Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
© Frank A. Vogler<br />
© Frank Vogler<br />
Kommentar zu §8 <strong>und</strong> §49 HSOG:<br />
Durch den Verweis auf die §41-§43 HSOG in beiden Paragraphen (8 <strong>und</strong> 49), sind die geeigneten,<br />
gerichteten Maßnahmen, an die störenden, behinderten <strong>und</strong>/oder gefährdeten Sachen/Gegenstände<br />
im öffentlichen Raum, dementsprechend so durchzuführen als würde es sich um eine Sicherstellung<br />
nach §40 HSOG handeln, sowie auch dann ist dementsprechend das Verwahren durchzuführen,<br />
weil der jeweilige Paragraphentext nicht explizit die geeignete, zu treffende Maßnahme vorgibt,<br />
sondern dieses sich erst durch Inaugenscheinnahme der vor Ort herrschenden Umstände,<br />
entstandener Situation ergibt. Somit ist z.B. eine Abschleppmaßnahme nach §8 HSOG einer<br />
Sicherstellung zwar gleichgestellt, aber es handelt sich nicht um eine Sicherstellung nach §40<br />
HSOG.<br />
Auch, wenn eine Abschleppmaßnahme nach §8 HSOG einer fest nominell vordefinierten, im<br />
HSOG, Sicherstellung (§40 HSOG) gleichgestellt ist, durch gewisse, in Gebrauch genommene<br />
Alleinstellungsmerkmale (§41-§43 HSOG) für eine Sicherstellung (§40 HSOG) im<br />
Verwahrungsrecht des Polizeirechts, so denn ist dies keine Sicherstellung dieser beschriebenen Art<br />
des Entzugs von Eigentum Dritter, trotz der ausführenden wahrnehmenden Zurückbehaltung im<br />
Verwahrungsrecht des B<strong>und</strong>eslandes Hessen, bis zumindest Der wahre Eigentümer <strong>und</strong>/oder der<br />
Letz Verantwortliche des einbehaltenen Gegenstandes die entstandenen Kosten vorläufig trägt <strong>und</strong><br />
/oder zustimmend im Abschluss trägt, durch nicht eines Einspruch wirkend geltend macht, das die<br />
zu ausgleichenden Kosten Ihm/Ihr zugesprochen werden. Ansonsten wäre es eine<br />
Abschleppmaßnahme nach §40 HSOG, als die sicherstellende Maßnahme zum Zwecke der<br />
Eigentumssicherung von Dritten oder als polizeiliche <strong>Gefahrenabwehr</strong>maßnahme.<br />
Heißt weiter, der Entzug von Eigentum Dritter, durch eine Abschleppmaßnahme nach §8 HSOG,<br />
muss ein anderes Rechtsgebiet zwingend zu Gr<strong>und</strong>e gelegt werden als Nebenfolge, zu der schon<br />
entstanden Rechtsfolge einer Verbots-/Gebotsübertretung gegen eine angeordnete Rechtsnorm<br />
(öffentliche Ordnung) in der bestehenden Rechtsordnung (öffentliche Sicherheit) im B<strong>und</strong>esland<br />
Hessen der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland.<br />
<strong>Die</strong> öffentliche Ordnung besagt, in der angeordneten Halt-/Parkverbotsstrecke (Rechtsnorm) einer<br />
Straße des öffentlichen Raumes ist das Halten/Parken verboten.<br />
<strong>Die</strong> öffentliche Sicherheit besagt, das nicht beachten der Verkehrszeichen (z.B. Vz. 283/286 StVO)<br />
im öffentlichen Raum ist ein Verstoß gegen eine geltende Rechtsordnung (StVR/StVG), in Form<br />
von Halten/Parken in diesen, durch die ausgezeichnete Beschilderung, mit der für Sie gültigen<br />
Rechtsordnung (StVO), angeordneten Rechtsnorm-Bereiche (Halt-/Parkverbotsstrecke).<br />
Ordnungswidrigkeit = rechtswidriges platzieren (ab-/hinstellen) eines Gegenstandes (z.B.:<br />
Fahrzeug), entgegen der angeordneten Rechtsnorm (Halt-/Parkverbotsstrecke) gegen die<br />
Rechtsordnung (Verkehrszeichen der StVO, z.B.: 283, 286) im öffentlichen Raum.<br />
Rechtsfolge = Sanktionierung (Geldbuße 25€; Tb.-Nr. 141312/141322) im Verfahrensrecht<br />
(OWIG) §46 OWIG (Bußgeldverfahren) oder §56 OWIG (Verwarnung mit erhobenem<br />
Verwarnungsgeld)<br />
Anmerkung zum Urteil aus Karlsruhe vom 17.05.2024:<br />
Durch das höchst richterliche Urteil (Az.: 2 BvR 1457/23) vom 17.05.2024 des<br />
B<strong>und</strong>esverfassungsgericht Karlsruhe, wird, wenn die verfolgende Ermittlungsbehörde<br />
unzureichende Versuche anstellt, den wahren Verantwortlichen auszumachen der<br />
festgestellten begangenen Ordnungswidrigkeit, das eingeleitete<br />
Ordnungswidrigkeitenverfahren für Null <strong>und</strong> Nichtig erklärt das ist eine gerechtfertigte<br />
Rüge gegen die Ermittlungsbehörde, weil nur, z.B.: ich Halter <strong>und</strong> Fahrer bin, auch an dem<br />
besagten Tattag, sowie auch an dem genannten Tag das Fahrzeug am Tatort ordnungswidrig<br />
dort abgestellt haben soll <strong>und</strong> dass muss nachgewiesen werden durch die Ermittlungsbehörde,<br />
aber nicht durch eine berechtigte Annahme der Ermittlungsbehörde, sondern sie muss es<br />
durch Fakten beweisen, ansonsten wird ein unbescholtener Bürger einer fälschlichen<br />
strafbaren Handlung im Strafrecht des Ordnungswidrigkeitenrecht bezichtigt.<br />
© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> III [9] © Frank A. Vogler