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Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....

Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

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© Frank Vogler<br />

§85 Abs.1 Satz 2:<br />

2 Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong>, die von den Landräten <strong>und</strong> Bürgermeistern (Oberbürgermeistern)<br />

wahrzunehmen sind, sind Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung<br />

<strong>und</strong> des § 4 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung.<br />

§4 Abs. 2 Satz 1 HGO (= §1 Abs.1 <strong>und</strong> 2 HSOG <strong>Gefahrenabwehr</strong> <strong>und</strong> zugewiesene Rechtsvorschriften)<br />

(2) 1 <strong>Die</strong> Bürgermeister <strong>und</strong> Oberbürgermeister nehmen die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden <strong>und</strong><br />

Kreisordnungsbehörden als Auftragsangelegenheit wahr. 2 Ihnen können durch Gesetz (HSOG) weitere Aufgaben<br />

als Auftragsangelegenheit übertragen werden; das Gesetz (HGO) hat die Aufbringung der Mittel zu regeln. 3 <strong>Die</strong><br />

Gemeinden sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte <strong>und</strong> Einrichtungen zur<br />

Verfügung zu stellen.<br />

§4 Abs. 2 Satz 2 HGO (= Verfolgungsbehörde §77 HSOG (Ordnungswidrigkeiten = OWIG))<br />

2 Ihnen können durch Gesetz (HSOG) weitere Aufgaben als Auftragsangelegenheit übertragen werden; erfolgt<br />

durch den 6. Abschnitt (§§ 71-80 HSOG) im Hess. Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung;<br />

man beachte der Verweis auf die HGO kam vom HSOG, also ist im §4 Abs.2 Satz 2 das HSOG nicht nur<br />

gemeint sondern genannt, weil von dort verwiesen wird auf die HGO.<br />

man beachte weiter der Satz in der Vorschrift geht weiter nachdem Semikolon als Satzzeichen ….das<br />

Gesetz (HGO) hat die Aufbringung der Mittel zu regeln. Damit ist wiederrum die HGO gemeint <strong>und</strong> genannt,<br />

welches wiederum im §4 Abs.2 Satz 3 HGO bestätigt wird.<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (§1 Abs.1, §2 , §3 Abs.1, §77 Abs. 3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1, §100 HSOG) =<br />

allgemeine Ordnungsbehörde, der örtlichen Ordnungsbehörden Innerdienstliche Aufgaben nach §1 Abs. 1, 2,<br />

3, 6; §2, §3 Abs.1 HSOG<br />

Den Polizeilichen Außendienst kausal gesehen zu den <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden, spiegeln sich die ganzen<br />

Paragraphen wieder im polizeilichen Außendienst, außer §85 HSOG (Ober-/Bürgermeister: in), anstatt diesem<br />

ist es dann §90 HSOG (Sonderordnungsbehörden)<br />

Polizeilicher Außendienst (§1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs. 3 Satz 1, §90, §100 HSOG) = örtliche<br />

Ordnungsbehörde, der Sonderordnungsbehörde Außendienstliche Aufgaben nach §1 Abs.1, 2, 3; §2, §3 Abs.1<br />

HSOG<br />

Man beachte §3 HSOG (Geltungsbereich), §2 HSOG (Aufgabenbegrenzung) <strong>und</strong> §90 HSOG (<br />

Sonderordnungsbehörden)!!!<br />

Sonderordnungsbehörden (§90) / örtliche Ordnungsbehörde (§77 Abs. 3 Satz 1)<br />

Zu §2 <strong>und</strong> §3 HSOG, ist alles geschrieben worden, auf der vorhergehende Seite “<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden…“<br />

§90 Satz 1 HSOG<br />

1 Sonderordnungsbehörden sind Behörden außerhalb der allgemeinen Verwaltung, denen durch besondere<br />

Rechtsvorschriften Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong> zugewiesen sind. das ist die direkte Zuweisung §1<br />

HSOG (siehe Überschrift des §1 HSOG), sowie besonderes Verwaltungsrecht (HSOG (§3 Abs.3 HSOG = StPO;<br />

OWIG)), weil §90 im HSOG steht.<br />

§77 Abs. 3 Satz 1 HSOG ist der Verweis, was die örtliche Ordnungsbehörde ist, nämlich eine<br />

Verwaltungsbehörde nach §1 Abs.1 HSOG<br />

……<br />

© Frank A. Vogler

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