Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
© Frank Vogler 3.Abschnitt (Zusammenhang) §3 Abs.3, §77 HSOG i.V.m §49 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO: Durch §77 HSOG (Ordnungswidrigkeiten) an sich, wird angegeben, dass eine Ordnungswidrigkeit festgestellt wurde, erforscht und ermittelt durch §3 Abs.3 HSOG (Aufgabenerfüllung: Bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten…) in der Straßenverkehrsordnung nach §49 StVO (Ordnungswidrigkeiten) von §41 Abs.1 Anlage 2 StVO (Vz. 283 StVO). Die abgeschlossene Handlung des Letzt Verantwortlichendes des nicht mehr innehabenden Gegenstandes ist, einem ordnungswidrigen Handeln und Tun (§1 OWIG) in dieser Art und Weise gleichzusetzen (§17 OWIG), unter Ausschluss eines Vorsatzes oder einer Fahrlässigkeit (§10 OWIG; §49 Abs.3 StVO) Resümee: Bis hierhin, ist alles rechtens und legal, weil es wurde festgestellt, ermittelt und erforscht: Ordnungswidrigkeit 1. Stufe: 4.Abschnitt (Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einleiten) Straßenverkehrsamt Ffm. als Beispiel dienend: Einleiten eines Ordnungswidrigkeiten-Verfahren durch Inaugenscheinnahme des Sachverhaltes vor Ort, im Zuge dessen resultierender Ermittlungsstandes (Gegenstand (Fahrzeug) wurde im rechtsgültigen Haltverbot (Vz. 283 StVO) zum Parken abgestellt) und daraus resultierend eine mögliche gesetzliche entgeltliche Sanktionierung der Verbotsübertretung (§3 Abs.3, §77 Abs.3 Satz 1 HSOG; §1, §10, §17 OWIG i.V.m §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO. Durch den Verweis im §77 Abs.3 Satz 1 HSOG auf den §36 Abs.1 Nr.1 OWIG, haben wir den Bezugspunkt zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG), aber dieser setzt die Verwaltungsbehörde (§35 OWIG) die sachlich (§36 OWIG) und örtlich (§37 OWIG) zuständig ist, als Verwaltungsbehörde (hoheitliche Befugnis Straßenverkehrsbehörde nach §44, §45, §46 StVO), voraus. Der §77 Abs.3 Satz 1 HSOG sagt des Weiteren aus die Verwaltungsbehörde (nach §35 OWIG (§44, §45, §46 StVO)) ist die örtliche (Sonder)Ordnungsbehörde (nach §85 HSOG für §90 HSOG) Im Zuge der Ermittlungen nach §44, §45, §46 StVO gibt es dahingehend kein Problem (siehe Anhang B.1.6 (Muster für eine Bestellung (Gefahrenabwehr))), aber wurde keine Ausnahmegenehmigung durch das HMdIS erteilt an die nicht hoheitliche Behörde (Straßenverkehrsamt Ffm.), sind alle anderen eingeleitete Ordnungswidrigkeiten-Verfahren illegal, die durch die Verkehrsüberwachungstätigkeit im ruhenden sowie fließenden Verkehr angezeigt werden (§1 Nr.5 HSOG-DVO). Die Abt.2 des Straßenverkehrsamtes Ffm. an sich hat keine hoheitliche Befugnis, sondern es sind ihre Bedienstete als bestellte HiPo’s nach §3 Abs. 3, §85, §90, §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3, §100, §101 Abs.2 HSOG durch das Polizei und Ordnungsrecht (POR). Alle anderen in der Abt. 2 haben im groben eine Polizei-ordnungsrechtliche Aufgabenbefugnis Allg. und Besonderes Verwaltungsrecht = (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2, Satz (1,) 2, 3, §3 Abs.1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2, §89, §100 (VV-)HSOG Damit ist ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs, durch Die ordnungswidrige Handlungsweise (Gegenstand entgegen einem Verbot örtlich platziert in einer öffentlichen Straße) des Letzt Verantwortlichen des nicht mehr innehabenden Gegenstandes im Straßenverkehrsrecht (StVR), mit dem Verfahrensrecht (Strafrecht (Ordnungswidrigkeitenrecht)), kommend aus dem Polizei und Ordnungsrecht (POR) (Gefahrenabwehrrecht), eingeleitet, in der öffentlichen Ordnung die öffentliche Sicherheit im Polizeirecht (POR). Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [30]© Frank A. Vogler
