Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
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© Frank Vogler<br />
Beginnend mit §49 Abs.3 StVO findet sich dort der Verweis auf den §24 Abs.1 StVG….<br />
Abs. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach [….] oder einer<br />
vollziehbaren Anordnung auf Gr<strong>und</strong> einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die<br />
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.<br />
§49 Abs.3 StVO §24 Abs.1 StVG passt also, jetzt geht es um die vollziehbare Anordnung nach §24<br />
Abs.1 StVG, dem Fall entsprechend finden wir darüber etwas im §49 Abs.3 Nr. 4 StVO in der Anlage 2 der<br />
StVO.<br />
Abs. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer<br />
vorsätzlich oder fahrlässig<br />
Nr.4 entgegen § 41 Abs.1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3<br />
nicht befolgt<br />
Damit haben wir die begangene vollzogene ordnungswidrige Handlung nachgewiesen, anhand der Gesetzeslage<br />
des Straßenverkehrsrechts, sowie des vor Ort stattgef<strong>und</strong>enen Sachverhalts:<br />
§24Abs.1* StVG, §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1 Anlage 2**) StVO ein Fahrzeug wurde im angeordneten,<br />
immerfort/dauerhaften (ohne zeitliche Begrenzung) bestehenden absoluten Haltverbot zum Parken abgestellt =<br />
vergangenheitliche <strong>und</strong> gegenwärtig zukünftig jetziger Ist-Zustand, solange bis das Fahrzeug entfernt wird<br />
Im Anhörungsbogen heißt es dann aber richtiger weise, als persönlich unpersönliche Anrede:<br />
Persönlich (Subjektiv): Sehr geehrter Hr. Dachs (Halter des Fahrzeug, aber nicht unbedingt unmittelbarer<br />
Letzt Verantwortlicher)<br />
Unpersönlich (Objektiv): Es wurde ihr Fahrzeug im absoluten Haltverbot (Vz. 283 StVO),<br />
am….um…..in…usw. zum Parken abgestellt…<br />
*….. einer vollziehbaren Anordnung auf Gr<strong>und</strong> einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die<br />
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.<br />
*<strong>Die</strong> vollziehbare Anordnung ist, die Haltverbotsstrecke (§41 StVO) zwischen den Verkehrszeichen (Vz. 283 -<br />
10 StVO (Anfang) <strong>und</strong> Vz.283-20 StVO (Ende)). Heißt ein Halten <strong>und</strong>/oder Parken eines Fahrzeuges<br />
zwischen den angeordneten <strong>und</strong> aufgestellten Verkehrszeichen (Vz. 283 StVO), in der daraus entstandenen<br />
Haltverbotsstrecke durch die Rechtsvorschrift (StVO) des §41 Abs.1 Anlage 2 StVO (Vorschriftzeichen) steht<br />
dem entgegen, als nicht gebotener (erlaubter) Zustand, weil die dahingehende ausführende Handlung den<br />
bestehenden offenen Verwaltungsakt (Anordnung nach §41 StVO für ein Haltverbot) verletzt in <strong>sein</strong>er<br />
Rechtsgültigkeit.<br />
Eine Verletzung in <strong>sein</strong>er Rechtsgültigkeit gegen den/die abgeschlossenen Verwaltungsakt(e) des/die<br />
Verkehrszeichen(s) (Vz.283 StVO) ist niemals möglich, weil diese ihren Abschluss fanden, in dem die Vz.<br />
283 StVO an der angeordneten Stelle aufgestellt <strong>und</strong> fest verankert worden sind <strong>und</strong> nach 3 Tagen Karenzzeit<br />
die volle Rechtsgültigkeit erlangt hat, danach nur noch dem Zweck dienen eine bestehende<br />
Haltverbotsstrecke (§41 StVO) ersichtlich wahrnehmend anzuzeigen.<br />
**(Abschnitt 8 (Halt <strong>und</strong> Parkverbote (Spalte 1(lfd. Nr. 62), Spalte 2 (Vz.283), Spalte 3 (Das Halten auf der<br />
Fahrbahn ist Verboten)) StVO)<br />
Des Weiteren aus der Bußgeldvorschrift (§24 StVG) der Abs. 3 Nr. 5 als bestimmender Höchstsatz möglichen<br />
an zu entrichtetem Entgelt für eine Ordnungswidrigkeit nach §24 Abs.1 StVG des §49 StVO = bis zu 2000 €<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [32]© Frank A. Vogler