Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
© Frank Vogler Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)Polizei für das (nicht) öffentliche straßenverkehrsrechtliche, als Ermittlungsbehörde (§152 (§161) StPO; §47 (§56, §57, §58) OWIG; §52 (§55, §63) HSOG) für die Straf-/Verfolgungsbehörde, im Straßenverkehrsrecht (StVR) mit dem “ordnungsrechtlichen Polizeirecht“ Gefahrenabwehrrecht der öffentlichen Ordnung Eingriffsrecht (Ordnungsrechtliche Polizeirecht + Strafprozessrecht + Strafrecht) Verkehrsüberwachung, Verkehrserziehung, Geschwindigkeitskontrolle ( Rechts- und Ausbildungsgrundlagen ????) Polizeiliche Gefahrenabwehr (das verkehrskundige mit präventiven/repressiven Handlungsspielraum im repressiven Präventivbereich = repressiv, präventives Eingriffsrecht) §1 Abs. (1), 2 HSOG = Verkehrsüberwachung, Verkehrserziehung, Geschwindigkeitskontrollen hierbei handelt es sich vorwiegend um zielgerichtete präventiv und/oder repressiv Maßnahmen gegen sich von einer bzw. mehrerer Menschenhand/Menschenhände bewegende/stehende Objekte im öffentlichen Raum; ggf. sowie erforderlicher, bedarfsweise in erlaubnisweiser, gestatteter im nicht öffentlichen Raum; deren Verantwortlichkeit nicht bekanntermaßen ist bzw. teils bekanntermaßen sein könnte = “zielgerichtete statthafte Einzelmaßnahme vorwiegend für und gegen das Allgemeinwohl einer Person im einzelnen der Allgemeinheit“ für ein strafbares Handeln begangen worden zu sein (geringfügige bis (minder-)schwere Gesetzesübertretung) Abteilung 2, SG 21; 22; 23 = Verwaltungstechnischer Außendienst als hilfsweise gefahrenabwehrende Ausführende des ordnungsrechtlichten im polizeirechtlichen bei der Abwehr von gefahrrechtlichen wahrscheinlich einzutretenden zu entstehenden Situationen (Stadt-, Ordnungs-, Verkehrspolizei) Allg. und Besonderes Verwaltungsrecht = (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2, §89, §90, §100 (VV-)HSOG §1 Abs. 1, 2, 3, §3 Abs. 1, 3 HSOG = Gefahrenabwehr auch als Straf-/Verfolgungsbehörde (§152 StPO/§47 OWIG/§52 HSOG), also alles Außerdienstliche eines repressiven Handelns und Tuns in der präventiven Art und Weise, um Gefahren konkret auf ein Mindestmaß an Gefährlichkeit zu reduzieren, gar sogar mit voller Einsetzbarkeit aller legitimer zur Verfügung stehender erforderlicher bedarfsgerechter weiser Mittel und/oder Maßnahmen in voller Gänze richtungsweisend einer Unterbindung zuzuführen. Das “Recht“ auf Gefahrenabwehr als kausaler Zusammenhang im kausalen Zusammenhang auf Bundesebene in der Landesebene Das Recht auf Gefahrenabwehr, mit seinen einschränkenden Verhaltensregeln, durch sein öffentlich-rechtlich entfaltende Charakteristika, in die Persönliche Verhaltensentfaltung, handelt von zu schützenden, legitimen, anwendbaren, zugelassenen, zweckdienlichen, erforderlichen, bedarflichen Mittel und Massnahmen, durch die Grundlage des Bundes im Polizei- und Ordnungsrecht, in deren Ländern die jeweiligen Ministerien und Landkreisen mit den gesetzlichen Grundlagen der Gefahrenabwehrgesetze, um der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewährleistend, durchsetzend Gerecht zu werden, um Rechtsgüter aller Art mit gerechter Gewähr einer Durchsetzung zweckdienlich, bedarflich, erforderlich, zugelassen, anwendbar, legitim zu Schützen. Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [16]© Frank A. Vogler