© Frank Vogler Bauen sie einen Ordnungswidrigkeiten-Fall auf; nach dem HSOG und dem gesetzlichen legitimen Vorgehen der Ordnungsbehörden; ist soweit gelöst. [§1 Abs.2, §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §4, §5, §10, §77 Abs.3 Satz 1*, §85, §90, §99**, §100, §101 Abs.2 HSOG i.V.m §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO] *((§1, §2, §3, §8, §10, §17,) §35, §36 Abs.1 Nr.1, §37 1 OWIG) 1 (Straßenverkehrsamt (Abt.3-5 (Straßenverkehrsbehörde (§44, §45, §46 StVO))) oder die Ordnungsbehörde (§85 HSOG) im Zusammenspiel jeweils mit der Bußgeldstelle Frankfurt (Verwarnung 0-55 €) oder Kassel (Bußgeld 60-5000€) = §26 Abs.1, 2 StVG (Hoheitliche Befugnis = §81-§89 HSOG) **(Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3 HSOG) ----------- Jetzt geht es weiter mit dem anhängigen Bußgeld-Verfahren, als 2 stufiger Verwaltungsakt, durch das eingeleitete Ordnungswidrigkeiten-Verfahren 2. Stufe: 5.Abschnitt (Bußgeldverfahren eröffnen) Bestimmung der Sanktion durch das verletzte Rechtsgebiet Als Nächstes, ein daraus resultierendes anhängendes mögliches entgeltliches Bußgeld-Verfahren mit einem zu entrichteten Entgelt (Verwarnungsgeld (0-55 €) und/oder Bußgeld (60-5000 €)), gegen den Letzt Verantwortlichen des nicht mehr innehabenden Gegenstandes im Straßenverkehrsrecht (StVR), mit dem Strafrecht (Verfahrensrecht (Ordnungswidrigkeitenrecht)), kommend aus dem StVR (Sanktionsrecht), zu eröffnen (durchzuführen), in der öffentlichen Sicherheit die öffentliche Ordnung im Ordnungsrecht (POR). Unseren Fall wieder aufgreifend: ein Fahrzeug wurde zum Parken abgestellt; nach Inaugenscheinnahme des abgestellten Fahrzeugs wird festgestellt, dass dies ordnungswidrig im Haltverbot (Vz. 283 Straßenverkehrsordnung (StVO)) geparkt wurde Ordnungswidrigkeiten-Verfahren ist eingeleitet worden nach, §1 Abs.2, §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §4, §5, §10, §77 Abs.3 Satz 1*, §85, §90, §99**, §100, §101 Abs.2 HSOG i.V.m §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO *((§1, §2, §3, §8, §10, §17,) §35, §36 Abs.1 Nr.1, §37 1 OWIG) 1 (Straßenverkehrsamt (Abt.3-5 (Straßenverkehrsbehörde (§44, §45, §46 StVO))) oder die Ordnungsbehörde (§85 HSOG) im Zusammenspiel jeweils mit der Bußgeldstelle Frankfurt (Verwarnung 0-55 €) oder Kassel (Bußgeld 60-5000€) = §26 Abs.1, 2 StVG Hoheitliche Befugnis §85, §90, §91, §99 HSOG und zusätzlich in der Funktion einer gefahrenabwehrenden hoheitlichen Behörde, genannte Abteilung(en) nach §44, §45, §46 StVO **( Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3 HSOG) durch das Polizeirecht (POR). Bußgeld-Verfahren eröffnen nach, §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO durch das Ordnungsrecht (POR). Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [31]© Frank A. Vogler
- Seite 125 und 126: © Frank Vogler Beispiel für Sonde
- Seite 127 und 128: © Frank Vogler Anhang A. Ausbildun
- Seite 129 und 130: © Frank Vogler Woche 2: Gehen die
- Seite 131 und 132: © Frank Vogler Lehrmittel Sind von
- Seite 133 und 134: © Frank Vogler -------------------
- Seite 135 und 136: HESSISCHER VERW ALTUNGSSCHULVERBAND
- Seite 137 und 138: STADT.FRANKFURT AM MAIN Ausbildungs
- Seite 139 und 140: Herr Frank Vogler STADT- FRANKFURT
- Seite 141 und 142: .. TUVRheinland ® Genau. Richtig.
