Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
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© Frank Vogler<br />
Fehlt nur noch der/die<br />
HiPo/s gemäß nach §99 HSOG:<br />
Tätigkeitsbeschreibung: §3 Abs.3 (§52, §63), §99 (§55), §101 Abs.2 HSOG (+ örtliche Sonderordnungsbehörde<br />
(§1, §2, §3, §77, §90, §100))<br />
……<br />
Damit sind wir beim entstandenen Problem, welches da wäre, die Polizeibehörden (siehe §91 HSOG) an sich,<br />
sind klar hierarchisch strukturiert in ihrer Art <strong>und</strong> Weise mit ihren Außendiensten, durch ihre<br />
Polizeiverordnungen usw., die <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden eben auch, halt auf mehrere Paragraphen innerhalbes<br />
des HSOG verteilt, haben dementsprechend auch ihre <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnungen diesbezüglich, aber ein<br />
Blick in den 6. Abschnitt des HSOG gibt, durch die dort niedergeschriebenen Vorschriften, Auskunft darüber<br />
wie <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnungen auszugestalten sind (§71, §76, §78 HSOG Textlicher Inhalt <strong>und</strong><br />
Außenwirkung). Explizit diesen 3 genannten Paragraphen nach ist es nicht erlaubt, eine Tätigkeitsbeschreibung<br />
(=Funktions-/Stellenbeschreibung) hinsichtlich Uniformierter Kräfte für <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden<br />
auszugestalten, weil diese auch polizeiliche Aufgaben mit übernehmen können/könnten. Polizeiliche Aufgaben<br />
werden in erster Linie von Polizeibehörden ausgeführt (siehe §91 HSOG) durch ihre teils Uniformierten Kräfte<br />
(Polizeivollzugsbeamte: innen, etc.) <strong>und</strong> mit §99 HSOG haben sie sogar eine Hilfspolizei für noch besondere<br />
Bereiche.<br />
§91 HSOG<br />
(1) <strong>Die</strong> polizeilichen Aufgaben werden von Polizeibehörden des Landes wahrgenommen.<br />
(2) …..<br />
Den Absatz 1 mal weiter geschrieben, bezogen auf das Wort “werden“:<br />
<strong>Die</strong> polizeilichen Aufgaben werden von Polizeibehörden des Landes wahrgenommen, können aber auch von….<br />
oder<br />
<strong>Die</strong> polizeilichen Aufgaben werden von Polizeibehörden des Landes wahrgenommen, müssen dann aber auch….<br />
Mit dem Absatz 1 ist ganz klar bestimmt, dass Polizeibehörden (§91 HSOG) primär die polizeilichen Aufgaben<br />
übernehmen, es besteht aber die Möglichkeit, dass andere Behörden, genannt im §1 Abs.1 HSOG, auch mit<br />
einem polizeilichen Außendienst teils diesen Aufgabenbereich mit übernehmen dürfen, als gleichgeschaltete,<br />
gleichgestellte, gleichwertige Partner gegenüber den Polizeibehörden nach §1 Abs.1 <strong>und</strong> 6 HSOG.<br />
Also, um den <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden, eine gleiche hierarische Struktur <strong>und</strong> eine Tätigkeitsbeschreibung<br />
(=Funktions-/Stellenbeschreibung) für teils uniformierte Kräfte zu geben, wie bei den Polizeibehörden (siehe<br />
§91 HSOG), müsste das HSOG neu geschrieben werden, wenn dies aber gewollt worden wäre zu damaliger Zeit,<br />
hätte man es damals schon so niedergeschrieben. Über die <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnungen ist es auch nicht<br />
erlaubt (explizit durch: §71, §76, §78 HSOG), bliebe noch, dass das Hessische Ministerium des Innern <strong>und</strong> für<br />
Sport (HMdIS) einen Erlass erteilt, würde aber damit im Ministerium selbst gelten, sowie dem HSOG entgegen<br />
stehen <strong>und</strong> somit gesetzwidrig <strong>sein</strong>.<br />
Damit ist der Einzelfall geschaffen für die einer örtlich ansässigen <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde, aber für jede<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde im Einzelnen des B<strong>und</strong>esland Hessen in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland.<br />
Zum Verständnis: als Bedienstete/r einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde ist die Polizeiverordnung hinsichtlich der<br />
ausgestalteten Außendiensttätigkeit nicht maßgeblich, weil der/die Bedienstete/r Angehörige/r einer<br />
Verwaltungsbehörde (<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde) ist <strong>und</strong> nicht Angehörige/r einer Polizeibehörde. Im<br />
Außendienst an sich besteht kein Problem, weil da das HSOG durch §1 mit dem jeweiligen Rechtsgebiet<br />
angewendet wird.<br />
© Frank A. Vogler