Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
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© Frank Vogler<br />
Verkehrsüberwachung (Überwachung des ruhenden <strong>und</strong> fließenden Verkehrs):<br />
Hier liegt die Zuständigkeit ganz klar bei den Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsbehörden in ausführender<br />
angewendeter hoheitlicher Rechtschaffenheit im Polizeirecht!!<br />
Straßenverkehrsämter als die benannten Straßenverkehrsbehörden durch §45 <strong>und</strong> §46 StVO haben<br />
durch die ihre, in den genannten Paragraphen, Tätigkeiten, dass Recht Straßen zu sperren bzw. teil zu<br />
sperren, sowie so denn es die Erforderlichkeit gebietet den ruhenden <strong>und</strong> fließenden Verkehr<br />
Umzuleiten, aber nur in ihrer Funktion als gefahrenabwehrende Hoheitliche Behörde, weil die<br />
genannten Tätigkeiten ausnahmslos den Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsbehörden vorbehalten sind, durch<br />
das Polizeirecht.<br />
So fern eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, durch das HMdIS gegenüber dem<br />
Straßenverkehrsamt Ffm., als nicht hoheitliche Behörde, den Aufgabenbereich<br />
“Verkehrsüberwachung“ (§1 Nr. 5 HSOG-DVO) in ihre Zuständigkeit mit übernehmen zu dürfen, um<br />
die Tätigkeit der Überwachung des ruhenden <strong>und</strong> fließenden Verkehrs ausüben zu können <strong>und</strong> zu<br />
dürfen, Bedarfs es trotzdem einer Rechtsgr<strong>und</strong>lage sowie auch als dienende Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage,<br />
damit jederzeit der Nachweis erbracht werden kann, dass eine gestattete Ausnahmegenehmigung des<br />
Erlaubnisgebers vorliegt, dass hoheitliche Tätigkeiten durch Bedienstete als bestellte<br />
Hilfspolizeibeamte/Hilfspolizeibeamtinnen nach §99 HSOG, durch die Ordnungsbehörden nach §85<br />
HSOG, ausführen für das Straßenverkehrsamt Ffm. in ihrem Status Quo als hoheitliche<br />
Straßenverkehrsbehörde nach §1 Abs. 1, 2, §2 Satz 2, 3, §3 Abs.1 HSOG i.V.m. §45 <strong>und</strong> §46 StVO.<br />
Der Ausnahmegenehmigung, sowie dem bis Dato geltenden Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrechts (POR), hier<br />
als gesetzgebende Gr<strong>und</strong>lage das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung<br />
(HSOG), folgend, müssen Bedienstete des Straßenverkehrsamt Ffm. als<br />
Hilfspolizeibeamte/Hilfspolizeibeamtinnen (HiPo) über einen schriftlichen lückenlosen<br />
Schulungsnachweis ihres Ausbildungsstandes als HiPo immer vorlegen können, um damit, immerfort<br />
der Nachweis erbracht wird, dass Sie vorbildlich durch ihre <strong>Die</strong>nststelle geschult werden.<br />
<strong>Die</strong> Strafprozessordnung (StPO) <strong>und</strong> das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) als im jeweiligen<br />
Verfahrensrecht bleiben davon/hiervon unberührt.<br />
Hofheim, den 22.08.2023<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [20]© Frank A. Vogler