Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu .....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....

Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

24.02.2022 Aufrufe

© Frank Vogler Beginnend mit §49 Abs.3 StVO findet sich dort der Verweis auf den §24 Abs.1 StVG…. Abs. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach [….] oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. §49 Abs.3 StVO §24 Abs.1 StVG passt also, jetzt geht es um die vollziehbare Anordnung nach §24 Abs.1 StVG, dem Fall entsprechend finden wir darüber etwas im §49 Abs.3 Nr. 4 StVO in der Anlage 2 der StVO. Abs. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig Nr.4 entgegen § 41 Abs.1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt Damit haben wir die begangene vollzogene ordnungswidrige Handlung nachgewiesen, anhand der Gesetzeslage des Straßenverkehrsrechts, sowie des vor Ort stattgefundenen Sachverhalts: §24Abs.1* StVG, §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1 Anlage 2**) StVO ein Fahrzeug wurde im angeordneten, immerfort/dauerhaften (ohne zeitliche Begrenzung) bestehenden absoluten Haltverbot zum Parken abgestellt = vergangenheitliche und gegenwärtig zukünftig jetziger Ist-Zustand, solange bis das Fahrzeug entfernt wird Im Anhörungsbogen heißt es dann aber richtiger weise, als persönlich unpersönliche Anrede: Persönlich (Subjektiv): Sehr geehrter Hr. Dachs (Halter des Fahrzeug, aber nicht unbedingt unmittelbarer Letzt Verantwortlicher) Unpersönlich (Objektiv): Es wurde ihr Fahrzeug im absoluten Haltverbot (Vz. 283 StVO), am….um…..in…usw. zum Parken abgestellt… *….. einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. *Die vollziehbare Anordnung ist, die Haltverbotsstrecke (§41 StVO) zwischen den Verkehrszeichen (Vz. 283 - 10 StVO (Anfang) und Vz.283-20 StVO (Ende)). Heißt ein Halten und/oder Parken eines Fahrzeuges zwischen den angeordneten und aufgestellten Verkehrszeichen (Vz. 283 StVO), in der daraus entstandenen Haltverbotsstrecke durch die Rechtsvorschrift (StVO) des §41 Abs.1 Anlage 2 StVO (Vorschriftzeichen) steht dem entgegen, als nicht gebotener (erlaubter) Zustand, weil die dahingehende ausführende Handlung den bestehenden offenen Verwaltungsakt (Anordnung nach §41 StVO für ein Haltverbot) verletzt in seiner Rechtsgültigkeit. Eine Verletzung in seiner Rechtsgültigkeit gegen den/die abgeschlossenen Verwaltungsakt(e) des/die Verkehrszeichen(s) (Vz.283 StVO) ist niemals möglich, weil diese ihren Abschluss fanden, in dem die Vz. 283 StVO an der angeordneten Stelle aufgestellt und fest verankert worden sind und nach 3 Tagen Karenzzeit die volle Rechtsgültigkeit erlangt hat, danach nur noch dem Zweck dienen eine bestehende Haltverbotsstrecke (§41 StVO) ersichtlich wahrnehmend anzuzeigen. **(Abschnitt 8 (Halt und Parkverbote (Spalte 1(lfd. Nr. 62), Spalte 2 (Vz.283), Spalte 3 (Das Halten auf der Fahrbahn ist Verboten)) StVO) Des Weiteren aus der Bußgeldvorschrift (§24 StVG) der Abs. 3 Nr. 5 als bestimmender Höchstsatz möglichen an zu entrichtetem Entgelt für eine Ordnungswidrigkeit nach §24 Abs.1 StVG des §49 StVO = bis zu 2000 € Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [32]© Frank A. Vogler

