Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu .....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....

Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

24.02.2022 Aufrufe

© Frank Vogler 3.Abschnitt (Zusammenhang) §3 Abs.3, §77 HSOG i.V.m §49 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO: Durch §77 HSOG (Ordnungswidrigkeiten) an sich, wird angegeben, dass eine Ordnungswidrigkeit festgestellt wurde, erforscht und ermittelt durch §3 Abs.3 HSOG (Aufgabenerfüllung: Bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten…) in der Straßenverkehrsordnung nach §49 StVO (Ordnungswidrigkeiten) von §41 Abs.1 Anlage 2 StVO (Vz. 283 StVO). Die abgeschlossene Handlung des Letzt Verantwortlichendes des nicht mehr innehabenden Gegenstandes ist, einem ordnungswidrigen Handeln und Tun (§1 OWIG) in dieser Art und Weise gleichzusetzen (§17 OWIG), unter Ausschluss eines Vorsatzes oder einer Fahrlässigkeit (§10 OWIG; §49 Abs.3 StVO) Resümee: Bis hierhin, ist alles rechtens und legal, weil es wurde festgestellt, ermittelt und erforscht: Ordnungswidrigkeit 1. Stufe: 4.Abschnitt (Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einleiten) Straßenverkehrsamt Ffm. als Beispiel dienend: Einleiten eines Ordnungswidrigkeiten-Verfahren durch Inaugenscheinnahme des Sachverhaltes vor Ort, im Zuge dessen resultierender Ermittlungsstandes (Gegenstand (Fahrzeug) wurde im rechtsgültigen Haltverbot (Vz. 283 StVO) zum Parken abgestellt) und daraus resultierend eine mögliche gesetzliche entgeltliche Sanktionierung der Verbotsübertretung (§3 Abs.3, §77 Abs.3 Satz 1 HSOG; §1, §10, §17 OWIG i.V.m §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO. Durch den Verweis im §77 Abs.3 Satz 1 HSOG auf den §36 Abs.1 Nr.1 OWIG, haben wir den Bezugspunkt zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG), aber dieser setzt die Verwaltungsbehörde (§35 OWIG) die sachlich (§36 OWIG) und örtlich (§37 OWIG) zuständig ist, als Verwaltungsbehörde (hoheitliche Befugnis Straßenverkehrsbehörde nach §44, §45, §46 StVO), voraus. Der §77 Abs.3 Satz 1 HSOG sagt des Weiteren aus die Verwaltungsbehörde (nach §35 OWIG (§44, §45, §46 StVO)) ist die örtliche (Sonder)Ordnungsbehörde (nach §85 HSOG für §90 HSOG) Im Zuge der Ermittlungen nach §44, §45, §46 StVO gibt es dahingehend kein Problem (siehe Anhang B.1.6 (Muster für eine Bestellung (Gefahrenabwehr))), aber wurde keine Ausnahmegenehmigung durch das HMdIS erteilt an die nicht hoheitliche Behörde (Straßenverkehrsamt Ffm.), sind alle anderen eingeleitete Ordnungswidrigkeiten-Verfahren illegal, die durch die Verkehrsüberwachungstätigkeit im ruhenden sowie fließenden Verkehr angezeigt werden (§1 Nr.5 HSOG-DVO). Die Abt.2 des Straßenverkehrsamtes Ffm. an sich hat keine hoheitliche Befugnis, sondern es sind ihre Bedienstete als bestellte HiPo’s nach §3 Abs. 3, §85, §90, §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3, §100, §101 Abs.2 HSOG durch das Polizei und Ordnungsrecht (POR). Alle anderen in der Abt. 2 haben im groben eine Polizei-ordnungsrechtliche Aufgabenbefugnis Allg. und Besonderes Verwaltungsrecht = (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2, Satz (1,) 2, 3, §3 Abs.1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2, §89, §100 (VV-)HSOG Damit ist ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs, durch Die ordnungswidrige Handlungsweise (Gegenstand entgegen einem Verbot örtlich platziert in einer öffentlichen Straße) des Letzt Verantwortlichen des nicht mehr innehabenden Gegenstandes im Straßenverkehrsrecht (StVR), mit dem Verfahrensrecht (Strafrecht (Ordnungswidrigkeitenrecht)), kommend aus dem Polizei und Ordnungsrecht (POR) (Gefahrenabwehrrecht), eingeleitet, in der öffentlichen Ordnung die öffentliche Sicherheit im Polizeirecht (POR). Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [30]© Frank A. Vogler

