Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu .....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....

Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

24.02.2022 Aufrufe

© Frank Vogler Das Gesamtwerk “Gefahrenabwehr“ (Bestandteile: siehe Inhaltsverzeichnis, sowie verschiedentliche beigefügte Dokumente) Entwickelt, ausgearbeitet und erstellt durch die ausgebildete, polizeiliche, wissenschaftliche Person (FS9060, etc.): Frank A. Vogler; 65719 Hofheim/Ts., ist (geistiges) Eigentum und Besitztum der genannten Person; welches basierend auf dem aktuellsten Stand des HSOG erschaffen wurde; es darf gerne gelesen werden und auch gerne als Lehrmittel in Gebrauch genommen werden, nach erfolgter, schriftlicher Genehmigung durch die genannte Person; so fern der Lehrende und/oder Vermittelnde seine Legimitation nachgewiesen hat, mit anerkannten, belegbaren Bescheinigungen und mindestens 10 jähriger Außendienstzeit als Hilfspolizeibeamte: innen, nach oder gemäß §99 HSOG © Frank Vogler Email: frank.vogler@frankvogler.de Werdegang des alleinigen Urhebers/Erstellers/Autors des Gesamtwerkes “Gefahrenabwehr“ (in Jahren) (Nachweisbar durch verschiedentliche Dokumente im Original; im Anhang “B“ sind Kopien) Verkehrsüberwachung/-regelung (mit zeitweiliger Überwachung der Taxenordnung Ffm.) 2000 bis 2021 Baustellenüberwachung (Lehrgänge wurden erst im Jahr 2009/2018 absolviert) 2003-2020 Sowie Filmgesellschaften begleitet und betreut in Sachen Straßensperrungen nach §45 StVO 2003-2006 Gefahrgutkontrollen (ADR) 2009-2021 © Frank A. Vogler

© Frank Vogler ….Etwas zum Verständnis, welches die Erlaubnis des Gesamtwerkes “ Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht“ betrifft… Das Betrifft nicht, die mir bekannte derzeitige/n Ausbilder/in: Es wird immer Menschen geben, die von sich behaupten, sie könnten ausbilden, anhand von ihrer Legitimation (Erfahrung, Bildung, ihrer Tätigkeitszeit, schriftliche Nachweise, etc.), derer Gründe gibt es viele, dass von sich zu behaupten. Nehmen wir als Beispiel: die manuelle Verkehrsregelung, mit allen ihren Facetten als leitende Maßnahme im Straßenverkehr, dahingehend kann ich in erster Linie nur eines sagen: mal eben ein bzw. vielleicht zwei Jahre im Streifendienst gewesen zu sein, um dann mit voller Inbrunst zu behaupten, dass man Verkehrsregler ausbilden kann, ist nicht nur selbstüberschätzend und hochmütig, sondern auch ziemlich vermessen, weil diesem Menschen, sehr viel fehlt an Wissen um überhaupt etwas in diesem Bezug zu lehren oder vermitteln zu können (allein schon im Hinblick auf das Eingriffsrecht an sich, sowie alles welches aus dem Straßenverkehrsrecht hinzukommt, durch die Straßenverkehrsordnung (§35, §36, §38, §43), Baustellenüberwachung (§45 StVO) und zusätzlich aus dem Polizei-/Ordnungs-/Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (Eingriffsbefugnisse, Zwang, etc.)). Man kann solch Menschen mit solch einer kurzen Außendienstzeit, nur eines empfehlen geh mal im ganzen mindestens 10 Jahre raus in den Streifendienst und auf Kreuzungen um den Verkehr zu regeln, sowie lege dir einen ordentlichen Wissensstand zu, innerhalb der 10 Jahre, dann kann man mal schauen ob dieser Mensch überhaupt dazu physisch und psychisch in der Lage ist, seiner Behauptung gerecht zu werden. ………. Was diese derzeit, mir bekannte, Ausbilderin der Verkehrsregelung angeht, ihr kann man nur empfehlen, sich mal mit dem Urheber kurz zu schließen, wegen ihrer Defizite als Ausbilderin, die man dann zusammen abstellen könnte und auch zusammen die begonnene Ausbildungsgrundlage fertig auszuarbeiten, trotz dass der Urheber an diesem Teil III (Rechtsund Ausbildungsgrundlage) schreibt. Der derzeitige Ausbilder für Baustellenüberwachung könnte, sich mal mit den Kollegen aus dem Bereich “Gefahrgut“ zusammen tun, weil Teile aus dem ADR in die Baustellenüberwachung mit einhergehen, auch in Bezug auf eine Rechtsund Ausbildungsgrundlage für beide Bereiche…… ………. © Frank A. Vogler

© Frank Vogler<br />

Das Gesamtwerk “<strong>Gefahrenabwehr</strong>“<br />

(Bestandteile: siehe Inhaltsverzeichnis, sowie verschiedentliche beigefügte Dokumente)<br />

Entwickelt, ausgearbeitet <strong>und</strong> erstellt durch<br />

die<br />

ausgebildete, polizeiliche, wissenschaftliche Person (FS9060, etc.):<br />

Frank A. Vogler; 65719 Hofheim/Ts.,<br />

ist (geistiges) Eigentum <strong>und</strong> Besitztum der genannten Person;<br />

welches basierend auf dem aktuellsten Stand des HSOG erschaffen wurde;<br />

es darf gerne gelesen werden <strong>und</strong> auch gerne als Lehrmittel in Gebrauch genommen werden,<br />

nach erfolgter, schriftlicher Genehmigung durch die genannte Person;<br />

so fern der Lehrende <strong>und</strong>/oder Vermittelnde <strong>sein</strong>e Legimitation nachgewiesen hat,<br />

mit anerkannten, belegbaren Bescheinigungen <strong>und</strong> mindestens 10 jähriger Außendienstzeit<br />

als Hilfspolizeibeamte: innen, nach oder gemäß §99 HSOG<br />

© Frank Vogler<br />

Email: frank.vogler@frankvogler.de<br />

Werdegang des alleinigen Urhebers/Erstellers/Autors des Gesamtwerkes “<strong>Gefahrenabwehr</strong>“ (in Jahren)<br />

(Nachweisbar durch verschiedentliche Dokumente im Original; im Anhang “B“ sind Kopien)<br />

Verkehrsüberwachung/-regelung (mit zeitweiliger Überwachung der Taxenordnung Ffm.)<br />

2000 bis 2021<br />

Baustellenüberwachung (Lehrgänge wurden erst im Jahr 2009/2018 absolviert)<br />

2003-2020<br />

Sowie<br />

Filmgesellschaften begleitet <strong>und</strong> betreut in Sachen Straßensperrungen nach §45 StVO<br />

2003-2006<br />

Gefahrgutkontrollen (ADR)<br />

2009-2021<br />

© Frank A. Vogler

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