24.02.2022 Aufrufe

Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....

Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

© Frank Vogler<br />

Beginnend mit §49 Abs.3 StVO findet sich dort der Verweis auf den §24 Abs.1 StVG….<br />

Abs. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach [….] oder einer<br />

vollziehbaren Anordnung auf Gr<strong>und</strong> einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die<br />

Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.<br />

§49 Abs.3 StVO §24 Abs.1 StVG passt also, jetzt geht es um die vollziehbare Anordnung nach §24<br />

Abs.1 StVG, dem Fall entsprechend finden wir darüber etwas im §49 Abs.3 Nr. 4 StVO in der Anlage 2 der<br />

StVO.<br />

Abs. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer<br />

vorsätzlich oder fahrlässig<br />

Nr.4 entgegen § 41 Abs.1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3<br />

nicht befolgt<br />

Damit haben wir die begangene vollzogene ordnungswidrige Handlung nachgewiesen, anhand der Gesetzeslage<br />

des Straßenverkehrsrechts, sowie des vor Ort stattgef<strong>und</strong>enen Sachverhalts:<br />

§24Abs.1* StVG, §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1 Anlage 2**) StVO ein Fahrzeug wurde im angeordneten,<br />

immerfort/dauerhaften (ohne zeitliche Begrenzung) bestehenden absoluten Haltverbot zum Parken abgestellt =<br />

vergangenheitliche <strong>und</strong> gegenwärtig zukünftig jetziger Ist-Zustand, solange bis das Fahrzeug entfernt wird<br />

Im Anhörungsbogen heißt es dann aber richtiger weise, als persönlich unpersönliche Anrede:<br />

Persönlich (Subjektiv): Sehr geehrter Hr. Dachs (Halter des Fahrzeug, aber nicht unbedingt unmittelbarer<br />

Letzt Verantwortlicher)<br />

Unpersönlich (Objektiv): Es wurde ihr Fahrzeug im absoluten Haltverbot (Vz. 283 StVO),<br />

am….um…..in…usw. zum Parken abgestellt…<br />

*….. einer vollziehbaren Anordnung auf Gr<strong>und</strong> einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die<br />

Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.<br />

*<strong>Die</strong> vollziehbare Anordnung ist, die Haltverbotsstrecke (§41 StVO) zwischen den Verkehrszeichen (Vz. 283 -<br />

10 StVO (Anfang) <strong>und</strong> Vz.283-20 StVO (Ende)). Heißt ein Halten <strong>und</strong>/oder Parken eines Fahrzeuges<br />

zwischen den angeordneten <strong>und</strong> aufgestellten Verkehrszeichen (Vz. 283 StVO), in der daraus entstandenen<br />

Haltverbotsstrecke durch die Rechtsvorschrift (StVO) des §41 Abs.1 Anlage 2 StVO (Vorschriftzeichen) steht<br />

dem entgegen, als nicht gebotener (erlaubter) Zustand, weil die dahingehende ausführende Handlung den<br />

bestehenden offenen Verwaltungsakt (Anordnung nach §41 StVO für ein Haltverbot) verletzt in <strong>sein</strong>er<br />

Rechtsgültigkeit.<br />

Eine Verletzung in <strong>sein</strong>er Rechtsgültigkeit gegen den/die abgeschlossenen Verwaltungsakt(e) des/die<br />

Verkehrszeichen(s) (Vz.283 StVO) ist niemals möglich, weil diese ihren Abschluss fanden, in dem die Vz.<br />

283 StVO an der angeordneten Stelle aufgestellt <strong>und</strong> fest verankert worden sind <strong>und</strong> nach 3 Tagen Karenzzeit<br />

die volle Rechtsgültigkeit erlangt hat, danach nur noch dem Zweck dienen eine bestehende<br />

Haltverbotsstrecke (§41 StVO) ersichtlich wahrnehmend anzuzeigen.<br />

**(Abschnitt 8 (Halt <strong>und</strong> Parkverbote (Spalte 1(lfd. Nr. 62), Spalte 2 (Vz.283), Spalte 3 (Das Halten auf der<br />

Fahrbahn ist Verboten)) StVO)<br />

Des Weiteren aus der Bußgeldvorschrift (§24 StVG) der Abs. 3 Nr. 5 als bestimmender Höchstsatz möglichen<br />

an zu entrichtetem Entgelt für eine Ordnungswidrigkeit nach §24 Abs.1 StVG des §49 StVO = bis zu 2000 €<br />

Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [32]© Frank A. Vogler

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!