Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
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© Frank A. Vogler<br />
© Frank Vogler<br />
Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />
(legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe)<br />
Eingriffsbefugnisse als Maßnahmenkatalog, des <strong>Eingriffsrecht</strong>s in Form eines<br />
angeordneten Verwaltungsaktes im besonderen Verwaltungsrecht<br />
Gr<strong>und</strong>satz<br />
Allgemein<br />
<strong>Die</strong> Rechtsgr<strong>und</strong>lage ergibt sich aus dem Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht (POR) auf B<strong>und</strong>esebene; die<br />
gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage (Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnisse) findet sich im hessischen Gesetzes über die<br />
öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG) auf Landesebene; die dienstliche Gr<strong>und</strong>lage zur<br />
Aufgabenerfüllung (Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnis), als solches, erteilt die ortsansässige, zuständige<br />
Ordnungsbehörde (Oberbürgermeister/in; Bürgermeister/in der Gemarkung) in schriftlicher Form<br />
(Bestellung zum/zur Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin nach HSOG), diese bilden somit<br />
gemeinsam die gesetzliche Voraussetzung, um damit, solch ein Handeln <strong>und</strong> Tun zulässig rechtfertigen<br />
zu können, um einer anstehenden gegebenen Erforderlichkeit, im Bedarfsfall, somit dadurch auch<br />
gestattete Erlaubnis; für die Durchsetzbarkeit eines bestandskräftigenden (unanfechtbaren)<br />
Verwaltungsaktes (ordnungsbehördlich <strong>und</strong>/oder polizeilich), mittels mit oder ohne des<br />
Verwaltungszwanges, mit einer möglichen daraus resultierenden Rechtsfolge, zu erzwingen, damit dem<br />
gesetzlichen Gewährleistungsanspruch Gerechtigkeit widerfährt (§1, §2, §3, §4, §5, §6, §7, §8, §9, §10,<br />
§11, §12, §31, §40, §47, §48, §77, §85, §89, §90, §99, §100, §101 HSOG; §22, §23, §35, §36, §37, §47,<br />
§56, §57, §58, §111, (§129) Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG); §73, §74 Strafgesetzbuch<br />
(StGB); §94, §98, §152, §158, §164 Strafprozessordnung (StPO); §35, §36, §38 Straßenverkehrs-<br />
Ordnung (StVO)).<br />
(Gr<strong>und</strong>satzbestimmungen (Nachweis über die Rechtsquellen) im Anhang B.1 (B.1.3))<br />
Eine eingeleitete <strong>und</strong>/oder durchgeführte Anordnung, für eine Maßnahme, stellt, nach dem §35 des<br />
hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG), einen ordnungsbehördlichen oder polizeilichen<br />
Verwaltungsakt (Verfügung, Hoheitliche Maßnahme, etc.) in sich dar.<br />
1. Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
1.1 Geltungsbereich, Zuständigkeit <strong>und</strong> Zulässigkeit<br />
(die öffentliche Sicherheit, im Polizeirecht, die öffentliche Ordnung)<br />
(§1, §2, §3, §77, §85, §89, §90, §99, §100, §101 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG)<br />
<strong>Die</strong>ser angeordnete Verwaltungsakt (VA) regelt, das Bedienstete als Maßnahme(n), durch die<br />
gestattete Erlaubnis (Anhang B.1), ermächtigt <strong>und</strong> befugt sind, bei dem gegebenen Bedarf <strong>und</strong> der<br />
Erforderlichkeit, durch Eingriffe; ein Entfernen, Umsetzen, Sicherstellen, Einziehen <strong>und</strong>/oder<br />
Verwahren von Fahrzeugen aller Art (Fzg.) <strong>und</strong>/oder anderweitigen Sachen/Gegenständen, die<br />
behindernde, störende <strong>und</strong>/oder gefährdende Einwirkung aufzeigen; jederzeit durchführen zu<br />
können, in der (kreisfreien) Gemarkung, als Hilfspolizeibeamte/Hilfspolizeibeamtinnen (§99<br />
HSOG), der Sonderordnungsbehörden (§90 HSOG) in der Funktion als die örtliche<br />
Ordnungsbehörde (§77 Abs. 3 Satz 1 HSOG), einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (Verwaltungs-<br />
/Ordnungsbehörde) (§1 Abs.1 HSOG), um damit auch eventuelle durch in Kenntnisnahme<br />
gewordene Straftaten <strong>und</strong>/oder Ordnungswidrigkeiten zu erforschen <strong>und</strong> zu verfolgen zu können,<br />
nach §3 Abs.1, 3 HSOG, als direkt benannte Verfolgungsbehörde, im Gesetz über<br />
Ordnungswidrigkeiten, durch §47 OWIG <strong>und</strong>/oder als auch durch den Legalitätsgr<strong>und</strong>satz erster<br />
Zugriffsbehörde in Form einer Strafverfolgungsbehörde nach §152 Abs.2 StPO.<br />
© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> III [5] © Frank A. Vogler