Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu .....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....

Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

24.02.2022 Aufrufe

© Frank Vogler Antwort mit einzig möglicher Lösung: In §1 Abs.1 HSOG wird auf gut Deutsch ausgesagt, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder (und) Ordnung, im Bundesland Hessen, alle benannten Behörden im §1 Abs.1 HSOG nicht nur angeht, sondern auch dahingehend dem Gerecht werden muss, sofern entsprechend die Möglichkeiten gegeben sind, dies soweit zur Ausführung zu bringen haben, in eigener Sache, ansonsten unter Zuhilfe einer Ihr vor- und/oder nachgeordneten Behörde (Selbsteintritt (§88 HSOG); Vollzugshilfe (§44, §45, §46 HSOG)). Im Rahmen der Gefahrenabwehr in Hessen gibt es: 1. Polizeibehörden (§1, §2 Satz 1, 2, §3 Abs.1, §81, §91, §101 HSOG) 2. Ordnungsbehörden (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §81-§89, §90, §100 HSOG) 3. Behörden der allgemeinen Verwaltung (§1 Abs.3, 6, §2 Satz 2, 3, §3 Abs.1, (§77 Abs.3 Satz 1,) §81, §82 Abs.1 Satz 2, §83, §84, §88, §100 HSOG) Das Problem, welches sich daraus ergibt ist, ab §2 Satz 1 HSOG erkennt das HSOG, nur noch die Polizei- und Ordnungsbehörden (§85, §90, §91 HSOG) an, als aktive Gefahrenabwehrbehörden, die Behörden der allgemeinen Verwaltung mit §2 Satz 2 nur noch als passive Gefahrenabwehrbehörden. Damit ist das Ganze ein Widerspruch ins sich Selbst, da ja die Generalklausel nach §1 HSOG (Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Polizeibehörden) mit der Aufgabengeneralklausel §1 Abs.1 HSOG (Gefahrenabwehr) und sowie durch §3 Abs.1 HSOG dem ganzen ein zuwider handelt es widerstrebendes Verhalten in der zu erfüllenden Aufgabenstellung vorgibt. Dem ist, aber in keinster Weise so, da für die Behörden der allgemeinen Verwaltung eine andere rechtliche Grundlage der Gefahrenabwehr (§1 Abs.1 HSOG) an anderer Stelle im HSOG zur Verfügung steht (=§81, §82 Abs.1 Satz 2, §88 HSOG). Sie haben sich auf ein Mindestmaß an Maßnahmen und Mittel zu beschränken, bis die originär zuständige Behörde vor Ort ist und alles weitere in die Wege leiten. Jegliche Aufgabenbewältigung (Verkehrsüberwachung, Geschwindigkeitskontrollmaßnahmen, Verkehrserziehung) und Tätigkeiten (Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs) nach §1 Abs.2 HSOG sowie nach §1 Abs.1 HSOG, ist illegal für Verwaltungsbehörden (z.B.: Straßenverkehrsamt) als Gefahrenabwehrbehörde (z.B.: Straßenverkehrsbehörde), hier liegt die volle zulässige Zuständigkeit bei den Polizei- und Ordnungsbehörden. Ein(e) Polizeivollzugsbeamtin/Polizeivollzugsbeamter (PVB), wird ernannt durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) für die Polizeibehörden (§91 HSOG) des Bundeslandes Hessen. Ein(e) Ordnungs-/Hilfspolizeibeamtin/Ordnungs-/Hilfspolizeibeamter (OrPo; HiPo), wird bestellt durch die Allgemeinen Ordnungsbehörden (§85 HSOG), für die Sonderordnungsbehörden (§90 HSOG) im jeweiligen Landkreis des Ordnungsbezirkes im Bundesland Hessen, nach §81 - §89 HSOG (= Ermächtigungs- und Befugnisklauseln für §99 HSOG, um tätig werden zu dürfen für die jeweiligen Behörden nach §1 Abs.1, §2 Satz 1, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2, §90 HSOG). Kommentar: ….um das Müssen zu können und das müssen Sie können, also um ein polizeilicher Außendienst zu sein, dazu müsste die Verkehrsüberwachung (Städt. Verkehrspolizei) eine ordentliche Ausbildung erhalten von Grundsatzangelegenheiten/Ausbildung (36211/E11/DrNo), der Verkehrsreglerausbildung (36220/E9b) und dem Baustellenüberwacher (36220/E9a), da Die genannten (36211; 3622) aber Selbst das nicht mal können, können Sie andere auch nicht ausbilden darin, sondern man vermittelt den Kollegen einfach nur das “Knöllchen schreiben“ und hin und wieder mal ein Auto abschleppen und selbst das wird ihnen nicht mal richtig vermittelt. Da muss man ganz schnell Abstand davon nehmen, sich Städt. Verkehrspolizei zu nennen, weil, wenn schon das Gefahrenabwehrrecht mit seinem polizei- und ordnungsrechtlichen Eingriffsrecht nicht sitzt, dann ist es das Beste was die tun können, nämlich weiter einfach nur so kleine Zettelchen an die Scheibenwischer von Fahrzeugen klemmen. Heißt, Verkehrsteilnehmer sollten sich einen Rechtsbeistand nehmen und notfalls klagen gegen diese statthafte ungesetzliche Willkür…. Hofheim, den 06.12.2023 Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [22]© Frank A. Vogler