© Frank Vogler Kleine Zusammenfassung unseres geschnürten Ordnungswidrigkeiten-Package: §1 Abs.2, §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §4, §5, §10, §77 Abs.3 Satz 1*, §85, §90, §99**, §100, §101 Abs.2 HSOG i.V.m §24 Abs.1, 3 Nr. 5 StVG, §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO *((§1, §2, §3, §8, §10, §17,) §35, §36 Abs.1 Nr. 1, §37 1 OWIG) 1 (Straßenverkehrsamt (Abt.3-5 (Straßenverkehrsbehörde (§44, §45, §46 StVO))) oder die Ordnungsbehörde (§85 HSOG) im Zusammenspiel jeweils mit der Bußgeldstelle Frankfurt (Verwarnung 0-55 €) oder Kassel (Bußgeld 60-5000€) = §26 Abs.1, 2 StVG Hoheitliche Befugnis §85, §90, §91, §99 HSOG und zusätzlich in der Funktion einer gefahrenabwehrenden hoheitlichen Behörde, genannte Abteilung(en) nach §44, §45, §46 StVO **( Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr. 2 und 3 HSOG) Kommentar: Sieht ganz gut aus das Ganze, von der polizeirechtlichen Seite wurde erforscht, ermittelt und festgestellt, dass hier eine Gesetzesübertretung in geringfügiger Art und Weise vonstattengeht. Hier muss also der Gesetzesübertretung in voller Stärke Einhalt geboten werden…..jetzt müsst ma halt ma erst gucken, da gibst nämlich so ne Behörde die das da zuständig regelt mit dem da rechtlich einzuziehenden entgeltlichen Betrag, was es kost wenn ma sich halt ma ebend da in so en langgezogenes freies Plätzchen stellt dieser genannten Verkehrszeichen….(…also wirklich nur ganz kurz so ein parkendes Halten….Gerüchter weise hört man immer, egal wo, was von so 3 Min….wie dem auch sei, ist ja nur ein Gerücht mit diesem Parken im Haltverbot…)… 6. Abschnitt (Ahndung, Verfolgung) Im §26a StVG wird man schnell fündig, welche Institution als oberste Dienstaufsichtsbehörde (BMDV), für die Ahndung und Verfolgung fungiert und es bringt die letzten fehlenden Bezugspunkte einmal zum Strafrecht als Verfahrensrecht (§56 OWIG) und zum berechtigten Sanktionsrecht (§49 StVO) als verletztes Recht (StVR) mit dem angebenden Höchstmaß im Bußgeldrecht (§24 StVG), durch Zahlung des angegebenen, erlassenen entgeltlichen Obolus (Bußgeldkatalog) = §26a Abs.1 Nr.1, 2 StVG Hessen als Beispiel: Heißt, durch den Verweis auf den §56 OWIG im §26a StVG wird die zuständige Verwaltungsbehörde genannt, als die zulässige Behörde für die ahndende Verfolgung einer vor Ort begangenen und angezeigten Ordnungswidrigkeit nach §35, §36, §37 OWIG, welche nach §57 und §58 OWIG berechtigt ist eine Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld zu erheben §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3 HSOG bestellt von den allgemeinen örtlichen Ordnungsbehörden (§85 HSOG) für die Sonderordnungsbehörde (§90 HSOG) als örtlich stellvertretende Verfolgungsbehörde (§47 OWIG); bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (Verwarnungsgeld: 0-55 €, zahlbar an Ort und Stelle oder per schriftlicher Anhörung) für die örtlich zuständige Bußgeldstelle des Ordnungsbezirks (als Beispiel: Frankfurt/Main); bei mittelschweren bis schweren Ordnungswidrigkeiten (Bußgeld: 60-5000€, per schriftlicher Anhörung) an die übergeordnete Zentrale Bußgeldstelle im Regierungsbezirks des Regierungspräsidium Kassel (RP Kassel; §58 Abs.1 Satz 3 OWIG), je nach Schwere der Ordnungswidrigkeit ist die Staatsanwaltschaft (StA) oder ein berufener Richter (§35 OWIG) rechtlich zuständig = §26 Abs. 1 (2) StVG §77 Abs.3 Satz 1 HSOG; §26 Abs.3 StVG 7. Abschnitt (Abschluss) §1 Abs.2, §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §4, §5, §10, §77 Abs.3 Satz 1*, §85, §90, §99**, §100, §101 Abs.2 HSOG i.V.m §24 Abs.1, 3 Nr. 5, §26 Abs.3, §26a Abs.1 Nr.1, 2 StVG***, §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO *((§1, §2, §3, §8, §10, §17,) §35, §36 Abs.1 Nr.1, §37 1 OWIG) 1 (Straßenverkehrsamt (Abt.3-5 (Straßenverkehrsbehörde (§44, §45, §46 StVO))) oder die Ordnungsbehörde (§85 HSOG) im Zusammenspiel jeweils mit der Bußgeldstelle Frankfurt (Verwarnung 0-55 €) oder Kassel (Bußgeld 60-5000€) = §26 Abs.1, 2 StVG Hoheitliche Befugnis §85, §90, §91, §99 HSOG und zusätzlich in der Funktion einer gefahrenabwehrenden hoheitlichen Behörde, genannte Abteilung(en) nach §44, §45, §46 StVO **( Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr. 2 und 3 HSOG; §47 OWIG (§152 StPO)) / ***(§56, §57 Abs.1, §58 OWIG) Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [33]© Frank A. Vogler

© Frank Vogler<br />

Kleine Zusammenfassung unseres geschnürten Ordnungswidrigkeiten-Package:<br />

§1 Abs.2, §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §4, §5, §10, §77 Abs.3 Satz 1*, §85, §90, §99**, §100, §101 Abs.2 HSOG<br />

i.V.m §24 Abs.1, 3 Nr. 5 StVG, §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO<br />

*((§1, §2, §3, §8, §10, §17,) §35, §36 Abs.1 Nr. 1, §37 1 OWIG)<br />

1 (Straßenverkehrsamt (Abt.3-5 (Straßenverkehrsbehörde (§44, §45, §46 StVO))) oder die Ordnungsbehörde (§85<br />

HSOG) im Zusammenspiel jeweils mit der Bußgeldstelle Frankfurt (Verwarnung 0-55 €) oder Kassel (Bußgeld<br />

60-5000€) = §26 Abs.1, 2 StVG Hoheitliche Befugnis §85, §90, §91, §99 HSOG <strong>und</strong> zusätzlich in der<br />

