urteil:<br />

Im Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es keine Strafbemessung <strong>und</strong>-Verurteilung nach<br />

Indizien, sondern das Ordnungswidrigkeitenrecht als „kleines“ Strafrecht folgt/beruht auf<br />

dem Ansatz der Plausibilität im kausalen zueinanderstehenden Zusammenhang.<br />

Also dem Ansatz folgend:<br />

Betroffener hat eingeräumt, Halter <strong>und</strong> Fahrer (Betroffener) zu <strong>sein</strong>, des abgestellten<br />

Gegenstandes (Fahrzeug (Fz.))<br />

Beweisfoto vorhanden<br />

Über alles andere schweigt dieser sich bis dato aus<br />

Zusammenhang:<br />

hin-/abgestelltes Fz. + Halter <strong>und</strong> Fahrer = Betroffener<br />

hingestelltes Fz. + rechtswidriges Abstellen als nachfolgende Handlung(en) = begangene<br />

Ordnungswidrigkeit<br />

begangene Ordnungswidrigkeit + ermittelter Täter = Strafe (Geldbuße/Verwarnung)<br />

Nur, weil der Betroffene, Halter <strong>und</strong> Fahrer ist, heißt das nicht zwingend das dieser auch<br />

gleichzeitig der Täter <strong>sein</strong> muss, weil trotz dass es nur einen Halter <strong>und</strong> Fahrer geben<br />

kann lt. Zulassungsordnung (StVZO), kann es vielerlei Benutzer (Fahrer) geben. Heißt in<br />

diesem Fall, die verfolgende Ermittlungsbehörde muss sich diese Rüge gefallen lassen<br />

<strong>und</strong>, da das ganze zurückgewiesen wurde an das zuständige Gericht, eine Einstellung des<br />

Ordnungswidrigkeitenfalles hinnehmen.<br />

Bevor man jetzt sagt: ab jetzt muss man Parksünder auf frischer Tat ertappen, mitnichten,<br />

weil in erster Linie es zwar urteilsmäßig die ganze B<strong>und</strong>esrepublik betrifft, aber direkt<br />

geht es um Nordrhein-Westfalen <strong>und</strong> ihrer handelten Ermittlungsumstände um Täter<br />

nachdem kleinen Strafrecht ausfindig zu machen.<br />

Man mag es nicht glauben, selbst meine Person hat sich in der Vergangenheit, mit diesen,<br />

in diesem hessischen B<strong>und</strong>esland postalisch so freizügig verteilten, Anhörungsbogen<br />

befassen müssen, er hat auch immer wieder nach Möglichkeiten gesucht, um der<br />

anstehenden Bestrafung zu entgehen, aber bis Dato ist es dem Autor verwehrt geblieben.<br />

Meine Person, kann nur darum bitten mal an diese sehr schlauen Menschen in diesen<br />

hessischen Bußgeldstellen heranzutreten <strong>und</strong> ihnen mitteilt, dass auch kleine Straftäter<br />

ein Recht auf eine gute reguläre Verteidigung haben, um, im Zweifel für den Angeklagten,<br />

möglichst urteilsfrei aus der unschicklich eingetretenen Sache heraus zu<br />

kommen…Damned… <br />

Das Urteil betrifft das Ordnungswidrigkeitenverfahren (§46; §56 OWIG) an sich,<br />

hat also mit der entstandenen Nebenfolge zur begangenen Ordnungswidrigkeit<br />

nichts zu tun, da geht es um das besondere Verwaltungsrecht i.V.m. dem<br />

Ordnungswidrigkeitenrecht.<br />

Nebenfolge = Abschleppmaßnahme mit Einziehung §8 HSOG i.V.m. §22 Abs. 1, 2<br />

Nr. 2, 3, §23 OWIG<br />

© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> III [10] © Frank A. Vogler

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