© Frank Vogler Das “Recht“ Gefahren abzuwehren nach Bundesrecht auf Landesebene §77 HSOG = nach der öffentlichen Ordnung im Ordnungsrecht, die öffentliche Ordnung Maßnahmen gegen bewegende/stehende Objekte in der Verantwortlichkeit des Letzt Verantwortlichen lag = Ordnungsbehörden (§85, §90 HSOG) §40, §77 HSOG = nach der öffentlichen Ordnung im Ordnungsrecht, die öffentliche Sicherheit Maßnahmen gegen den/die Letzt Verantwortliche(n) in deren die Verantwortlichkeit der/des das/die bewegende(n)/stehende(n) Objekte ist/sind = Polizeibehörden (§91 HSOG) und Ordnungsbehörden (§85, §90 HSOG) §31, §40 HSOG = nach der öffentlichen Sicherheit im Polizeirecht, die öffentliche Ordnung Maßnahmen gegen bewegende/stehende Objekte in der Verantwortlichkeit des Letzt Verantwortlichen lag = Polizeibehörden (§91 HSOG) und Ordnungsbehörden (§85, §90 HSOG) §31, §40 HSOG = nach der öffentlichen Sicherheit im Polizeirecht, die öffentliche Sicherheit Maßnahmen gegen den/die Letzt Verantwortliche(n) in deren die Verantwortlichkeit der/des das/die bewegende(n)/stehende(n) Objekte ist/sind = Polizeibehörden (§91 HSOG) ….als schematische Darstellung…. Die öffentliche Ordnung im Ordnungsrecht, die öffentliche Ordnung = ist die wohlwollende, statthafte ordnungsbehördliche polizeirechtliche Maßnahme mit ordnungsrechtlichen Mittel, für einen Einzelnen im Einzelfall, gegen Das Wohlwollen des Allgemeinwohls der Allgemeinheit = §81; §82-§87, §89, §90, §100 HSOG Die öffentliche Ordnung im Ordnungsrecht, die öffentliche Sicherheit = ist die statthafte, ordnungsbehördliche Maßnahme mit polizeirechtlichen Mittel, gegen Das Wohlwollen des Einzelnen im Einzelfall, zum Schutz für das Allgemeinwohl der Allgemeinheit = §99 HSOG Die öffentliche Sicherheit im Polizeirecht, die öffentliche Sicherheit = ist die statthafte, polizeibehördliche Maßnahme mit polizeirechtlichen Mittel, gegen Das Wohlwollen des Einzelnen im Einzelfall, zum Schutz für das Allgemeinwohl der Allgemeinheit = §101, §102, §103 HSOG Die öffentliche Sicherheit im Polizeirecht, die öffentliche Ordnung = ist die wohlwollende, statthafte polizeibehördliche polizeirechtliche Maßnahme mit polizeirechtlichen Mittel, für einen Einzelnen im Einzelfall, gegen Das Wohlwollen des Allgemeinwohls der Allgemeinheit = §81, §91, §101 HSOG Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [17]© Frank A. Vogler
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- Seite 176 und 177: © Frank Vogler 3.Abschnitt (Zusamm
- Seite 178 und 179: © Frank Vogler Beginnend mit §49
- Seite 180 und 181: © Frank Vogler Spezialistin: Fr. S
- Seite 182 und 183: © Frank Vogler HSOG §1 Abs.1 HSOG
- Seite 184 und 185: © Frank Vogler StPO Eingriffsbefug
- Seite 186: © Frank Vogler Anhang C. Weitere g
© Frank Vogler<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>(-Verwaltungs-)Polizei für das (nicht) öffentliche straßenverkehrsrechtliche, als<br />
Ermittlungsbehörde (§152 (§161) StPO; §47 (§56, §57, §58) OWIG; §52 (§55, §63) HSOG) für die<br />
Straf-/Verfolgungsbehörde, im Straßenverkehrsrecht (StVR) mit dem “ordnungsrechtlichen<br />
Polizeirecht“<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>recht der öffentlichen Ordnung <strong>Eingriffsrecht</strong> (Ordnungsrechtliche Polizeirecht +<br />
Strafprozessrecht + Strafrecht)<br />
Verkehrsüberwachung, Verkehrserziehung, Geschwindigkeitskontrolle ( Rechts- <strong>und</strong><br />
Ausbildungsgr<strong>und</strong>lagen ????)<br />
