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Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....

Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank A. Vogler<br />

© Frank Vogler<br />

<strong>Teil</strong> I<br />

Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage; legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als Befugnis zur Bestellung<br />

zum/zur Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche<br />

Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG), sowie direktive Aufgabenzuweisung durch der/die<br />

(Ober)Bürgermeister/(Ober)Bürgermeisterin in der (kreisfreien) Gemarkung der allgemeinen<br />

Ordnungsbehörde, als örtliche Ordnungsbehörden (§85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4 HSOG).<br />

Hiermit werden sie ermächtigt, durch Gesetzeskraft (HSOG); sowohl als auch sind sie unter dem Vorbehalt des jederzeitigen<br />

Widerrufs, nach §99 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 4 Nr. 2 <strong>und</strong> 3 HSOG zum/zur Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin bestellt;<br />

Im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben, sowie vom Gesetzesweges her der Aufgabenerfüllung, die Befugnisse eines/einer<br />

Polizeivollzugsbeamten/Polizeivollzugsbeamtin, gleichgestellt, zu jeder Zeit in Anspruch nehmen zu können, in der<br />

(kreisfreien) Gemarkung (§1, §2, §3, §100, §101 Abs. 2 HSOG). Kommt, bei/während/mit der Wahrnehmung der<br />

dienstlichen Aufgaben, sowie des gesetzlichen Auftrags als direktive Aufgabenzuweisung (§77 HSOG), innerhalb/außerhalb<br />

der Arbeits-/<strong>Die</strong>nstzeit, der §46 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) zum tragen bzw. zur Anwendung, durch den/die<br />

bestellten/bestellte Hilfspolizeibeamte/Hilfspolizeibeamtin, ist entsprechend die Rechte <strong>und</strong> Pflichten der berufenen<br />

Strafverfolgungsbehörde wahrzunehmen (§46 Abs. 2 OWIG). Des Weiteren sind, auch die, im Vorschriftentext des §46<br />

OWIG namentlich erwähnten Gesetze zur Anwendung zu bringen bzw. dementsprechend zu verfahren, welches dann zutrifft<br />

(§46 Abs. 1 OWIG). Auch untersteht dieser/diese ab diesem Zeitpunkt der berufenen, zuständigen, ortsansässigen<br />

Strafverfolgungsbehörde, als Verletzte/r <strong>und</strong> Zeuge/Zeugin zugleich, auch sollte dieser/diese solange bis das anhängige<br />

Verfahren, nicht abgeschlossen ist, nur mit innerdienstlichen Tätigkeiten betraut werden, soweit als möglich, selbstredend ist<br />

Verschwiegenheit zu wahren gegenüber Dritten. <strong>Die</strong> Aufgabengeneralklausel (§1 HSOG) bleibt davon/hiervon unberührt.<br />

Ferner sind sie ermächtigt <strong>und</strong> somit auch befugt unmittelbaren Zwang gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §52 HSOG, in Form von<br />

Körperlicher Gewalt, mit oder ohne Hilfsmitteln <strong>und</strong>/oder zugelassenen Waffen gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §55 Abs. 1-4<br />

HSOG, auszuüben bzw. können diese zum Einsatz gebracht werden (siehe Anhang B.1).<br />

Vom <strong>Die</strong>nstherrn gelieferte <strong>und</strong> zugelassenen Waffen <strong>und</strong> Hilfsmittel nach §55 HSOG, werden nachfolgend aufgeführt:<br />

1. Gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §55 Abs. 3 HSOG (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) – Fesseln der Firma XY mit der<br />

Seriennummer 0815 (1 paar Fesseln zum fixieren der Hände)<br />

2. Gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §55 Abs. 3 HSOG (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) – eines der bereitgestellten<br />

<strong>Die</strong>nstfahrzeuge als Hilfsmittel zum absperren/absichern von Straßen, Plätzen <strong>und</strong> anderweitigem Gelände in der<br />

oben genannten Gemarkung. Auch sind sie ermächtigt <strong>und</strong> befugt Fahrzeuge unter Verwendung der Sonder<strong>und</strong>/oder<br />

Wegerechte mit/ohne eingeschalteten Sondersignal (blaues Blinklicht <strong>und</strong>/oder Einsatzhorn) zu führen<br />

nach §35 <strong>und</strong> §38 Abs. 1+2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (siehe Anhang B.).<br />

3. Gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §55 Abs. 3 HSOG (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) – als Technische Sperre nach<br />

§55 Abs. 3 HSOG i.V.m. §45 Abs. 1, 3 StVO – Vz. 600 StVO (Absperrschranke), Vz. 605 StVO (Leitbake), Vz.<br />

610 StVO (Leitkegel), Vz. 615/616 StVO (Fahrbare Absperrtafel), wenn es Situationsbedingt die Maßnahme<br />

erfordert, aufzustellen. Der jeweilige Baulastträger der Gemarkung bzw. die örtliche Branddirektion der<br />

Rettungskräfte (Feuerwehr) <strong>und</strong>/oder der Bevölkerungsschutz (Technisches Hilfswerk (THW) ist nicht immer<br />

vorhanden) stellen die genannten Verkehr<strong>sein</strong>richtungen nach §43 StVO zur Verfügung, wenn nötig.<br />

4. Gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §55 Abs. 4 HSOG (Reiz- oder Betäubungsstoffe) – 1 Reizstoffsprühgerät der Firma XY<br />

mit der Seriennummer 0007 (Pfefferspray)<br />

5. Weitere gelieferte <strong>und</strong> zugelassenen Waffen <strong>und</strong> Hilfsmittel nach §55 HSOG (siehe Anhang C.).<br />

Bevor Punkt 1, 2, 4 <strong>und</strong> 5 der gesetzlichen Rechtsgr<strong>und</strong>lage ausgeübt bzw. zum Einsatz kommen, muss die Androhung, nach<br />

§53 <strong>und</strong> §58 HSOG, dieser Maßnahmen vorangegangen <strong>sein</strong>. Beginnend, laut §5 HSOG, mit der Wahl des mildesten Mittels<br />

<strong>und</strong> steigernd bis zum letzten Mittel des vom <strong>Die</strong>nstherr gelieferten <strong>und</strong> zugelassenen Waffen <strong>und</strong> Hilfsmittel nach §55<br />

HSOG.<br />

Der/die Inhaber/in, dieser Bestellung, verpflichtet sich, sollte Er/Sie unmittelbaren Zwang in Form von Körperlicher Gewalt,<br />

mit oder ohne Hilfsmitteln <strong>und</strong>/oder zugelassenen Waffen auszuüben bzw. zum Einsatz zu bringen, dass dies nur mit der<br />

größtmöglichen <strong>und</strong> nötigen Sorgfaltspflicht eingesetzt wird, sowie unter der Berücksichtigung des §3 - §5 HSOG <strong>und</strong> somit<br />

müssen diese auch im Einklang mit §10, §11, §56 - §63 HSOG stehen; aber nur solange, die Zulässigkeit des<br />

Verwaltungszwanges, durch §47 HSOG, fortwährend andauernd gegeben ist, da, nach §54 Abs. 1 HSOG, die rechtlichen<br />

Gr<strong>und</strong>lagen nicht gegeben sind, für <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (siehe Anhang B.1(B.1.1-B.1.3)).<br />

© Frank Vogler legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Befugnis <strong>Teil</strong> I, II, III [1] © Frank A. Vogler

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