Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
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© Frank Vogler<br />
Antwort mit einzig möglicher Lösung:<br />
In §1 Abs.1 HSOG wird auf gut Deutsch ausgesagt, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen<br />
Sicherheit oder (<strong>und</strong>) Ordnung, im B<strong>und</strong>esland Hessen, alle benannten Behörden im §1 Abs.1 HSOG<br />
nicht nur angeht, sondern auch dahingehend dem Gerecht werden muss, sofern entsprechend die<br />
Möglichkeiten gegeben sind, dies soweit zur Ausführung zu bringen haben, in eigener Sache, ansonsten<br />
unter Zuhilfe einer Ihr vor- <strong>und</strong>/oder nachgeordneten Behörde (Selbsteintritt (§88 HSOG);<br />
Vollzugshilfe (§44, §45, §46 HSOG)).<br />
Im Rahmen der <strong>Gefahrenabwehr</strong> in Hessen gibt es:<br />
1. Polizeibehörden (§1, §2 Satz 1, 2, §3 Abs.1, §81, §91, §101 HSOG)<br />
2. Ordnungsbehörden (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §81-§89, §90, §100 HSOG)<br />
3. Behörden der allgemeinen Verwaltung (§1 Abs.3, 6, §2 Satz 2, 3, §3 Abs.1, (§77 Abs.3 Satz 1,)<br />
§81, §82 Abs.1 Satz 2, §83, §84, §88, §100 HSOG)<br />
Das Problem, welches sich daraus ergibt ist, ab §2 Satz 1 HSOG erkennt das HSOG, nur noch die Polizei- <strong>und</strong><br />
Ordnungsbehörden (§85, §90, §91 HSOG) an, als aktive <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden, die Behörden der<br />
allgemeinen Verwaltung mit §2 Satz 2 nur noch als passive <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden. Damit ist das Ganze ein<br />
Widerspruch ins sich Selbst, da ja die Generalklausel nach §1 HSOG (Aufgaben der <strong>Gefahrenabwehr</strong> <strong>und</strong> der<br />
Polizeibehörden) mit der Aufgabengeneralklausel §1 Abs.1 HSOG (<strong>Gefahrenabwehr</strong>) <strong>und</strong> sowie durch §3 Abs.1<br />
HSOG dem ganzen ein zuwider handelt es widerstrebendes Verhalten in der zu erfüllenden Aufgabenstellung<br />
vorgibt. Dem ist, aber in keinster Weise so, da für die Behörden der allgemeinen Verwaltung eine andere<br />
rechtliche Gr<strong>und</strong>lage der <strong>Gefahrenabwehr</strong> (§1 Abs.1 HSOG) an anderer Stelle im HSOG zur Verfügung steht<br />
(=§81, §82 Abs.1 Satz 2, §88 HSOG). Sie haben sich auf ein Mindestmaß an Maßnahmen <strong>und</strong> Mittel zu<br />
beschränken, bis die originär zuständige Behörde vor Ort ist <strong>und</strong> alles weitere in die Wege leiten.<br />
Jegliche Aufgabenbewältigung (Verkehrsüberwachung, Geschwindigkeitskontrollmaßnahmen,<br />
Verkehrserziehung) <strong>und</strong> Tätigkeiten (Überwachung des ruhenden <strong>und</strong> fließenden Verkehrs) nach §1 Abs.2<br />
HSOG sowie nach §1 Abs.1 HSOG, ist illegal für Verwaltungsbehörden (z.B.: Straßenverkehrsamt) als<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (z.B.: Straßenverkehrsbehörde), hier liegt die volle zulässige Zuständigkeit bei den<br />
Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsbehörden.<br />
Ein(e) Polizeivollzugsbeamtin/Polizeivollzugsbeamter (PVB), wird ernannt durch das Hessische Ministerium<br />
des Innern <strong>und</strong> für Sport (HMdIS) für die Polizeibehörden (§91 HSOG) des B<strong>und</strong>eslandes Hessen.<br />
Ein(e) Ordnungs-/Hilfspolizeibeamtin/Ordnungs-/Hilfspolizeibeamter (OrPo; HiPo), wird bestellt durch die<br />
Allgemeinen Ordnungsbehörden (§85 HSOG), für die Sonderordnungsbehörden (§90 HSOG) im jeweiligen<br />
Landkreis des Ordnungsbezirkes im B<strong>und</strong>esland Hessen, nach §81 - §89 HSOG (= Ermächtigungs- <strong>und</strong><br />
Befugnisklauseln für §99 HSOG, um tätig werden zu dürfen für die jeweiligen Behörden nach §1 Abs.1, §2 Satz<br />
1, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2, §90 HSOG).<br />
Kommentar: ….um das Müssen zu können <strong>und</strong> das müssen Sie können, also um ein polizeilicher Außendienst zu<br />
<strong>sein</strong>, dazu müsste die Verkehrsüberwachung (Städt. Verkehrspolizei) eine ordentliche Ausbildung erhalten von<br />
Gr<strong>und</strong>satzangelegenheiten/Ausbildung (36211/E11/DrNo), der Verkehrsreglerausbildung (36220/E9b) <strong>und</strong> dem<br />
Baustellenüberwacher (36220/E9a), da <strong>Die</strong> genannten (36211; 3622) aber Selbst das nicht mal können, können<br />
Sie andere auch nicht ausbilden darin, sondern man vermittelt den Kollegen einfach nur das “Knöllchen<br />
schreiben“ <strong>und</strong> hin <strong>und</strong> wieder mal ein Auto abschleppen <strong>und</strong> selbst das wird ihnen nicht mal richtig vermittelt.<br />
Da muss man ganz schnell Abstand davon nehmen, sich Städt. Verkehrspolizei zu nennen, weil, wenn schon das<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht mit <strong>sein</strong>em polizei- <strong>und</strong> ordnungsrechtlichen <strong>Eingriffsrecht</strong> nicht sitzt, dann ist es das<br />
Beste was die tun können, nämlich weiter einfach nur so kleine Zettelchen an die Scheibenwischer von<br />
Fahrzeugen klemmen. Heißt, Verkehrsteilnehmer sollten sich einen Rechtsbeistand nehmen <strong>und</strong> notfalls klagen<br />
gegen diese statthafte ungesetzliche Willkür….<br />
Hofheim, den 06.12.2023<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [22]© Frank A. Vogler