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Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....

Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

Fehlt nur noch der/die<br />

HiPo/s gemäß nach §99 HSOG:<br />

Tätigkeitsbeschreibung: §3 Abs.3 (§52, §63), §99 (§55), §101 Abs.2 HSOG (+ örtliche Sonderordnungsbehörde<br />

(§1, §2, §3, §77, §90, §100))<br />

……<br />

Damit sind wir beim entstandenen Problem, welches da wäre, die Polizeibehörden (siehe §91 HSOG) an sich,<br />

sind klar hierarchisch strukturiert in ihrer Art <strong>und</strong> Weise mit ihren Außendiensten, durch ihre<br />

Polizeiverordnungen usw., die <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden eben auch, halt auf mehrere Paragraphen innerhalbes<br />

des HSOG verteilt, haben dementsprechend auch ihre <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnungen diesbezüglich, aber ein<br />

Blick in den 6. Abschnitt des HSOG gibt, durch die dort niedergeschriebenen Vorschriften, Auskunft darüber<br />

wie <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnungen auszugestalten sind (§71, §76, §78 HSOG Textlicher Inhalt <strong>und</strong><br />

Außenwirkung). Explizit diesen 3 genannten Paragraphen nach ist es nicht erlaubt, eine Tätigkeitsbeschreibung<br />

(=Funktions-/Stellenbeschreibung) hinsichtlich Uniformierter Kräfte für <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden<br />

auszugestalten, weil diese auch polizeiliche Aufgaben mit übernehmen können/könnten. Polizeiliche Aufgaben<br />

werden in erster Linie von Polizeibehörden ausgeführt (siehe §91 HSOG) durch ihre teils Uniformierten Kräfte<br />

(Polizeivollzugsbeamte: innen, etc.) <strong>und</strong> mit §99 HSOG haben sie sogar eine Hilfspolizei für noch besondere<br />

Bereiche.<br />

§91 HSOG<br />

(1) <strong>Die</strong> polizeilichen Aufgaben werden von Polizeibehörden des Landes wahrgenommen.<br />

(2) …..<br />

Den Absatz 1 mal weiter geschrieben, bezogen auf das Wort “werden“:<br />

<strong>Die</strong> polizeilichen Aufgaben werden von Polizeibehörden des Landes wahrgenommen, können aber auch von….<br />

oder<br />

<strong>Die</strong> polizeilichen Aufgaben werden von Polizeibehörden des Landes wahrgenommen, müssen dann aber auch….<br />

Mit dem Absatz 1 ist ganz klar bestimmt, dass Polizeibehörden (§91 HSOG) primär die polizeilichen Aufgaben<br />

übernehmen, es besteht aber die Möglichkeit, dass andere Behörden, genannt im §1 Abs.1 HSOG, auch mit<br />

einem polizeilichen Außendienst teils diesen Aufgabenbereich mit übernehmen dürfen, als gleichgeschaltete,<br />

gleichgestellte, gleichwertige Partner gegenüber den Polizeibehörden nach §1 Abs.1 <strong>und</strong> 6 HSOG.<br />

Also, um den <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden, eine gleiche hierarische Struktur <strong>und</strong> eine Tätigkeitsbeschreibung<br />

(=Funktions-/Stellenbeschreibung) für teils uniformierte Kräfte zu geben, wie bei den Polizeibehörden (siehe<br />

§91 HSOG), müsste das HSOG neu geschrieben werden, wenn dies aber gewollt worden wäre zu damaliger Zeit,<br />

hätte man es damals schon so niedergeschrieben. Über die <strong>Gefahrenabwehr</strong>verordnungen ist es auch nicht<br />

erlaubt (explizit durch: §71, §76, §78 HSOG), bliebe noch, dass das Hessische Ministerium des Innern <strong>und</strong> für<br />

Sport (HMdIS) einen Erlass erteilt, würde aber damit im Ministerium selbst gelten, sowie dem HSOG entgegen<br />

stehen <strong>und</strong> somit gesetzwidrig <strong>sein</strong>.<br />

Damit ist der Einzelfall geschaffen für die einer örtlich ansässigen <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde, aber für jede<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde im Einzelnen des B<strong>und</strong>esland Hessen in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland.<br />

Zum Verständnis: als Bedienstete/r einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde ist die Polizeiverordnung hinsichtlich der<br />

ausgestalteten Außendiensttätigkeit nicht maßgeblich, weil der/die Bedienstete/r Angehörige/r einer<br />

Verwaltungsbehörde (<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde) ist <strong>und</strong> nicht Angehörige/r einer Polizeibehörde. Im<br />

Außendienst an sich besteht kein Problem, weil da das HSOG durch §1 mit dem jeweiligen Rechtsgebiet<br />

angewendet wird.<br />

© Frank A. Vogler

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