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Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....

Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

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© Frank Vogler<br />

Weiter im Kontext des Einzelfallgesetzes….<br />

Also, das ganze wieder au<strong>sein</strong>andergezogen, nach §2 Satz 1 (Allg. Ordnungs-/Sonderordnungsbehörden):<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (§1 Abs.1; §2 Satz 1, 2, 3; §77 Abs. 3 Satz 1; §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4; §100 HSOG) =<br />

allgemeine Ordnungsbehörde Ober-/Bürgermeister: in (§85 HSOG); §2 Satz 2 (Verwaltungsaufgaben <br />

Innerdienstliche Tätigkeiten); §2 Satz 3 (gibt genau an wer <strong>und</strong> wo die Zuständigkeit innehat = Gemeinde <strong>und</strong><br />

Landkreise<br />

Polizeilicher Außendienst (§1 Abs.1; §2 Satz 1, 2, 3; §77 Abs. 3 Satz 1; §90 HSOG) = örtliche<br />

Sonderordnungsbehörde Bedienstete (gemäß §99); §90 Satz 3 gibt an es könnten Ministerien <strong>sein</strong>, diese<br />

wären, aber dann dem Besonderen Verwaltungsrecht unterworfen durch den Verweis auf §1 i.V.m. §3 Abs.1, 3<br />

HSOG im §90 Satz 1+2 HSOG, würde aber dann auch mit dem §2 Satz 3 HSOG, sowie mit §4 Abs. 2 Hessische<br />

Gemeindeordnung (HGO) <strong>und</strong> §85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3/4, Abs.4 HSOG kollidieren. D.h. Ein/e Landrat/Landrätin<br />

nimmt hier auch die Geschäftsführung als Sonderordnungsbehörde ein, sowie der/die Ober-/Bürgermeister: in<br />

bei den örtlichen Ordnungsbehörden. Kreisfreie Gemarkungen unterliegen somit direkt dem jeweiligen<br />

Regierungspräsidium. D.h. weiter, dass HMdIS ist federführend in Bezug auf alles Polizeirechtliche mit ihren<br />

Regierungspräsidien im B<strong>und</strong>esland Hessen (siehe §91 HSOG). Es heißt zwar Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht, aber<br />

vorherrschend ist <strong>und</strong> bleibt das Polizeirecht an sich, zwar ist das HSOG ein reines <strong>Gefahrenabwehr</strong>gesetz, nur<br />

es enthält in vielerlei Hinsicht polizeiliche Elemente in Form von eingreifenden Maßnahmen, sowie auch die,<br />

aus dem Strafrechtsgebiet (Strafprozessordnung) kommenden, aufzwängenden Maßnahmen (z.B. §52 HSOG).<br />

Damit ist ein polizeilicher Außendienst nach §1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs. 3 Satz 1, §90 HSOG die örtliche<br />

Sonderordnungsbehörde mit außendienstlichen Tätigkeiten.<br />

Beides nochmal hier hin geschrieben:<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (§1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs. 3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4, §100 HSOG) =<br />

allgemeine Ordnungsbehörde<br />

Polizeilicher Außendienst (§1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs. 3 Satz 1, §90, §100 HSOG) = örtliche<br />

Sonderordnungsbehörde<br />

Bedienstete (gemäß §99; §3 Abs.3; §101 Abs.2 HSOG) sind der Polizeiliche Außendienst der<br />

Sonderordnungsbehörden (§90 HSOG) als örtliche Ordnungsbehörde (§77 Abs. 3 Satz 1 HSOG) einer<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (§1 Abs.1 HSOG)<br />

Polizeibehörde:<br />

Hilfspolizist: in (§1, §91, §99 HSOG) §3 Abs.3, §101 Abs.2 HSOG §54 Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen für §52 HSOG,<br />

entsprechend §152 StPO, §152 GVG, §163 StPO; §47, §56 OWIG<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde:<br />

Hilfspolizist: in (§1, §90, gemäß §99 HSOG) §3 Abs.3, §101 Abs.2 HSOG Gestattung nach StPO, OWIG i.V.m.<br />

HSOG = Einzelfallgesetz mit verschiedentlicher Rechtsgr<strong>und</strong>lagen als Definition des polizeilichen Außendienstes für §52<br />

HSOG, entsprechend §47, §56 OWIG; §152, §158 StPO; ggf. §152 GVG §163 StPO<br />

§3 Abs. 3 HSOG - Geltungsbereich<br />

(3) Bei der Erforschung <strong>und</strong> Verfolgung von Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten sind die Vorschriften der §§ 55 bis 62<br />

über die Art <strong>und</strong> Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges anzuwenden, soweit die Strafprozessordnung keine<br />

abschließenden Regelungen enthält.<br />

© Frank A. Vogler

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