Funktion einer gefahrenabwehrenden hoheitlichen Behörde, genannte Abteilung(en) nach §44, §45, §46 StVO<br />

**( Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr. 2 <strong>und</strong> 3 HSOG)<br />

Kommentar: Sieht ganz gut aus das Ganze, von der polizeirechtlichen Seite wurde erforscht, ermittelt <strong>und</strong><br />

festgestellt, dass hier eine Gesetzesübertretung in geringfügiger Art <strong>und</strong> Weise vonstattengeht. Hier muss also<br />

der Gesetzesübertretung in voller Stärke Einhalt geboten werden…..jetzt müsst ma halt ma erst gucken, da gibst<br />

nämlich so ne Behörde die das da zuständig regelt mit dem da rechtlich einzuziehenden entgeltlichen Betrag,<br />

was es kost wenn ma sich halt ma ebend da in so en langgezogenes freies Plätzchen stellt dieser genannten<br />

Verkehrszeichen….(…also wirklich nur ganz kurz so ein parkendes Halten….Gerüchter weise hört man immer,<br />

egal wo, was von so 3 Min….wie dem auch sei, ist ja nur ein Gerücht mit diesem Parken im Haltverbot…)…<br />

6. Abschnitt (Ahndung, Verfolgung)<br />

Im §26a StVG wird man schnell fündig, welche Institution als oberste <strong>Die</strong>nstaufsichtsbehörde (BMDV), für die<br />

Ahndung <strong>und</strong> Verfolgung fungiert <strong>und</strong> es bringt die letzten fehlenden Bezugspunkte einmal zum Strafrecht als<br />

Verfahrensrecht (§56 OWIG) <strong>und</strong> zum berechtigten Sanktionsrecht (§49 StVO) als verletztes Recht (StVR) mit<br />

dem angebenden Höchstmaß im Bußgeldrecht (§24 StVG), durch Zahlung des angegebenen, erlassenen<br />

entgeltlichen Obolus (Bußgeldkatalog) = §26a Abs.1 Nr.1, 2 StVG<br />

Hessen als Beispiel:<br />

Heißt, durch den Verweis auf den §56 OWIG im §26a StVG wird die zuständige Verwaltungsbehörde genannt,<br />

als die zulässige Behörde für die ahndende Verfolgung einer vor Ort begangenen <strong>und</strong> angezeigten<br />

Ordnungswidrigkeit nach §35, §36, §37 OWIG, welche nach §57 <strong>und</strong> §58 OWIG berechtigt ist eine Verwarnung<br />

mit oder ohne Verwarnungsgeld zu erheben §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 HSOG bestellt von den<br />

allgemeinen örtlichen Ordnungsbehörden (§85 HSOG) für die Sonderordnungsbehörde (§90 HSOG) als örtlich<br />

stellvertretende Verfolgungsbehörde (§47 OWIG); bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (Verwarnungsgeld:<br />

0-55 €, zahlbar an Ort <strong>und</strong> Stelle oder per schriftlicher Anhörung) für die örtlich zuständige Bußgeldstelle des<br />

Ordnungsbezirks (als Beispiel: Frankfurt/Main); bei mittelschweren bis schweren Ordnungswidrigkeiten<br />

(Bußgeld: 60-5000€, per schriftlicher Anhörung) an die übergeordnete Zentrale Bußgeldstelle im<br />

Regierungsbezirks des Regierungspräsidium Kassel (RP Kassel; §58 Abs.1 Satz 3 OWIG), je nach Schwere der<br />

Ordnungswidrigkeit ist die Staatsanwaltschaft (StA) oder ein berufener Richter (§35 OWIG) rechtlich zuständig<br />

= §26 Abs. 1 (2) StVG §77 Abs.3 Satz 1 HSOG; §26 Abs.3 StVG<br />

7. Abschnitt (Abschluss)<br />

§1 Abs.2, §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §4, §5, §10, §77 Abs.3 Satz 1*, §85, §90, §99**, §100, §101 Abs.2 HSOG<br />

i.V.m §24 Abs.1, 3 Nr. 5, §26 Abs.3, §26a Abs.1 Nr.1, 2 StVG***, §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO<br />

*((§1, §2, §3, §8, §10, §17,) §35, §36 Abs.1 Nr.1, §37 1 OWIG)<br />

1 (Straßenverkehrsamt (Abt.3-5 (Straßenverkehrsbehörde (§44, §45, §46 StVO))) oder die Ordnungsbehörde (§85<br />

HSOG) im Zusammenspiel jeweils mit der Bußgeldstelle Frankfurt (Verwarnung 0-55 €) oder Kassel (Bußgeld<br />

60-5000€) = §26 Abs.1, 2 StVG Hoheitliche Befugnis §85, §90, §91, §99 HSOG <strong>und</strong> zusätzlich in der<br />

Funktion einer gefahrenabwehrenden hoheitlichen Behörde, genannte Abteilung(en) nach §44, §45, §46 StVO<br />

**( Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr. 2 <strong>und</strong> 3 HSOG; §47 OWIG (§152 StPO)) / ***(§56, §57 Abs.1, §58 OWIG)<br />

Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [33]© Frank A. Vogler

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