Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
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© Frank A. Vogler<br />
© Frank Vogler<br />
Anmerkung: was die Abt. 2 <strong>und</strong> ihren Außendienst angeht, ist diese Vorgehensweise illegal der generierten Owi-<br />
Anzeigen, weil diese keine Ordnungsbehörde nach §2 Satz 1 HSOG ist. <strong>Die</strong> Abt. 2 würde hier nur die<br />
stellvertretende Funktion als örtliche Ordnungsbehörde, für die Bußgeldstelle, einnehmen zur Entgegennahme<br />
illegal generierter Owi-Anzeigen. Also muss die Abt. 2 noch mehr funktionelle behördliche sich selbst<br />
verwaltender Verwaltungen als Ordnungsbehörde einnehmen mit dazugehörenden Rechtsgr<strong>und</strong>lagen, damit die<br />
endlich mal einen legal agierenden polizeilichen Außendienst vorweisen könnten.<br />
Abt.2 = gefahrenabwehrende Verwaltungsbehörde (<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde/Ordnungsbehörde/örtliche<br />
Ordnungsbehörde/Sonderordnungsbehörde) im Straßenverkehrsamt Ffm. (§1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs.3<br />
Satz 1, §81-§84, §86-§89, §90, §100 HSOG) ist im Auftrag für die amtsansässige gefahrenabwehrende<br />
Straßenverkehrsbehörde (§1 Abs.1, §2 Satz 2, 3, §3 Abs.1, §81, §82 Abs.1 Satz 2, §83, §84, §88, §100 HSOG<br />
i.V.m. §44, §45, §46 StVO) des Straßenverkehrsamtes Ffm., für die allgemeinen örtlichen Ordnungsbehörden<br />
(§1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2 HSOG) für das Straßenverkehrsamt<br />
Ffm. im Innen- <strong>und</strong> Außendienst tätig. Zugleich nimmt Sie in einer stellvertretenden Funktion teilaufgaben der<br />
ortansässigen Bußgeldstelle (§1 Abs.1, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §81, §82 Abs.1 Satz 2, §83, §84, §88, §100<br />
HSOG i.V.m. §47, §56, §57, §58 OWIG) als die örtliche Ordnungsbehörde wahr.<br />
Weitere Anmerkung: Es langt nicht, zu sagen die Abteilung XYZ ist die Stadt-/Ordnungs- oder Verkehrspolizei,<br />
etc., weil man als HiPo nach/gemäß §99 HSOG einer Behörde (§85; §90 HSOG) angehören muss, die nicht nur<br />
das polizei- <strong>und</strong> ordnungsrechtliche nach dem Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht (POR) repräsentiert, sondern dieses<br />
auch formal legitim umzusetzen hat, um Der Gewähr Der Aufrechterhaltung Der öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong><br />
Ordnung mehr als gerecht zu werden.<br />
<strong>Die</strong> Frage, warum dieses Machart in der Weise eines solchen polizeilichen Außendienstes, stellt sich nicht, weil<br />
in fast jeder Stadt/Gemeinde/fast jedem Landkreis es ein Ordnungsamt mit <strong>sein</strong>en aufgestellten<br />
Ordnungsbehörden <strong>und</strong> polizeilichen Außendiensten gibt, dahin gehend bleibt es anderen Ämtern die einen<br />
polizeilichen Außendienst haben wollen/möchten, nur in dieser Art <strong>und</strong> Weise einen ihrer Zwecken dienlichen<br />
polizeilichen Außendienst aufzustellen. Ansonsten könnte man als Beispiel die Städt. Verkehrspolizei des SVA<br />
wieder im Ordnungsamt eingliedern. Laut HSOG spricht überhaupt nichts dagegen, dass es andere polizeiliche<br />
Außendienste anderer Ämter gibt. <strong>Die</strong>se polizeilichen Außendienste, sind aber sehr eng an die<br />
Rahmenbedingung ihrer Amtspflichterfüllung geb<strong>und</strong>en, für welches Rechtsgebiet eben das Amt eintreten muss,<br />
sowie der vorgebenden Behördenpflicht der innehabende Behörden des Amtes. Straßenverkehrsamt Ffm. =<br />
Straßenverkehrsrecht durch die Straßenverkehrsbehörde (§44, §45, §46 StVO).<br />
Also der Aufgabenstellung des/der Straßenverkehrsamt/-behörde, sowie des hauseigenen polizeilichen<br />
Außendienstes (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2, §3 Abs.1 HSOG; §44, §45, §46 StVO) entsprechend, ist eine der Pflichten<br />
der Straßenverkehrsbehörde den alltäglich stattfinde den Straßenverkehr zwar zu überwachen, aber nur<br />
hinsichtlich des Verkehrsflusses, auch mittels Kameraüberwachung, an den jeweiligen bedarflich erforderlichen<br />
LSA-/LZA geregelten Straßenkreuzungen/-einmündungen. Es ist nicht die Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde<br />
es zu überwachen auf die Einhaltung der geltenden Ge- <strong>und</strong> Verbote im Straßenverkehrsrecht (StVR); dem<br />
hauseigenen polizeilichen Außendienst steht hier im Vordergr<strong>und</strong> als Aufgabenstellung (<strong>Gefahrenabwehr</strong>;<br />
Straftaten; Ordnungswidrigkeiten), so denn auch mit im Vordergr<strong>und</strong> die vorgebende behördliche<br />
Erfüllungspflicht des Amtes, dem ganzen folgend ist es sehr wohl möglich <strong>und</strong> machbar als<br />
Sonderordnungsbehörde ganz Legal Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten zu erforschen <strong>und</strong> zu verfolgen, sowie<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong> zu betreiben, solange es nicht massenweise hafte Überwachungstätigkeiten (Überwachung des<br />
ruhenden <strong>und</strong> fließenden Verkehrs) sind, nach §1 Nr.5 HSOG-DVO, da dies den Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsbehörden<br />
(§85; §91 HSOG) als alleiniges Recht, durch §1 Abs.2 (VV-)HSOG; §1 HSOG-DVO zugewiesen ist.<br />
Abt.2 (SVA) = Behörde d. allg. Verwaltung (Städt. Verkehrspolizei) = VÜ, GK, Verkehrserzieh. OA<br />
Abt.2 (SVA) = Sonderordnungsbehörde (<strong>Gefahrenabwehr</strong>(-Verwaltungs-)Polizei) = (VR;BÜ;GG)<br />
……….<br />
Abt.5 (OA) = allg. Ordnungsbehörde (Stadtpolizei)<br />
Abt.? (OA) = allg. Ordnungsbehörde (Städt. Verkehrspolizei) = VÜ, GK, Verkehrserzieh.<br />
© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> III [4] © Frank A. Vogler