Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
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© Frank A. Vogler<br />
© Frank Vogler<br />
§ 90 HSOG - Sonderordnungsbehörden<br />
1 Sonderordnungsbehörden sind Behörden außerhalb der allgemeinen Verwaltung, denen durch besondere<br />
Rechtsvorschriften Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong> zugewiesen sind.<br />
Zum Satz 1:<br />
….außerhalb der allg. Verwaltung….damit sind diese also einer besonderen Verwaltung unterstellt<br />
Besonderes Verwaltungsrecht<br />
….denen durch besondere Rechtsvorschriften Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong>….. HSOG an sich in voller<br />
Gänze / §1 HSOG an sich / die in den einzelnen Absätzen (Abs. 1-6) des §1 HSOG aufgeführten besondere<br />
Rechtsvorschriften Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />
§1 Abs.2 HSOG findet hier auch, in einem sehr hohen Maße als eine der besonderen polizeirechtlichen<br />
gefahrenabwehrenden Tätigkeit Zuerkennung, regelt sich aber, in ihrer eigenen zugelassenen Zuständigkeit<br />
innerhalb der besonderen Rechtsvorschrift des §1 HSOG, nur durch die Verwaltungsvorschrift (§1 Abs. 2 VV-<br />
HSOG) der eigenen Rechtsvorschrift (§1 Abs. 2 HSOG), mit einer weiterführenden in vollstem Maße<br />
abschließenden eigens geregelten Rechtsvorschrift durch §1 HSOG-DVO i.V.m. §1 Abs.1, §2 Satz 1, §3 Abs.1,<br />
§77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4 Satz 2, §89 HSOG<br />
2 Sie bleiben in ihrer Organisation <strong>und</strong> besonderen Zuständigkeit unberührt.<br />
Zum Satz 2:<br />
<strong>Die</strong> Organisation an sich ergibt sich daraus, wie die Sonderordnungsbehörde sich aufstellt, also welchen Zweck<br />
sie damit erfüllen soll.<br />
<strong>Die</strong> Erfüllung des Zweckes ergibt sich wiederum aus dem entstandenen Umstand eines Amtes, welches z.B.<br />
einen polizeilichen Außendienst unterhalten möchte, welches einhergeht mit einer besonderen Zuständigkeit<br />
(=<strong>Gefahrenabwehr</strong>; Straftaten; Ordnungswidrigkeiten).<br />
Innerhalb eines Amtes immer in Bezug auf die Aufgabenstellung des Amtes an sich, dahin gehend explizit die<br />
rechtlichen vorgebenden Aufgabenstellungen der einzelnen Behörden innerhalb des Amtes<br />
Als Beispiel wieder dienend Straßenverkehrsamt Ffm. Aufgabenstellung (= Verkehrssicherungspflicht in<br />
der kreisfreien Gemarkung Frankfurt/Main)<br />
Vorab sei gesagt alle Abt. des Straßenverkehrsamtes bzw. alle Abt. der Ämter einer Stadtverwaltung, sind<br />
nach §1 Abs.1 (VV-)HSOG <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden, damit auch zugleich Verwaltungsbehörden, sowie ggf.<br />
auch noch zusätzlich (Sonder)Ordnungsbehörde<br />
Abt.1 = gefahrenabwehrende Verwaltungsbehörde (<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde) im Straßenverkehrsamt (§1 Abs.1,<br />
§3 Abs.1, §100 HSOG), regelt soweit alle Verwaltungsangelegenheiten in ihrer zugelassenen Zuständigkeit<br />
Abt.3-5 = gefahrenabwehrende Verwaltungsbehörde (<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde/Straßenverkehrsbehörde) im<br />
Straßenverkehrsamt (§1 Abs.1, §2 Satz 2, 3, §3 Abs.1, §81, §82 Abs.1 Satz 2, §83, §84, §88, §100 HSOG i.V.m.<br />
§44, §45, §46 StVO), regelt soweit alles hinsichtlich der gefahrenabwehrenden Verkehrssicherungspflicht, sowie<br />
der einzuhaltenden, vorzugebenden Verkehrsabsicherung durch Anordnungen <strong>und</strong> Ausnahmegenehmigungen,<br />
etc.<br />
Abt.2 = gefahrenabwehrende Verwaltungsbehörde (<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde/örtliche Ordnungsbehörde) im<br />
Straßenverkehrsamt (§1 Abs.1, §2 Satz 2, 3, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §81, §82 Abs.1 Satz 2, §83, §84, §88,<br />
§100 HSOG i.V.m. §47, §56, §57, §58 OWIG), somit ist sie damit auch die örtliche Ordnungsbehörde, als<br />
Stellvertretung der ortsansässigen Bußgeldstelle (§1 Abs.1, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §81, §82 Abs.1 Satz 2,<br />
§83, §84, §88, §100 HSOG i.V.m. §47, §56, §57, §58 OWIG) um die generierten Owi-Anzeigen an die<br />
Bußgeldstelle weiterleiten zu dürfen, mit der dadurch innehabende hoheitlichen Berechtigung<br />
© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> III [3] © Frank A. Vogler