Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
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© Frank A. Vogler<br />
© Frank Vogler<br />
Zum Verständnis der erteilten Rüge der Karlsruher Richter mit ihrem Urteil:<br />
Im Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es keine Strafbemessung <strong>und</strong>-Verurteilung nach<br />
Indizien, sondern das Ordnungswidrigkeitenrecht als „kleines“ Strafrecht folgt/beruht auf<br />
dem Ansatz der Plausibilität im kausalen zueinanderstehenden Zusammenhang.<br />
Also dem Ansatz folgend:<br />
Betroffener hat eingeräumt, Halter <strong>und</strong> Fahrer (Betroffener) zu <strong>sein</strong>, des abgestellten<br />
Gegenstandes (Fahrzeug (Fz.))<br />
Beweisfoto vorhanden<br />
Über alles andere schweigt dieser sich bis dato aus<br />
Zusammenhang:<br />
hin-/abgestelltes Fz. + Halter <strong>und</strong> Fahrer = Betroffener<br />
hingestelltes Fz. + rechtswidriges Abstellen als nachfolgende Handlung(en) = begangene<br />
Ordnungswidrigkeit<br />
begangene Ordnungswidrigkeit + ermittelter Täter = Strafe (Geldbuße/Verwarnung)<br />
Nur, weil der Betroffene, Halter <strong>und</strong> Fahrer ist, heißt das nicht zwingend das dieser auch<br />
gleichzeitig der Täter <strong>sein</strong> muss, weil trotz dass es nur einen Halter <strong>und</strong> Fahrer geben<br />
kann lt. Zulassungsordnung (StVZO), kann es vielerlei Benutzer (Fahrer) geben. Heißt in<br />
diesem Fall, die verfolgende Ermittlungsbehörde muss sich diese Rüge gefallen lassen<br />
<strong>und</strong>, da das ganze zurückgewiesen wurde an das zuständige Gericht, eine Einstellung des<br />
Ordnungswidrigkeitenfalles hinnehmen.<br />
Bevor man jetzt sagt: ab jetzt muss man Parksünder auf frischer Tat ertappen, mitnichten,<br />
weil in erster Linie es zwar urteilsmäßig die ganze B<strong>und</strong>esrepublik betrifft, aber direkt<br />
geht es um Nordrhein-Westfalen <strong>und</strong> ihrer handelten Ermittlungsumstände um Täter<br />
nachdem kleinen Strafrecht ausfindig zu machen.<br />
Man mag es nicht glauben, selbst meine Person hat sich in der Vergangenheit, mit diesen,<br />
in diesem hessischen B<strong>und</strong>esland postalisch so freizügig verteilten, Anhörungsbogen<br />
befassen müssen, er hat auch immer wieder nach Möglichkeiten gesucht, um der<br />
anstehenden Bestrafung zu entgehen, aber bis Dato ist es dem Autor verwehrt geblieben.<br />
Meine Person, kann nur darum bitten mal an diese sehr schlauen Menschen in diesen<br />
hessischen Bußgeldstellen heranzutreten <strong>und</strong> ihnen mitteilt, dass auch kleine Straftäter<br />
ein Recht auf eine gute reguläre Verteidigung haben, um, im Zweifel für den Angeklagten,<br />
möglichst urteilsfrei aus der unschicklich eingetretenen Sache heraus zu<br />
kommen…Damned… <br />
Das Urteil betrifft das Ordnungswidrigkeitenverfahren (§46; §56 OWIG) an sich,<br />
hat also mit der entstandenen Nebenfolge zur begangenen Ordnungswidrigkeit<br />
nichts zu tun, da geht es um das besondere Verwaltungsrecht i.V.m. dem<br />
Ordnungswidrigkeitenrecht.<br />
Nebenfolge = Abschleppmaßnahme mit Einziehung §8 HSOG i.V.m. §22 Abs. 1, 2<br />
Nr. 2, 3, §23 OWIG<br />
© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> III [10] © Frank A. Vogler