© Frank Vogler Anhang B.1.6 Muster für eine Bestellung (Kreisfreie) Gemarkung (§100 HSOG) 31.02.2020 Der/Die Ober/bürgermeister/in Als allg. Ordnungsbehörden (§85 HSOG) In (ständiger) Vertretung Der (/Die leitende) Magistrat(sdirektor/in) Herr Fennek, Fr. Seeotter Bestellung zum/zur Hilfspolizeibeamten/-Beamtin für die Sonderordnungsbehörde (§90 HSOG) nach §99 HSOG Hiermit werden Sie zur Hilfspolizeibeamtin oder zum Hilfspolizeibeamten bestellt (§99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3 HSOG). Sie haben in Ihrem Dienstbereich (Kreisfreie) Gemarkung (§100 HSOG) folgende Aufgaben der Gefahrenabwehr (§1 Abs.1 HSOG; §1 Nr.5/6 HSOG-DVO), sofern Sie dazu berechtigt (ermächtigt und befugt) sind, wahrzunehmen, im Folgenden: 1. Verkehrsleitmaßnahmen (§35, §36, §38, §43, §44, §45 StVO) einzuleiten, durchzuführen und zum Abschluss zu bringen 2. Kontrollen von Anordnungen (§45 (Abs. 1, 3, 4, 6) StVO); Ausnahmegenehmigungen (§46 StVO) 3. Nutzfahrzeug- und Betriebskontrollen im Gefahrgutrecht (ADR; §22, §23, §35, §36, §38, §43, §44, §45 StVO; §35h, §53a StVZO; FeV; FZV) Im Weiteren sind Aufgaben der polizeilichen Gefahrenabwehr (§1 Abs.2 HSOG; §1 Nr.5/6 HSOG-DVO), sofern Sie dazu berechtigt (ermächtigt und befugt) sind, wahrzunehmen, im Folgenden: 1. Geschwindigkeitskontrollen (Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehr) 2. Verkehrserziehung (durch pädagogische, polizeiliche dogmatische Lehrmethoden, das heranführen an den alltäglich stattfindenden Straßenverkehr, von Heranwachsenden im Kindesalter) 3. Verkehrsüberwachung (Überwachung des ruhenden Verkehr) Sonderdienste im öffentlichen Raum (Veranstaltungen) - Ordnungsrecht - §31, §47 HSOG; §164 StPO; Des Weiteren sind Sie, im Rahmen ihrer Auftragstätigkeit (Entfernen/Umsetzen von ordnungswidrig abgestellten Gegenständen am/an Veranstaltungstag/-Tagen; Verkehrsposten und/oder –Leitmaßnahmen) bei Veranstaltungen (Sportevent, Straßenfesten, etc.) berechtigt (ermächtigt und befugt), entsprechend der aufrechterhaltenden Gewähr, nach der öffentlichen Ordnung die öffentliche Sicherheit mit dem Polizeirecht (POR) dies zweckdienlich durchzusetzen. Wochenenddienste (Samstag; Sonntag): Anfallende Wochenenddienste haben einen für die in Frage kommenden Samstage und/oder Sonntage, separaten Einsatzbefehl; mit ihrem inhaltlichen Auftrag und werden gesondert gehandelt durch den monatlich erscheinenden Dienstplan; welcher zur Einsicht ausgegeben werden kann oder durch Aushang an einem schwarzen Brett, derer die Öffentlichkeit (Gäste, Besucher, etc.) keinen Zugang haben. Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [23]© Frank A. Vogler

© Frank Vogler<br />

Antwort mit einzig möglicher Lösung:<br />

In §1 Abs.1 HSOG wird auf gut Deutsch ausgesagt, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen<br />

Sicherheit oder (<strong>und</strong>) Ordnung, im B<strong>und</strong>esland Hessen, alle benannten Behörden im §1 Abs.1 HSOG<br />

nicht nur angeht, sondern auch dahingehend dem Gerecht werden muss, sofern entsprechend die<br />

Möglichkeiten gegeben sind, dies soweit zur Ausführung zu bringen haben, in eigener Sache, ansonsten<br />

unter Zuhilfe einer Ihr vor- <strong>und</strong>/oder nachgeordneten Behörde (Selbsteintritt (§88 HSOG);<br />

Vollzugshilfe (§44, §45, §46 HSOG)).<br />

Im Rahmen der <strong>Gefahrenabwehr</strong> in Hessen gibt es:<br />

1. Polizeibehörden (§1, §2 Satz 1, 2, §3 Abs.1, §81, §91, §101 HSOG)<br />

2. Ordnungsbehörden (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §81-§89, §90, §100 HSOG)<br />

3. Behörden der allgemeinen Verwaltung (§1 Abs.3, 6, §2 Satz 2, 3, §3 Abs.1, (§77 Abs.3 Satz 1,)<br />

§81, §82 Abs.1 Satz 2, §83, §84, §88, §100 HSOG)<br />

Das Problem, welches sich daraus ergibt ist, ab §2 Satz 1 HSOG erkennt das HSOG, nur noch die Polizei- <strong>und</strong><br />

