Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
© Frank Vogler<br />
Bleiben dem nach nur 2 Möglichkeiten:<br />
1. Ein polizeilicher Außendienst, einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde, wird direktiv durch die Polizeibehörde (§91<br />
HSOG) verwaltet <strong>und</strong> unterliegt ihrer Weisungsbefugnis Kommunaler Vollzugsdienst, mit<br />
Vollzugsaufgaben Primär in der polizeilichen <strong>Gefahrenabwehr</strong>, Sek<strong>und</strong>är in der <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />
2. Man erschafft ein Einzelfallgesetz, welches den polizeilichen Außendienst einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde<br />
aufzeigt in der Ausgestaltung <strong>sein</strong>er Außendiensttätigkeiten nach §99 HSOG, sowie auch Laufbahnen nach<br />
§99 Abs.4 Nr.3 HSOG Kommunaler Verwaltungsdienst, mit Vollzugsaufgaben Primär in der<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>, Sek<strong>und</strong>är in der polizeilichen <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />
Einzelfallgesetze <strong>und</strong> ihr Verbot durch Art. 19 Gr<strong>und</strong>gesetz (GG)<br />
Bevor man darüber etwas aussagen kann, muss man erst mal den Sachverhalt im Einzelnen beleuchten <strong>und</strong> dann<br />
schauen ob das Verbot nach Art. 19 GG wirklich zutrifft.<br />
Man kann gerne hier nachschauen in Bezug auf Art. 19 GG (https://www.b<strong>und</strong>estag.de/gg)<br />
Definition Einzelfallgesetz<br />
Ein Einzelfallgesetz oder Individualgesetz, ist eine Rechtsnorm (bestehend aus Rechtssätzen, Gr<strong>und</strong>lage(n)), die<br />
nicht generell-abstrakt, sondern nur auf eine Person oder einen einzigen Sachverhalt im Einzelfall, anwendbar<br />
ist.<br />
Laut Verfassungsrecht<br />
Sind Einzelfallgesetze Maßnahmengesetze, die so konkret verfasst sind, dass nur ganz bestimmte Adressaten,<br />
nur ein einziger Adressat oder ein bestimmter Fall betroffen ist.<br />
Um Einzelfallgesetze handelt es sich auch, wenn der Tatbestand der gesetzlichen Reglung zwar abstrakt-generell<br />
formuliert ist, das Gesetz aber nur auf einen bestimmten Einzelfall Anwendung findet. Solche Gesetze sind<br />
verfassungsrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen nicht zulässig (Art. 19 GG).<br />
Verbot des Einzelfallgesetzes<br />
Art. 19 GG Absatz 1 Soweit nach diesem Gr<strong>und</strong>gesetz ein Gr<strong>und</strong>recht durch Gesetz oder auf Gr<strong>und</strong> eines<br />
Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein <strong>und</strong> nicht nur für den Einzelfall gelten.<br />
Somit ist das “Einzelfallgesetz in Form einer Ermächtigung zur Befugnis als Gesetzliche Gestattung“<br />
Rechtens <strong>und</strong> Zulässig, nach Art. 19 GG,<br />
sowie nach dem derzeit geltenden Verfassungsrecht<br />
der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland <strong>und</strong> ihrer individuellen Gesetz Gestaltung<br />
Sachverhalt auf eine Person als Sachverhalt des Eingriffs im Einzelfall<br />
(Eingriffsbefugnisse nach §152 Strafprozessordnung (StPO) <strong>und</strong> §47, §56 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />
(OWIG); Lt. HSOG ist jeder Fall einzeln zu Prüfen):<br />
<strong>Teil</strong> III (Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage der Eingriffsbefugnisse…):<br />
(inbegriffen die zu bewertenden Einzelmaßnahmen nach StPO, OWIG, in Punkt: 1.3)<br />
Laut der “Definition Einzelfallgesetz“ (konkret übereinstimmend mit dem Verfassungsrecht <strong>und</strong> Art.19 GG), ist<br />
der Sachverhalt auf eine Person im Einzelfall gegeben, weil es im §3 des Einzelfallgesetzes (Anhang B.1<br />
(B.1.1-B.1.3) nur ein/e namentliche/r Vertreter/in (Bedienstete/r) <strong>sein</strong>er/ihrer Behörde <strong>sein</strong> kann, die auch noch<br />
© Frank A. Vogler