- Seite 143 und 144: Verkehrsakademie Forschung - Beratu
- Seite 145: Schulungsnachweis Bescheinigung üb
- Seite 148 und 149: © Frank Vogler Anhang B.1.1 Ermäc
- Seite 150 und 151: © Frank Vogler Anhang B.1.3 Grunds
- Seite 152 und 153: © Frank Vogler Auszug aus dem Einz
- Seite 154 und 155: © Frank Vogler Anhang B.1.5 Erläu
- Seite 156 und 157: © Frank Vogler Schematisches Schau
- Seite 158 und 159: © Frank Vogler Das Ganze ist geset
- Seite 160 und 161: © Frank Vogler Heißt lt. bis Dato
- Seite 162 und 163: © Frank Vogler Gefahrenabwehr(-Ver
- Seite 164 und 165: © Frank Vogler Hessisches Minister
- Seite 166 und 167: © Frank Vogler Verkehrsüberwachun
- Seite 168 und 169: © Frank Vogler Antwort mit einzig
- Seite 170 und 171: © Frank Vogler Gegenstände im öf
- Seite 172 und 173: © Frank Vogler Maßnahmen und eing
- Seite 174 und 175: © Frank Vogler alle drei Rechtsge
- Seite 178 und 179: © Frank Vogler Beginnend mit §49
- Seite 180 und 181: © Frank Vogler Spezialistin: Fr. S
- Seite 182 und 183: © Frank Vogler HSOG §1 Abs.1 HSOG
- Seite 184 und 185: © Frank Vogler StPO Eingriffsbefug
- Seite 186: © Frank Vogler Anhang C. Weitere g
© Frank Vogler<br />
3.Abschnitt (Zusammenhang)<br />
§3 Abs.3, §77 HSOG i.V.m §49 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO:<br />
Durch §77 HSOG (Ordnungswidrigkeiten) an sich, wird angegeben, dass eine Ordnungswidrigkeit festgestellt<br />
wurde, erforscht <strong>und</strong> ermittelt durch §3 Abs.3 HSOG (Aufgabenerfüllung: Bei der Erforschung <strong>und</strong> Verfolgung<br />
von Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten…) in der Straßenverkehrsordnung nach §49 StVO<br />
(Ordnungswidrigkeiten) von §41 Abs.1 Anlage 2 StVO (Vz. 283 StVO).<br />
<strong>Die</strong> abgeschlossene Handlung des Letzt Verantwortlichendes des nicht mehr innehabenden Gegenstandes<br />
ist, einem ordnungswidrigen Handeln <strong>und</strong> Tun (§1 OWIG) in dieser Art <strong>und</strong> Weise gleichzusetzen (§17<br />
OWIG), unter Ausschluss eines Vorsatzes oder einer Fahrlässigkeit (§10 OWIG; §49 Abs.3 StVO)<br />
Resümee:<br />
Bis hierhin, ist alles rechtens <strong>und</strong> legal, weil es wurde festgestellt, ermittelt <strong>und</strong> erforscht: Ordnungswidrigkeit<br />
1. Stufe:<br />
4.Abschnitt (Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einleiten)<br />
Straßenverkehrsamt Ffm. als Beispiel dienend:<br />
Einleiten eines Ordnungswidrigkeiten-Verfahren durch Inaugenscheinnahme des Sachverhaltes vor Ort, im Zuge<br />
dessen resultierender Ermittlungsstandes (Gegenstand (Fahrzeug) wurde im rechtsgültigen Haltverbot (Vz. 283<br />
