Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
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© Frank Vogler<br />
Spezialistin:<br />
Fr. Seeotter: Bestellte Ordnungshüterin (§3 Abs.3, §85, §90, §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3, §100,<br />
§101 Abs. 2 HSOG)<br />
Besonderheit kann auf magische Weise (§8 HSOG), störende, behinderte <strong>und</strong>/oder gefährdende Gegenstände<br />
einfach so aus dem öffentlichen Raum verschwinden lassen<br />
Besonderes Verwaltungsrecht (Abschleppmaßnahme)<br />
Eine Störung (passiv) kann auch eine Behinderung <strong>und</strong>/oder Gefährdung <strong>sein</strong> kausal Eine Behinderung<br />
<strong>und</strong>/oder Gefährdung, geht immer mit einer Störung (aktiv) einher<br />
§1 Abs.2, §2 Satz 1, §3 Abs.1, §8 HSOG (= polizeirechtliche <strong>Gefahrenabwehr</strong>)<br />
Abschleppgr<strong>und</strong>: Fahrzeug parkt im Haltverbot* (Vz. 283 StVO) / Parkschein-/Parkdauerüberziehung* (Vz.<br />
314/315 StVO mit entsprechendem Zusatzzeichen)<br />
Ist, dann eine imaginäre (= passive, abstrakte, berechtigte Annahme) Störung; die auch behindert/gefährdend<br />
<strong>sein</strong> könnte; als Verbots-/Gebotsübertretung<br />
Ordnungsbehörden:<br />
*ist eine imaginäre (= passive, abstrakte, berechtigte Annahme) Störung (=Verbots-/Gebotsübertretung) in der<br />
öffentlichen Ordnung, die öffentliche Ordnung im Ordnungsrecht<br />
Polizeibehörden:<br />
*ist eine imaginäre (= passive, abstrakte, berechtigte Annahme) Störung (=Verbots-/Gebotsübertretung) in der<br />
öffentlichen Ordnung, die öffentliche Sicherheit im Polizeirecht<br />
§1 Abs.1, §2 Satz 1, §3 Abs.1, §8 HSOG (= rechtliche <strong>Gefahrenabwehr</strong>)<br />
Abschleppgr<strong>und</strong>: Fahrzeug parkt im Haltverbot (Vz. 283 StVO)* / Gehwegparken* (mit oder ohne Vz. 314/315<br />
StVO, ggf. mit entsprechendem Zusatzzeichen) mit Behinderung/Gefährdung “Begegnungsverkehr nicht<br />
möglich“; “Im Wendebereich“; “Ausfall einer Fahrspur“; “Behinderung des Fließverkehrs“; etc.<br />
Ist, dann eine imaginäre (= aktive, konkrete, gerechtfertigte Annahme) Störung die einher geht, als<br />
behinderte/gefährdende Verbots-/Gebotsübertretung<br />
Ordnungsbehörden:<br />
*ist eine imaginäre (= aktive, konkrete, gerechtfertigte Annahme) Störung (= behinderte/gefährdende Verbots-<br />
/Gebotsübertretung) in der öffentlichen Sicherheit, die öffentliche Ordnung im Ordnungsrecht<br />
Polizeibehörden:<br />
*ist eine imaginäre (= aktive, konkrete, gerechtfertigte Annahme) Störung (= behinderte/gefährdende Verbots-<br />
/Gebotsübertretung) in der öffentlichen Sicherheit, die öffentliche Sicherheit im Polizeirecht<br />
Eine Abschleppmaßnahme nach HSOG (Besonderes Verwaltungsrecht) hat mit einer Verwarnungsgeldbehafteten<br />
Verwarnung (bußgeldbewährten Ordnungswidrigkeiten-Verfahren) des Fahrzeuges nichts zu tun, es sind 2 voneinander<br />
getrennte Verwaltungsverfahren<br />
BKat: TbNr.141312 - Fahrzeug parkt im Haltverbot (Vz. 283 StVO) Sanktionsrecht (StVO) des Straßenverkehrsrecht<br />
(StVR) mit dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) im Verfahrensrecht des Strafrechts (OWIG)<br />
Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme: §8 HSOG Hessisches <strong>Eingriffsrecht</strong> nach Polizei <strong>und</strong> Ordnungsrecht<br />
(POR) – Abschleppgr<strong>und</strong> (Fahrzeug parkt im Haltverbot (Vz. 283 StVO)) Sanktionsrecht (HSOG) des StVG im StVR<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [34]© Frank A. Vogler