Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
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© Frank Vogler<br />
3.Abschnitt (Zusammenhang)<br />
§3 Abs.3, §77 HSOG i.V.m §49 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO:<br />
Durch §77 HSOG (Ordnungswidrigkeiten) an sich, wird angegeben, dass eine Ordnungswidrigkeit festgestellt<br />
wurde, erforscht <strong>und</strong> ermittelt durch §3 Abs.3 HSOG (Aufgabenerfüllung: Bei der Erforschung <strong>und</strong> Verfolgung<br />
von Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten…) in der Straßenverkehrsordnung nach §49 StVO<br />
(Ordnungswidrigkeiten) von §41 Abs.1 Anlage 2 StVO (Vz. 283 StVO).<br />
<strong>Die</strong> abgeschlossene Handlung des Letzt Verantwortlichendes des nicht mehr innehabenden Gegenstandes<br />
ist, einem ordnungswidrigen Handeln <strong>und</strong> Tun (§1 OWIG) in dieser Art <strong>und</strong> Weise gleichzusetzen (§17<br />
OWIG), unter Ausschluss eines Vorsatzes oder einer Fahrlässigkeit (§10 OWIG; §49 Abs.3 StVO)<br />
Resümee:<br />
Bis hierhin, ist alles rechtens <strong>und</strong> legal, weil es wurde festgestellt, ermittelt <strong>und</strong> erforscht: Ordnungswidrigkeit<br />
1. Stufe:<br />
4.Abschnitt (Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einleiten)<br />
Straßenverkehrsamt Ffm. als Beispiel dienend:<br />
Einleiten eines Ordnungswidrigkeiten-Verfahren durch Inaugenscheinnahme des Sachverhaltes vor Ort, im Zuge<br />
dessen resultierender Ermittlungsstandes (Gegenstand (Fahrzeug) wurde im rechtsgültigen Haltverbot (Vz. 283<br />
StVO) zum Parken abgestellt) <strong>und</strong> daraus resultierend eine mögliche gesetzliche entgeltliche Sanktionierung der<br />
Verbotsübertretung (§3 Abs.3, §77 Abs.3 Satz 1 HSOG; §1, §10, §17 OWIG i.V.m §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1<br />
Anlage 2) StVO.<br />
Durch den Verweis im §77 Abs.3 Satz 1 HSOG auf den §36 Abs.1 Nr.1 OWIG, haben wir den Bezugspunkt zum<br />
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG), aber dieser setzt die Verwaltungsbehörde (§35 OWIG) die sachlich<br />
(§36 OWIG) <strong>und</strong> örtlich (§37 OWIG) zuständig ist, als Verwaltungsbehörde (hoheitliche Befugnis <br />
Straßenverkehrsbehörde nach §44, §45, §46 StVO), voraus. Der §77 Abs.3 Satz 1 HSOG sagt des Weiteren aus<br />
die Verwaltungsbehörde (nach §35 OWIG (§44, §45, §46 StVO)) ist die örtliche (Sonder)Ordnungsbehörde<br />
(nach §85 HSOG für §90 HSOG)<br />
Im Zuge der Ermittlungen nach §44, §45, §46 StVO gibt es dahingehend kein Problem (siehe Anhang B.1.6<br />
(Muster für eine Bestellung (<strong>Gefahrenabwehr</strong>))), aber wurde keine Ausnahmegenehmigung durch das<br />
HMdIS erteilt an die nicht hoheitliche Behörde (Straßenverkehrsamt Ffm.), sind alle anderen eingeleitete<br />
Ordnungswidrigkeiten-Verfahren illegal, die durch die Verkehrsüberwachungstätigkeit im ruhenden sowie<br />
fließenden Verkehr angezeigt werden (§1 Nr.5 HSOG-DVO).<br />
<strong>Die</strong> Abt.2 des Straßenverkehrsamtes Ffm. an sich hat keine hoheitliche Befugnis, sondern es sind ihre<br />
Bedienstete als bestellte HiPo’s nach §3 Abs. 3, §85, §90, §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3, §100,<br />
§101 Abs.2 HSOG durch das Polizei <strong>und</strong> Ordnungsrecht (POR).<br />
Alle anderen in der Abt. 2 haben im groben eine Polizei-ordnungsrechtliche Aufgabenbefugnis Allg. <strong>und</strong><br />
Besonderes Verwaltungsrecht = (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2, Satz (1,) 2, 3, §3 Abs.1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4,<br />
Satz 2, §89, §100 (VV-)HSOG<br />
Damit ist ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs, durch <strong>Die</strong><br />
ordnungswidrige Handlungsweise (Gegenstand entgegen einem Verbot örtlich platziert in einer öffentlichen<br />
Straße) des Letzt Verantwortlichen des nicht mehr innehabenden Gegenstandes im Straßenverkehrsrecht<br />
(StVR), mit dem Verfahrensrecht (Strafrecht (Ordnungswidrigkeitenrecht)), kommend aus dem Polizei <strong>und</strong><br />
Ordnungsrecht (POR) (<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht), eingeleitet, in der öffentlichen Ordnung die öffentliche<br />
Sicherheit im Polizeirecht (POR).<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [30]© Frank A. Vogler