StVO) zum Parken abgestellt) <strong>und</strong> daraus resultierend eine mögliche gesetzliche entgeltliche Sanktionierung der<br />
Verbotsübertretung (§3 Abs.3, §77 Abs.3 Satz 1 HSOG; §1, §10, §17 OWIG i.V.m §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1<br />
Anlage 2) StVO.<br />
Durch den Verweis im §77 Abs.3 Satz 1 HSOG auf den §36 Abs.1 Nr.1 OWIG, haben wir den Bezugspunkt zum<br />
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG), aber dieser setzt die Verwaltungsbehörde (§35 OWIG) die sachlich<br />
(§36 OWIG) <strong>und</strong> örtlich (§37 OWIG) zuständig ist, als Verwaltungsbehörde (hoheitliche Befugnis <br />
Straßenverkehrsbehörde nach §44, §45, §46 StVO), voraus. Der §77 Abs.3 Satz 1 HSOG sagt des Weiteren aus<br />
die Verwaltungsbehörde (nach §35 OWIG (§44, §45, §46 StVO)) ist die örtliche (Sonder)Ordnungsbehörde<br />
(nach §85 HSOG für §90 HSOG)<br />
Im Zuge der Ermittlungen nach §44, §45, §46 StVO gibt es dahingehend kein Problem (siehe Anhang B.1.6<br />
(Muster für eine Bestellung (<strong>Gefahrenabwehr</strong>))), aber wurde keine Ausnahmegenehmigung durch das<br />
HMdIS erteilt an die nicht hoheitliche Behörde (Straßenverkehrsamt Ffm.), sind alle anderen eingeleitete<br />
Ordnungswidrigkeiten-Verfahren illegal, die durch die Verkehrsüberwachungstätigkeit im ruhenden sowie<br />
fließenden Verkehr angezeigt werden (§1 Nr.5 HSOG-DVO).<br />
<strong>Die</strong> Abt.2 des Straßenverkehrsamtes Ffm. an sich hat keine hoheitliche Befugnis, sondern es sind ihre<br />
Bedienstete als bestellte HiPo’s nach §3 Abs. 3, §85, §90, §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3, §100,<br />
§101 Abs.2 HSOG durch das Polizei <strong>und</strong> Ordnungsrecht (POR).<br />
Alle anderen in der Abt. 2 haben im groben eine Polizei-ordnungsrechtliche Aufgabenbefugnis Allg. <strong>und</strong><br />
Besonderes Verwaltungsrecht = (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2, Satz (1,) 2, 3, §3 Abs.1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4,<br />
Satz 2, §89, §100 (VV-)HSOG<br />
Damit ist ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs, durch <strong>Die</strong><br />
ordnungswidrige Handlungsweise (Gegenstand entgegen einem Verbot örtlich platziert in einer öffentlichen<br />
Straße) des Letzt Verantwortlichen des nicht mehr innehabenden Gegenstandes im Straßenverkehrsrecht<br />
(StVR), mit dem Verfahrensrecht (Strafrecht (Ordnungswidrigkeitenrecht)), kommend aus dem Polizei <strong>und</strong><br />
Ordnungsrecht (POR) (<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht), eingeleitet, in der öffentlichen Ordnung die öffentliche<br />
Sicherheit im Polizeirecht (POR).<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [30]© Frank A. Vogler