© Frank Vogler Bauen sie einen Ordnungswidrigkeiten-Fall auf; nach dem HSOG und dem gesetzlichen legitimen Vorgehen der Ordnungsbehörden; ist soweit gelöst. [§1 Abs.2, §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §4, §5, §10, §77 Abs.3 Satz 1*, §85, §90, §99**, §100, §101 Abs.2 HSOG i.V.m §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO] *((§1, §2, §3, §8, §10, §17,) §35, §36 Abs.1 Nr.1, §37 1 OWIG) 1 (Straßenverkehrsamt (Abt.3-5 (Straßenverkehrsbehörde (§44, §45, §46 StVO))) oder die Ordnungsbehörde (§85 HSOG) im Zusammenspiel jeweils mit der Bußgeldstelle Frankfurt (Verwarnung 0-55 €) oder Kassel (Bußgeld 60-5000€) = §26 Abs.1, 2 StVG (Hoheitliche Befugnis = §81-§89 HSOG) **(Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3 HSOG) ----------- Jetzt geht es weiter mit dem anhängigen Bußgeld-Verfahren, als 2 stufiger Verwaltungsakt, durch das eingeleitete Ordnungswidrigkeiten-Verfahren 2. Stufe: 5.Abschnitt (Bußgeldverfahren eröffnen) Bestimmung der Sanktion durch das verletzte Rechtsgebiet Als Nächstes, ein daraus resultierendes anhängendes mögliches entgeltliches Bußgeld-Verfahren mit einem zu entrichteten Entgelt (Verwarnungsgeld (0-55 €) und/oder Bußgeld (60-5000 €)), gegen den Letzt Verantwortlichen des nicht mehr innehabenden Gegenstandes im Straßenverkehrsrecht (StVR), mit dem Strafrecht (Verfahrensrecht (Ordnungswidrigkeitenrecht)), kommend aus dem StVR (Sanktionsrecht), zu eröffnen (durchzuführen), in der öffentlichen Sicherheit die öffentliche Ordnung im Ordnungsrecht (POR). Unseren Fall wieder aufgreifend: ein Fahrzeug wurde zum Parken abgestellt; nach Inaugenscheinnahme des abgestellten Fahrzeugs wird festgestellt, dass dies ordnungswidrig im Haltverbot (Vz. 283 Straßenverkehrsordnung (StVO)) geparkt wurde Ordnungswidrigkeiten-Verfahren ist eingeleitet worden nach, §1 Abs.2, §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §4, §5, §10, §77 Abs.3 Satz 1*, §85, §90, §99**, §100, §101 Abs.2 HSOG i.V.m §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO *((§1, §2, §3, §8, §10, §17,) §35, §36 Abs.1 Nr.1, §37 1 OWIG) 1 (Straßenverkehrsamt (Abt.3-5 (Straßenverkehrsbehörde (§44, §45, §46 StVO))) oder die Ordnungsbehörde (§85 HSOG) im Zusammenspiel jeweils mit der Bußgeldstelle Frankfurt (Verwarnung 0-55 €) oder Kassel (Bußgeld 60-5000€) = §26 Abs.1, 2 StVG Hoheitliche Befugnis §85, §90, §91, §99 HSOG und zusätzlich in der Funktion einer gefahrenabwehrenden hoheitlichen Behörde, genannte Abteilung(en) nach §44, §45, §46 StVO **( Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3 HSOG) durch das Polizeirecht (POR). Bußgeld-Verfahren eröffnen nach, §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO durch das Ordnungsrecht (POR). Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [31]© Frank A. Vogler

© Frank Vogler<br />

3.Abschnitt (Zusammenhang)<br />

§3 Abs.3, §77 HSOG i.V.m §49 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO:<br />

Durch §77 HSOG (Ordnungswidrigkeiten) an sich, wird angegeben, dass eine Ordnungswidrigkeit festgestellt<br />

wurde, erforscht <strong>und</strong> ermittelt durch §3 Abs.3 HSOG (Aufgabenerfüllung: Bei der Erforschung <strong>und</strong> Verfolgung<br />

von Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten…) in der Straßenverkehrsordnung nach §49 StVO<br />

