Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
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© Frank A. Vogler<br />
© Frank Vogler<br />
Gesetzliche Aufgabenzuweisung, somit Gr<strong>und</strong>sätzliche Prinzipien folgender<br />
Gesetze ihrer bestimmten Vorschriften: Hessisches Gesetz über die öffentliche<br />
Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG); das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />
(OWIG); Strafprozessordnung (StPO); Straßenverkehrsordnung (StVO)<br />
§53 OWIG<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (Verwaltungsbehörden) als Ordnungsbehörde (Straßenverkehrsämter, Ordnungsämter,<br />
usw.) sind im Verwaltungsdienst des polizeilichen Rechtswesen angesiedelt, sowie tätig <strong>und</strong> nicht im<br />
Polizei(vollzugs)dienst der Polizei tätig, deshalb entfällt der §53 OWIG als Aufgabenzuweisung für die<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden, auch wenn nach §152 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) es verschiedentliche<br />
Angehörige einer Verfolgungsbehörde (<strong>Gefahrenabwehr</strong>-; Verwaltungs-; Ordnungsbehörden) zu<br />
Ermittlungspersonen der Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) berufen wird.<br />
Weil dort heißt es: <strong>Die</strong> Behörden <strong>und</strong> Beamten des Polizei(vollzugs)dienstes…….<br />
(Kommentar: Heißt, aber im Umkehrschluss, ich darf <strong>und</strong> muss bei jeder festgestellten Ordnungswidrigkeit im<br />
jeweiligen Rechtsgebiet, das jeweilige Rechtsgebiet samt Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen durchblättern um<br />
herauszufinden, was ich mit der Ordnungswidrigkeit machen kann/soll, solange es Gesetzeskonform zu §4 <strong>und</strong> §5<br />
HSOG ist, trotzdem muss es einen kausalen Zusammenhang geben <strong>und</strong> der steht auf der nächsten Seite<br />
(Kausalität)….. )<br />
§22, §23 OWIG<br />
Das OWIG gesteht den <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden als einstige Aufgabenzuweisung zu, zu überprüfen, ob bei einer<br />
entdeckten Ordnungswidrigkeit, Gegenstände mit dazu benutzt wurden, um diese damit begehen zu können. Ist<br />
dem so, hat das zur Folge die Einziehung des Gegenstandes/der Gegenstände als Nebenfolge zur begangenen<br />
Ordnungswidrigkeit (§ 77 Abs. 2 HSOG i.V.m. §22 OWIG, durch den Verweis auf den §23 OWIG im §77 Abs. 2,<br />
Satz 3 HSOG), solange es sich nicht um eine vorwerfbare Tat handelt.<br />
Zu §3 Abs.3 HSOG (§152 StPO; §47 OWIG; §52 HSOG)<br />
<strong>Die</strong> Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnis, erfolgt nicht durch §3 Abs.3 HSOG, sondern es ist eine Forderung innerhalb<br />
<strong>sein</strong>es Vorschriftentextes, dass eine Erforschung <strong>und</strong> Verfolgung von Straftaten (§152 StPO) <strong>und</strong><br />
Ordnungswidrigkeiten (§47 OWIG), nur zusammen mit dem unmittelbaren Zwang (§52 HSOG) ausgeführt werden<br />
darf, als jeweils Ermächtigt <strong>und</strong> Befugt, mit der Strafprozessordnung (StPO) als generelle Ermächtigung <strong>und</strong><br />
Befugnis des §3 Abs.3 HSOG.<br />
(Kommentar: Hier geht es nicht um Willkür <strong>und</strong> Machtausübung der Polizei im Allgemeinen, sondern um die<br />
Eigenverantwortlichkeit, die jeder mit sich trägt sofern Er/Sie/Es sich im öffentlichen Raum bewegt gegenüber<br />
<strong>sein</strong>en Mitmenschen <strong>und</strong> damit wären wir wieder beim Gr<strong>und</strong>gesetz (GG) <strong>und</strong> <strong>sein</strong>en Artikeln, darauf beruht bzw.<br />
lehnt sich nämlich das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG) an.)<br />
Zu §35 <strong>und</strong> §38 StVO im Allgemeinen<br />
Fahrzeuge aller Art die Sonder- <strong>und</strong>/oder Wegerechte, für sich beanspruchen können, <strong>und</strong> diese auch gewährt<br />
bekommen haben, durch die Straßenverkehrsordnung in der jeweils derzeit gültigen Fassung (zusätzlicher Eintrag<br />
ist in der Zulassungsbescheinigung <strong>Teil</strong> I nachzulesen), bleiben über die genannten Verbote unberührt davon (§ 35<br />
<strong>und</strong> §38 StVO); Androhung nach §53 <strong>und</strong> §58 HSOG; §47 Abs.1, 2, 4 HSOG; muss vorangegangen <strong>sein</strong>, sollte §52<br />
HSOG zur Anwendung kommen, wenn durch Dritte die eingeleiteten <strong>und</strong> durchgeführten Maßnahmen gestört<br />
werden; ggf. §111 OWIG; ggf. §46 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 OWIG i.V.m.; §163b <strong>und</strong>/oder §164 StPO können zur<br />
Anwendung kommen (siehe Anhang B.).<br />
(Alle getroffenen, eingeleiteten <strong>und</strong> durchgeführten Maßnahmen stehen die §4 HSOG <strong>und</strong> §5 HSOG immer<br />
gegenüber <strong>und</strong> sind/werden immer unter Berücksichtigung <strong>und</strong> Abwägung des §4 HSOG <strong>und</strong> §5 HSOG<br />
einzuleiten/eingeleitet <strong>und</strong> durchzuführen/durchgeführt worden.)<br />
Zusätzliche Ermächtigungen, Befugnisse, Rechte, erweiterte Qualifikationen usw.<br />
Zusätzliche Ermächtigungen, Befugnisse, Rechte, erweiterte Qualifikationen usw. in genannten Rechtsgebieten<br />
oder anderen Rechtsgebieten, sowie absolvierte Lehrgänge zu speziellen Themenschwerpunkte sind nachzulesen<br />
im Anhang B.<br />
© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Befugnis <strong>Teil</strong> I, II, III [5] © Frank A. Vogler