Ordnungsbehörden (§85, §90, §91 HSOG) an, als aktive <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden, die Behörden der<br />

allgemeinen Verwaltung mit §2 Satz 2 nur noch als passive <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden. Damit ist das Ganze ein<br />

Widerspruch ins sich Selbst, da ja die Generalklausel nach §1 HSOG (Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong> <strong>und</strong> der<br />

Polizeibehörden) mit der Aufgabengeneralklausel §1 Abs.1 HSOG (<strong>Gefahrenabwehr</strong>) <strong>und</strong> sowie durch §3 Abs.1<br />

HSOG dem ganzen ein zuwider handelt es widerstrebendes Verhalten in der zu erfüllenden Aufgabenstellung<br />

vorgibt. Dem ist, aber in keinster Weise so, da für die Behörden der allgemeinen Verwaltung eine andere<br />

rechtliche Gr<strong>und</strong>lage der <strong>Gefahrenabwehr</strong> (§1 Abs.1 HSOG) an anderer Stelle im HSOG zur Verfügung steht<br />

(=§81, §82 Abs.1 Satz 2, §88 HSOG). Sie haben sich auf ein Mindestmaß an Maßnahmen <strong>und</strong> Mittel zu<br />

beschränken, bis die originär zuständige Behörde vor Ort ist <strong>und</strong> alles weitere in die Wege leiten.<br />

Jegliche Aufgabenbewältigung (Verkehrsüberwachung, Geschwindigkeitskontrollmaßnahmen,<br />

Verkehrserziehung) <strong>und</strong> Tätigkeiten (Überwachung des ruhenden <strong>und</strong> fließenden Verkehrs) nach §1 Abs.2<br />

HSOG sowie nach §1 Abs.1 HSOG, ist illegal für Verwaltungsbehörden (z.B.: Straßenverkehrsamt) als<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (z.B.: Straßenverkehrsbehörde), hier liegt die volle zulässige Zuständigkeit bei den<br />

Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsbehörden.<br />

Ein(e) Polizeivollzugsbeamtin/Polizeivollzugsbeamter (PVB), wird ernannt durch das Hessische Ministerium<br />

des Innern <strong>und</strong> für Sport (HMdIS) für die Polizeibehörden (§91 HSOG) des B<strong>und</strong>eslandes Hessen.<br />

Ein(e) Ordnungs-/Hilfspolizeibeamtin/Ordnungs-/Hilfspolizeibeamter (OrPo; HiPo), wird bestellt durch die<br />

Allgemeinen Ordnungsbehörden (§85 HSOG), für die Sonderordnungsbehörden (§90 HSOG) im jeweiligen<br />

Landkreis des Ordnungsbezirkes im B<strong>und</strong>esland Hessen, nach §81 - §89 HSOG (= Ermächtigungs- <strong>und</strong><br />

Befugnisklauseln für §99 HSOG, um tätig werden zu dürfen für die jeweiligen Behörden nach §1 Abs.1, §2 Satz<br />

1, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2, §90 HSOG).<br />

Kommentar: ….um das Müssen zu können <strong>und</strong> das müssen Sie können, also um ein polizeilicher Außendienst zu<br />

<strong>sein</strong>, dazu müsste die Verkehrsüberwachung (Städt. Verkehrspolizei) eine ordentliche Ausbildung erhalten von<br />

Gr<strong>und</strong>satzangelegenheiten/Ausbildung (36211/E11/DrNo), der Verkehrsreglerausbildung (36220/E9b) <strong>und</strong> dem<br />

Baustellenüberwacher (36220/E9a), da <strong>Die</strong> genannten (36211; 3622) aber Selbst das nicht mal können, können<br />

Sie andere auch nicht ausbilden darin, sondern man vermittelt den Kollegen einfach nur das “Knöllchen<br />

schreiben“ <strong>und</strong> hin <strong>und</strong> wieder mal ein Auto abschleppen <strong>und</strong> selbst das wird ihnen nicht mal richtig vermittelt.<br />

Da muss man ganz schnell Abstand davon nehmen, sich Städt. Verkehrspolizei zu nennen, weil, wenn schon das<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht mit <strong>sein</strong>em polizei- <strong>und</strong> ordnungsrechtlichen <strong>Eingriffsrecht</strong> nicht sitzt, dann ist es das<br />

Beste was die tun können, nämlich weiter einfach nur so kleine Zettelchen an die Scheibenwischer von<br />

Fahrzeugen klemmen. Heißt, Verkehrsteilnehmer sollten sich einen Rechtsbeistand nehmen <strong>und</strong> notfalls klagen<br />

gegen diese statthafte ungesetzliche Willkür….<br />

Hofheim, den 06.12.2023<br />

Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [22]© Frank A. Vogler

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