(Ordnungswidrigkeiten) von §41 Abs.1 Anlage 2 StVO (Vz. 283 StVO).<br />

<strong>Die</strong> abgeschlossene Handlung des Letzt Verantwortlichendes des nicht mehr innehabenden Gegenstandes<br />

ist, einem ordnungswidrigen Handeln <strong>und</strong> Tun (§1 OWIG) in dieser Art <strong>und</strong> Weise gleichzusetzen (§17<br />

OWIG), unter Ausschluss eines Vorsatzes oder einer Fahrlässigkeit (§10 OWIG; §49 Abs.3 StVO)<br />

Resümee:<br />

Bis hierhin, ist alles rechtens <strong>und</strong> legal, weil es wurde festgestellt, ermittelt <strong>und</strong> erforscht: Ordnungswidrigkeit<br />

1. Stufe:<br />

4.Abschnitt (Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einleiten)<br />

Straßenverkehrsamt Ffm. als Beispiel dienend:<br />

Einleiten eines Ordnungswidrigkeiten-Verfahren durch Inaugenscheinnahme des Sachverhaltes vor Ort, im Zuge<br />

dessen resultierender Ermittlungsstandes (Gegenstand (Fahrzeug) wurde im rechtsgültigen Haltverbot (Vz. 283<br />

StVO) zum Parken abgestellt) <strong>und</strong> daraus resultierend eine mögliche gesetzliche entgeltliche Sanktionierung der<br />

Verbotsübertretung (§3 Abs.3, §77 Abs.3 Satz 1 HSOG; §1, §10, §17 OWIG i.V.m §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1<br />

Anlage 2) StVO.<br />

Durch den Verweis im §77 Abs.3 Satz 1 HSOG auf den §36 Abs.1 Nr.1 OWIG, haben wir den Bezugspunkt zum<br />

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG), aber dieser setzt die Verwaltungsbehörde (§35 OWIG) die sachlich<br />

(§36 OWIG) <strong>und</strong> örtlich (§37 OWIG) zuständig ist, als Verwaltungsbehörde (hoheitliche Befugnis <br />

Straßenverkehrsbehörde nach §44, §45, §46 StVO), voraus. Der §77 Abs.3 Satz 1 HSOG sagt des Weiteren aus<br />

die Verwaltungsbehörde (nach §35 OWIG (§44, §45, §46 StVO)) ist die örtliche (Sonder)Ordnungsbehörde<br />

(nach §85 HSOG für §90 HSOG)<br />

Im Zuge der Ermittlungen nach §44, §45, §46 StVO gibt es dahingehend kein Problem (siehe Anhang B.1.6<br />

(Muster für eine Bestellung (<strong>Gefahrenabwehr</strong>))), aber wurde keine Ausnahmegenehmigung durch das<br />

HMdIS erteilt an die nicht hoheitliche Behörde (Straßenverkehrsamt Ffm.), sind alle anderen eingeleitete<br />

Ordnungswidrigkeiten-Verfahren illegal, die durch die Verkehrsüberwachungstätigkeit im ruhenden sowie<br />

fließenden Verkehr angezeigt werden (§1 Nr.5 HSOG-DVO).<br />

<strong>Die</strong> Abt.2 des Straßenverkehrsamtes Ffm. an sich hat keine hoheitliche Befugnis, sondern es sind ihre<br />

Bedienstete als bestellte HiPo’s nach §3 Abs. 3, §85, §90, §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3, §100,<br />

§101 Abs.2 HSOG durch das Polizei <strong>und</strong> Ordnungsrecht (POR).<br />

Alle anderen in der Abt. 2 haben im groben eine Polizei-ordnungsrechtliche Aufgabenbefugnis Allg. <strong>und</strong><br />

Besonderes Verwaltungsrecht = (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2, Satz (1,) 2, 3, §3 Abs.1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4,<br />

Satz 2, §89, §100 (VV-)HSOG<br />

Damit ist ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs, durch <strong>Die</strong><br />

ordnungswidrige Handlungsweise (Gegenstand entgegen einem Verbot örtlich platziert in einer öffentlichen<br />

Straße) des Letzt Verantwortlichen des nicht mehr innehabenden Gegenstandes im Straßenverkehrsrecht<br />

(StVR), mit dem Verfahrensrecht (Strafrecht (Ordnungswidrigkeitenrecht)), kommend aus dem Polizei <strong>und</strong><br />

Ordnungsrecht (POR) (<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht), eingeleitet, in der öffentlichen Ordnung die öffentliche<br />

Sicherheit im Polizeirecht (POR).<br />

Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [30]© Frank A. Vogler

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!