Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu .....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....

Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

24.02.2022 Aufrufe

© Frank A. Vogler © Frank Vogler Anmerkung: Der Inhaber, dieser Bestellung, hat im Verlauf und sofern es im möglichen ist, im sofortigem Anschluss, nach seinem Grundlagenseminar (ca. 8 Wochen) auf der Verwaltungsschule in der Gemarkung, an dem internen 12 wöchigen Aus- /Weiterbildungslehrgang (Lehrplan siehe im Anhang A.) in seiner Dienststelle teilzunehmen (nachzulesen in beiden ausgestellten Bescheinigungen im Anhang). Des Weiteren verliert diese Bestellung ihre Gültigkeit und Wertigkeit, wenn der Inhaber die Abteilung wechselt oder aus anderen Gründen das Amt verlässt, auch ist dann der, zur Bestellung, ausgegebene Dienstausweis, sowie diese Bestellung (ohne Anhang) zurückzugeben an die zuständige Personalstelle. Dies ist einem/einer, in beiderseitigem Einvernehmen, Widerruf/Abbestellung der Bestellung zum/zur Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin nach §99 HSOG gleichgestellt. Trifft die oben genannte Bedingung für einen/einer Widerruf/Abbestellung der Bestellung zum/zur Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin nach §99 HSOG nicht zu, so hat die Dienststelle dem Inhaber, dieser Bestellung, einen schriftliche/n Widerruf/Abbestellung zu kommen zu lassen, auf dem Dienstweg. Eine Abordnung oder Zuweisung, ändert an dem Status Quo der Bestellung zum/zur Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin nach §99 HSOG nichts, sondern versetzt diese in einen passiven Zustand (Ruhezustand). Somit ist ein ausüben bzw. ein benutzen der Ermächtigung, Befugnisse und des Rechts strikt untersagt. Außer die Abordnung oder Zuweisung dient einer anderen Gefahrenabwehrbehörde zum Zweck. Mit Erlaubnis des Urheber: Behörden inner-/außerhalb der Stadt Frankfurt am Main, dürfen sich diese maßgebenden, gesetztes konformen, umgesetzten Vorgaben gerne zunutze machen, in dem sie sich diese Vorlage (Teil I, II, III; Sonderlaufbahn) ihren Bedürfnissen dementsprechend anpassen, sofern diese es gebrauchen können; Anhang A, B, B.1(B.1.1-B.1.6; Merkblatt) und C sind davon ausgenommen, da passt der Urheber gerne für den Antragsteller die Anhänge an; sollten Kommunen die Vorlagen benutzen, sind die oben und unten abgebildeten Drachen zu entfernen, so dass nur der Name des Urhebers noch da steht; weitere Anfragen nimmt der Urheber gerne per Email entgegen. Kommentar: Wenn ein Gesetz eine Rechtsgrundlage braucht bzw. hat, dann braucht eine Bestellung auch eine Ermächtigungsgrundlage die auf dem Gesetz beruht bzw. welche daran angelehnt ist an dieses Gesetz, um Jemanden zu bestellen zum/zur Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin (siehe Anhang B.1(B.1.1; B.1.2)). Da Gefahrenabwehrbehörden Verwaltungsbehörden sind, muss die Aufgabenzuweisung, welche von dem Oberbürgermeister oder dem Bürgermeister als, jeweils, alleinige Ordnungsbehörde kommen und mit aufgeführt werden, in der Bestellung, als direktive Aufgabenzuweisung. Darum muss im Kopf einer Bestellung auch stehen als Beispiel: Der/Die Oberbürgermeister/in bzw. der/die Bürgermeister/in als örtliche Ordnungsbehörde (siehe §85 Abs. 1, Satz 1, Nr. 3/4 HSOG) Gesetzes den Falles, da würde/steht etwas anderes/stehen wäre dies Gesetzeswidrig!!!! Des Weiteren sollte, damit auch kein §53 OWIG in einer Bestellung zu finden sein, weil auch das dann Gesetzteswidrig ist/wäre. Und, wenn man Baustellenüberwachung nach §45 Abs. 1, 3 und 6 StVO ausüben möchte/soll, dann sollte dies zu mindestens mal in der Bestellung schriftlich festgehalten werden. Zur Kenntnis genommen, gelesen und verstanden (Kreisfreie) Gemarkung, den 22.02.2022 --------x-X-x--------- Ort, Datum Leserlich Vor- und Zweitname, Bei-/Zu-/Nach-/Familienname Unterschrift © Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Befugnis Teil I, II, III [7] © Frank A. Vogler