Polizeiliche <strong>Gefahrenabwehr</strong> (das verkehrsk<strong>und</strong>ige mit präventiven/repressiven Handlungsspielraum im<br />
repressiven Präventivbereich = repressiv, präventives <strong>Eingriffsrecht</strong>) §1 Abs. (1), 2 HSOG =<br />
Verkehrsüberwachung, Verkehrserziehung, Geschwindigkeitskontrollen hierbei handelt es sich<br />
vorwiegend um zielgerichtete präventiv <strong>und</strong>/oder repressiv Maßnahmen gegen sich von einer bzw.<br />
mehrerer Menschenhand/Menschenhände bewegende/stehende Objekte im öffentlichen Raum; ggf. sowie<br />
erforderlicher, bedarfsweise in erlaubnisweiser, gestatteter im nicht öffentlichen Raum; deren<br />
Verantwortlichkeit nicht bekanntermaßen ist bzw. teils bekanntermaßen <strong>sein</strong> könnte = “zielgerichtete<br />
statthafte Einzelmaßnahme vorwiegend für <strong>und</strong> gegen das Allgemeinwohl einer Person im einzelnen<br />
der Allgemeinheit“ für ein strafbares Handeln begangen worden zu <strong>sein</strong> (geringfügige bis<br />
(minder-)schwere Gesetzesübertretung)<br />
Abteilung 2, SG 21; 22; 23 = Verwaltungstechnischer Außendienst als hilfsweise gefahrenabwehrende<br />
Ausführende des ordnungsrechtlichten im polizeirechtlichen bei der Abwehr von gefahrrechtlichen<br />
wahrscheinlich einzutretenden zu entstehenden Situationen (Stadt-, Ordnungs-, Verkehrspolizei) Allg.<br />
<strong>und</strong> Besonderes Verwaltungsrecht = (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1<br />
Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2, §89, §90, §100 (VV-)HSOG §1 Abs. 1, 2, 3, §3 Abs. 1, 3 HSOG = <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />
auch als Straf-/Verfolgungsbehörde (§152 StPO/§47 OWIG/§52 HSOG), also alles Außerdienstliche eines<br />
repressiven Handelns <strong>und</strong> Tuns in der präventiven Art <strong>und</strong> Weise, um Gefahren konkret auf ein Mindestmaß<br />
an Gefährlichkeit zu reduzieren, gar sogar mit voller Einsetzbarkeit aller legitimer zur Verfügung stehender<br />
erforderlicher bedarfsgerechter weiser Mittel <strong>und</strong>/oder Maßnahmen in voller Gänze richtungsweisend einer<br />
Unterbindung zuzuführen.<br />
Das “Recht“ auf <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />
als kausaler Zusammenhang<br />
im<br />
kausalen Zusammenhang<br />
auf B<strong>und</strong>esebene<br />
in der<br />
Landesebene<br />
Das Recht auf <strong>Gefahrenabwehr</strong>, mit <strong>sein</strong>en einschränkenden Verhaltensregeln, durch <strong>sein</strong> öffentlich-rechtlich<br />
entfaltende Charakteristika, in die Persönliche Verhaltensentfaltung, handelt von zu schützenden, legitimen,<br />
anwendbaren, zugelassenen, zweckdienlichen, erforderlichen, bedarflichen Mittel <strong>und</strong> Massnahmen, durch<br />
die Gr<strong>und</strong>lage des B<strong>und</strong>es im Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht, in deren Ländern die jeweiligen Ministerien <strong>und</strong><br />
Landkreisen mit den gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen der <strong>Gefahrenabwehr</strong>gesetze, um der Aufrechterhaltung der<br />
öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung gewährleistend, durchsetzend Gerecht zu werden, um Rechtsgüter aller<br />
Art mit gerechter Gewähr einer Durchsetzung zweckdienlich, bedarflich, erforderlich, zugelassen,<br />
anwendbar, legitim zu Schützen.<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [16]© Frank A. Vogler