Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
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© Frank A. Vogler<br />
© Frank Vogler<br />
Auszug aus dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG):<br />
§1 Geltungsbereich<br />
(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine<br />
Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses<br />
Gesetzes vollstreckt.<br />
(2) 1 <strong>Die</strong> Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong><br />
Ordnung zur Durchsetzung ordnungsbehördlicher <strong>und</strong> polizeilicher Verwaltungsakte<br />
mit Zwangsmitteln bleiben unberührt. 2 Verwaltungsakte der Ordnungs- <strong>und</strong> der<br />
Polizeibehörden, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden nach den<br />
Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.<br />
(3) <strong>Die</strong>ses Gesetz gilt nicht, soweit in diesem Gesetz oder in anderen Vorschriften des<br />
Landesrechts bestimmt ist, dass für die Vollstreckung b<strong>und</strong>esrechtliche Vorschriften<br />
anzuwenden sind.<br />
1.4.2 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme (§8 HSOG)<br />
(lt. §8 VV-HSOG = die Vertretbare Handlung (ist, Das Entgegen wirken einer<br />
Verbots-/Gebotsübertretung eines Gegenstandes), als rechtshandelnde<br />
Zwangsmaßnahme im Rechtsakt (ist, <strong>Die</strong> vorrübergehende legitime Einziehung<br />
eines Gegenstandes), des im ausgeführten Realakts (nämlich, Das entfernen<br />
eines ordnungswidrig hingestellten Gegenstandes), mit dem Ergebnis der<br />
Einbehaltung (als, Das verwahrende Zurückbehaltungsrecht eines eingezogenen,<br />
ordnungswidrig abgestellten Gegenstandes), bis zum Auftreiben der<br />
entstandenen Kosten (§41-§43 HSOG), ohne das Rechtsfolgen (StGB) zu<br />
erwarten sind <strong>und</strong> durch nachträglich ergangenen Kostenbescheid als<br />
Verwaltungsrealakt (=Ersatzvornahme (§8 HSOG) als Beispiel:<br />
Abschleppmaßnahme eines Kfz.), ohne eingesetzte Zwangsmittel (§48 HSOG))<br />
(§6 - §10, §11, §31, §40 (§47, §52) HSOG (§127, §164 StPO (§113-§115 StGB)))<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich ist/sind der oder die Fahrzeug-Halter/in oder andere Dritte, welches das<br />
Fzg. als letztes führte <strong>und</strong>/oder als letztes die Verantwortung des Fzg., sowie als auch des<br />
Gegenstandes trug (verantwortliche Person), für die eine unverzügliche Beseitigung der<br />
Störung, der Behinderung <strong>und</strong>/oder der Gefährdung durch nicht fahrbare <strong>und</strong>/oder<br />
rechtswidrige/ordnungswidrige abgestellte Fzg. <strong>und</strong>/oder Gegenstände, im öffentlichen<br />
Raum zuständig. Selbiges gilt, sollte/n eine/die verantwortliche/n Person/en nicht bekannt<br />
oder nicht erreichbar <strong>sein</strong>.<br />
1.4.3 Ersatzvornahme (§49 HSOG)<br />
(lt. §49 VV-HSOG = das vertretbare Handeln im rechtlichen polizeilichen<br />
Zwang mit Zwangsmittel <strong>und</strong> durch §47 HSOG mit Vollstreckungstitel<br />
(HessVwVG)), als ordnungsbehördliche polizeirechtliche<br />
Vollstreckungsmaßnahme (Unterlassung; Duldung; Handlung)<br />
(§6, §7, §9, §10, §11,§31, §40, §47, §48 (§49; §50; §52) HSOG)<br />
(Laut §48 HSOG, sind Zwangsmittel, anzudrohen nach §53 <strong>und</strong> §58 HSOG)<br />
Kommen eine der verantwortlichen Personen <strong>und</strong>/oder ist/sind diese/r bedingt durch ein<br />
unvorhersehbares Ereignis nicht in der Lage, ihrer auferlegten Verpflichtung, die<br />
Veranlassung, dass behindernde, störende <strong>und</strong>/oder gefährdende Fzg. <strong>und</strong>/oder den<br />
Gegenstand zu entfernen oder es entfernen zu lassen, aus dem öffentlichen Raum, wird die<br />
vor Ort befindliche zuständige Behörde ein Unternehmen benennen, um damit der<br />
Entfernung, des Fzg. <strong>und</strong>/oder des Gegenstandes, Rechnung zu tragen.<br />
© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> III [8] © Frank A. Vogler