© Frank A. Vogler © Frank Vogler Teil II Gesetzliche Rechtsgrundlage (legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe) um Zwangsmittel (§48 HSOG) zur Anwendung bringen zu können um damit auch ggf. Unmittelbaren Zwang (§52 HSOG) ausüben zu können, sowie deren Hilfsmittel (§55 HSOG) einsetzen zu können Kausalität zur Anwendung von Zwangsmittel Nach §48 HSOG durch §47 HSOG Dem folgenden Textblock entsprechend, muss und wird um eine Bedingung erfüllen zu können, immer eine Voraussetzung (Erfordernis) der Bedingung (Forderung) voran gestellt. Das heißt, um Zwangsmittel (§49, §50, §52 HSOG) anwenden zu können, muss die Voraussetzung (§47 HSOG) anwendbar sein, dem bedingt Vorausgesetzt muss es ein Verwaltungsakt nach §35 HVwVfG sein, um dann mit der Voraussetzung (Androhung durch §53 und §58 HSOG), die Bedingung (§48 HSOG) zu erfüllen, dann würde es ein zulässiges rechtfertigendes anwenden erlauben. Beginnend mit dem mildesten Mittel (§50 HSOG), laut §5 HSOG, über den §49 HSOG als nächste Stufe, zum härtesten Mittel (§52 HSOG), aber immer dabei den Fokus, dass das Übermaßverbot nicht zum Tragen kommen darf, somit ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§4 HSOG) alle Schuldigkeit abverlangt, auch wenn dazu vom Demokratischen Staat garantierte Grundrechte eingeschränkt werden müssen (§10 HSOG). Schematische Darstellung Zwangsmittel ((§50, §49, §52 ((§54 Abs. 2)§55-§63)) = ((§53+§58=(§48))(§47))(((jeweiliges Rechtsgebiet)+((§1 HSOG)=(§35 HVwVfG))) + ((Bestellung nach §99 HSOG) = ((Ermächtigung+Befugnisse=HSOG; StPO)+(Ermächtigung+Befugnisse=Ordnungsbehörde)))) angedrohte anzuwendende Reihenfolge, nach §4, §5 HSOG durch §48 HSOG: §50;(§51( der Paragraph könnte sich aus dem §50 ergeben));§49;§52 Wenn, also die ganzen Voraussetzungen (alles unterstrichene) erfüllt sind, dann ist es erlaubt die aufgezählten Zwangsmittel nach §48 HSOG zulässig rechtfertigend anzuwenden, sowie die aufgezählten Hilfsmittel nach §55 HSOG zulässig rechtfertigend zu benutzen/einzusetzen!!!! © Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgrundlage Teil II [1] © Frank A. Vogler

© Frank A. Vogler<br />

© Frank Vogler<br />

<strong>Teil</strong> II<br />

Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

(legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe)<br />

um Zwangsmittel (§48 HSOG) zur Anwendung bringen zu können<br />

um damit auch ggf. Unmittelbaren Zwang (§52 HSOG) ausüben zu können,<br />

sowie deren Hilfsmittel (§55 HSOG) einsetzen zu können<br />

Kausalität zur Anwendung von Zwangsmittel<br />

Nach §48 HSOG durch §47 HSOG<br />

Dem folgenden Textblock entsprechend, muss <strong>und</strong> wird um eine Bedingung<br />

erfüllen zu können, immer eine Voraussetzung (Erfordernis) der Bedingung<br />

(Forderung) voran gestellt.<br />

Das heißt, um Zwangsmittel (§49, §50, §52 HSOG) anwenden zu können,<br />

muss die Voraussetzung (§47 HSOG) anwendbar <strong>sein</strong>, dem bedingt<br />

Vorausgesetzt muss es ein Verwaltungsakt nach §35 HVwVfG <strong>sein</strong>, um dann<br />

mit der Voraussetzung (Androhung durch §53 <strong>und</strong> §58 HSOG), die Bedingung<br />

(§48 HSOG) zu erfüllen, dann würde es ein zulässiges rechtfertigendes<br />

anwenden erlauben. Beginnend mit dem mildesten Mittel (§50 HSOG), laut §5<br />

HSOG, über den §49 HSOG als nächste Stufe, zum härtesten Mittel (§52<br />

HSOG), aber immer dabei den Fokus, dass das Übermaßverbot nicht zum<br />

Tragen kommen darf, somit ist dem Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit (§4<br />

HSOG) alle Schuldigkeit abverlangt, auch wenn dazu vom Demokratischen<br />

Staat garantierte Gr<strong>und</strong>rechte eingeschränkt werden müssen (§10 HSOG).<br />

Schematische Darstellung<br />

Zwangsmittel ((§50, §49, §52 ((§54 Abs. 2)§55-§63)) =<br />

((§53+§58=(§48))(§47))(((jeweiliges Rechtsgebiet)+((§1 HSOG)=(§35 HVwVfG))) +<br />

((Bestellung nach §99 HSOG) = ((Ermächtigung+Befugnisse=HSOG;<br />

StPO)+(Ermächtigung+Befugnisse=Ordnungsbehörde))))<br />

angedrohte anzuwendende Reihenfolge, nach §4, §5 HSOG durch §48 HSOG:<br />

§50;(§51( der Paragraph könnte sich aus dem §50 ergeben));§49;§52<br />

Wenn, also die ganzen Voraussetzungen (alles unterstrichene) erfüllt sind,<br />

dann ist es erlaubt die aufgezählten Zwangsmittel nach §48 HSOG zulässig<br />

rechtfertigend anzuwenden, sowie die aufgezählten Hilfsmittel nach §55<br />

HSOG zulässig rechtfertigend zu benutzen/einzusetzen!!!!<br />

© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>Teil</strong> II [1] © Frank A. Vogler

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