Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
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© Frank Vogler<br />
(Un)Bewußtes Handeln vorsätzlich oder fahrlässig<br />
Als Beispiel der §49 StVO gibt in <strong>sein</strong>en Absätzen 1-4 an, ob eine Ordnungswidrigkeit vorsätzlich oder fahrlässig begangen<br />
worden <strong>sein</strong> muss oder keines von beiden.<br />
Beispiel:<br />
Handlungsweise bewusst (Art), vorsätzlich unbewusstes fahrlässiges Handeln (Weise) = abstrakte (Art) passive (Weise)<br />
Handlung<br />
Ein Fahrzeug wird in einem Haltverbot nach §41 Abs.1 Anlage 2 (Vz. 283) StVO abgestellt zum Parken<br />
der Fahrer steigt aus <strong>und</strong> geht sofort ohne weiteres ins nächstgelegene Cafe = Pflichtverletzung durch Unterlassung<br />
Pflicht = nachdem abstellen des Fahrzeuges, dem Fahrer es <strong>sein</strong>e Pflicht ist, bis zu ca. 150 Meter zurück zu gehen zur<br />
Anfangsbeschilderung, um sich pflichtgemäß zu vergewissern, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß (§1 StVO) abgestellt<br />
wurde zum Parken<br />
Beispiel:<br />
Handlungsweise unbewusst (Art), fahrlässig bewusstes vorsätzliches Handeln (Weise) = konkrete (Art) aktive (Weise)<br />
Handlung<br />
Ein Fahrzeug wird in einem Haltverbot nach §41 Abs.1 Anlage 2 (Vz. 283) StVO abgestellt zum Parken<br />
der Fahrer steigt aus <strong>und</strong> geht <strong>sein</strong>er Pflicht* nach, in dem dieser sich pflichtgemäß vergewissert, dass das Fahrzeug<br />
ordnungsgemäß abgestellt wurde zum Parken, aber nach Betrachtung der Anfangsbeschilderung, wird diesem bewusst, dass<br />
das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt wurde zum Parken, dieser geht sofort ohne weiteres ins nächstgelegene Cafe =<br />
Rechtsverletzung durch nicht Unterlassung mit eingehender Pflichtverletzung durch Unterlassung<br />
*Pflicht = nachdem abstellen des Fahrzeuges, dem Fahrer es <strong>sein</strong>e Pflicht ist, bis zu ca. 150 Meter zurück zu gehen zur<br />
Anfangsbeschilderung, um sich pflichtgemäß zu vergewissern, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß (§1 StVO) abgestellt<br />
wurde zum Parken<br />
Beispiel:<br />
Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO (Arbeiten im öffentlichen Raum)<br />
Der Tatbestand (§49 Abs. 4 Nr. 3 StVO) setzt das vorsätzliche oder fahrlässige Handeln voraus<br />
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich<br />
oder fahrlässig<br />
3.entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese<br />
Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,<br />
Handlungsweise unbewusst fahrlässig (Art), bewusstes vorsätzliches Handeln (Weise) = passive (Art) abstrakte (Weise)<br />
Handlung<br />
Nach Nr. 3 wäre das ein vorsätzliches Handeln, wenn der inhaltliche Text dem genannt Verantwortlichen bekanntermaßen<br />
ist, ansonsten, wäre das nach Nr. 3 ein fahrlässiges Handeln:<br />
entgegen § 45 Absatz 6 diese Anordnung nicht befolgt hinsichtlich des ordnungsrechtlichen Verwaltungsaktes mit <strong>sein</strong>en<br />
Auflagen zur Verkehrssicherungspflicht für die Durchführung der Arbeiten im öffentlichen Raum = Rechtsverletzung<br />
durch nicht Unterlassung mit eingehender Pflichtverletzung durch Unterlassung<br />
Handlungsweise bewusst vorsätzlich (Art), unbewusstes fahrlässiges Handeln (Weise) = aktive (Art) konkrete (Weise)<br />
Handlung<br />
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht<br />
befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient = Pflichtverletzung durch Unterlassung<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [35]© Frank A. Vogler