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Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....

Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

alle drei Rechtsgebiete müssen Bezugspunkte untereinander aufweisen, sowie im direkten kausalen Zusammenhang<br />

zueinander stehen, dann ist es eine rechtswirksame <strong>und</strong> –gültige bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeiten-Anzeige<br />

In dieser Beweiskette (aneinander gereihte Paragraphen) gibt es weder Bezugspunkte untereinander, noch stehen<br />

diese im direkten kausalen Zusammenhang zueinander<br />

§1, §2, §3, §4, §5, (§8), §10 HSOG + §35, §36, §37,§47, §56, §57, §58 OWIG + §24, (§26), §26a StVG; §49 Abs.3 Nr. 4,<br />

§41 Abs.1 Anlage 2 StVO<br />

Kommentar:…..MEMO an mich selbst (Autor): bei zukünftig festgestellten <strong>und</strong> beguckten Ordnungswidrigkeiten, IST sofort<br />

eine telefonische Meldung an die da zu machen ( 110), weil die da dürfen nach §3 Abs.3 HSOG nicht nur<br />

Ordnungswidrigkeiten feststellen <strong>und</strong> angucken, sondern auch nachdem da §53 OWIG en rischtisches, ordentlisches <strong>und</strong><br />

schickes bußgeldbewährtes Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einleiten <strong>und</strong> durchführen…. <br />

Dann gehen wir das ganze mal an:<br />

§1, §2, §3, §4, §5, (§8), §10 HSOG<br />

§35, §36, §37,§47, §56, §57, §58 OWIG<br />

§24, (§26), §26a StVG; §49 Abs.3 Nr. 4, §41 Abs.1 Anlage 2 StVO<br />

So sieht das Ganze, schon mal passabel aus….§8 HSOG passt hier mal gar nicht, weil damit hätte man zwar als<br />

“unmittelbare Ausführung einer Maßnahme“ als “Sanktionierungsmaßnahme im StVR“ den Bezug zu diesem<br />

Rechtsgebiet, aber keinen zum OWIG, also bringt der Paragraph nix….. §26 StVG ist zusammen mit §53 OWIG<br />

die Berechtigung der Polizeibehörden mit ihren PVB’s Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einzuleiten, einfach<br />

mal den §26 StVG <strong>und</strong> §53 OWIG lesen, also für die Ordnungsbehörden mit ihren HiPo’s nicht zu gebrauchen,<br />

in diesem Fall §8 HSOG <strong>und</strong> generell §26 Abs.1, 2 StVG; §53 OWIG; §163 StPO …...also<br />

demzufolge:<br />

Einleitung:<br />

HSOG (= §1 Abs.2 (, 3), §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §4, §5, §10) hier muss ein Bezugspunkt vorhanden <strong>sein</strong> zw.<br />

Beiden Rechtsgebieten als Berechtigung (Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnis), für den vor “Ort befindlichen“ HiPo, um<br />

ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einzuleiten <strong>und</strong> durchführen zu können <strong>und</strong> dürfen OWIG (=§35, §36<br />

Abs.1 Nr.1, §37, §47, §56, §57, §58);<br />

sowie muss es zugleich einen Bezug zum verletzten Rechtsgebiet geben, als Berechtigung der<br />

Sanktionierungsmaßnahme:<br />

HSOG (= §1 Abs.2 (, 3), §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3 , §4, §5, §10) StVR (=§24, §26a StVG; §49 Abs.3 Nr. 4,<br />

§41 Abs.1 Anlage 2 StVO)<br />

Sanktionierungsmaßnahme:<br />

OWIG (=§35, §36 Abs.1 Nr.1, §37, §47, §56, §57, §58) StVR (=§24, §26a StVG; §49 Abs.3 Nr. 4, §41<br />

Abs.1 Anlage 2 StVO)<br />

Fehlt nur ein Bezug untereinander im zu einander stehenden kausalen Zusammenhang, ist der<br />

Ordnungswidrigkeiten-Fall null <strong>und</strong> nichtig….[ ]…..Ermittlungsstand nach Einleitung festgestellte<br />

Ordnungswidrigkeit beguckt mit nachfolgendem Ergebnis DRINGENST !!! Wertvollstes Gefahrgut beschützen<br />

(verinnerlichen) = Cafe oder Cappuccino trinken gehen…. <br />

Kommentar: ….Damned….<strong>Die</strong> da (110) sind voll ausgelastet mit ihrer Straftatenermittlung <strong>und</strong> -Bekämpfung….<strong>Die</strong> da (<br />

Ordnungshüter/in) dürfen <strong>und</strong> können, nur festgestellte Ordnungswidrigkeiten angucken, so denn wertvollstes Gefahrgut<br />

beschützen….das ist doch nicht zu fassen, hier herrschen Zustände in unserem schönem Land….so kann des nicht weiter<br />

gehen…dem ganzen muss Einhalt geboten wern….da muss ma ganz dringend so Spezialisten, die das Recht <strong>und</strong> Gesetz voll<br />

auf ihrer Seite ham, uffen Plan gerufen wern….die den ordnungswidrig willigen Handelten ma so rischtisch uffer Füße<br />

rumtreten <strong>und</strong> damit für Recht <strong>und</strong> Ordnung sorgen…… <br />

Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [28]© Frank A. Vogler

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