Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
© Frank Vogler Das Ganze ist gesetzlich legal und legitim nach HSOG, somit könnte auch als Beispiel das Bauamt, Umweltamt, usw. in Ffm. sich jeweils einen polizeilichen Außendienst unterhalten, entsprechend ihrer Zuständigkeit. Das ist das Stichwort “Zuständigkeit, das Ordnungsamt an sich ist Teil der Ordnungsbehörden, nicht nur des Namens wegen, sondern auch weil sie zu den Ordnungsbehörden zählen, heißt Zuständigkeit vornehmlich Ordnungsrecht (inbegriffen Straf-/Ordnungswidrigkeiten-/Polizeirecht) Das Straßenverkehrsamt Zuständigkeit Straßenverkehrsrecht und da liegt das Problem, keine Zuständigkeit Ordnungsrecht (inbegriffen Straf-/Ordnungswidrigkeiten-/Polizeirecht), Warum ist das ein Problem, ganz einfach, weil das Straßenverkehrsamt nicht zu den Ordnungsbehörden gehört, sondern Straßenverkehrsbehörde ist, Straßenverkehrsämter sind keine Ordnungsbehörden, auch nicht mit einer Abt.2 (Verkehrsüberwachung (Städt. Verkehrspolizei)), damit ist ein Ausüben des Ordnungrechts (inbegriffen Straf-/Ordnungswidrigkeiten-/Polizeirecht) illegal. Um hier gleich ein Missverstehen auszuschließen, dass Ordnungsamt und die Straßenverkehrsbehörden können, dürfen und müssen das Polizei- und Ordnungsrecht (POR), entsprechend der Zulässigkeit, des Geltungsbereichs und ihren Aufgabenbereichen, ausüben. Um ein weiteres Missverstehen auszuschließen, dass Verbot der Ausübung des Polizeirechts in Landkreisen, Städten und Gemeinden wird keineswegs angetastet, geht auch nicht, weil dieses Verbot betrifft die sogenannten Landkreisordnungen (HKO) und Gemeindeordnungen (HGO). Heißt erst mal, die Unterhaltung und Verantwortung eines polizeilichen Außendienstes mit der Ausübung des Polizei- und Ordnungsrechts (POR) obliegt ganz allein in dem/der jeweiligen Amt/Behörde der benannten internen Abteilung nach HSOG. Ordnungsamt Ffm. (Stadtpolizei): Der Sicherungspflicht gegenüber der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des allg. Verkehrens im öffentlichen Raum (Ordnungsrecht mit dem Polizeirecht) = Umweltrecht, Versammlungsrecht, usw. Straßenverkehrsamt Ffm. (Verkehrsüberwachung (Städt. Verkehrspolizei)): Der (Verkehrs)Sicherungspflicht gegenüber der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des allg. Straßenverkehrens im öffentlichen Raum (Polizei- und Ordnungsrecht) = Verkehrsregelung, Baustellenkontrollen/-Überwachung, Gefahrgutkontrollen, Verkehrsüberwachung, Verkehrserziehung, Geschwindigkeitskontrollen Ordnungsrecht (und/ i.V.m. Polizeirecht) im öffentlichen (Straßen-)verkehrsrechtlichen: Gefahrenabwehr (das verkehrskundige mit präventiven/repressiven Handlungsspielraum im präventiven Repressivbereich = präventiv, repressives Eingriffsrecht) §1 Abs.1, (2) HSOG = Verkehrsregelung, Baustellenkontrollen/-Überwachung, Gefahrgutkontrollen hierbei handelt es um zielgerichtete Maßnahmen gegen sich von einer Menschenhand bewegende/stehende Objekte im öffentlichen Raum; sowie erforderlicher, bedarfsweise in erlaubnisweiser, gestatteter im nicht öffentlichen Raum; deren Verantwortlichkeit bekanntermaßen ist. Polizeiliche Gefahrenabwehr (das verkehrskundige mit präventiven/repressiven Handlungsspielraum im repressiven Präventivbereich = repressiv, präventives Eingriffsrecht) §1 Abs. (1), 2 HSOG = Verkehrsüberwachung, Verkehrserziehung, Geschwindigkeitskontrollen hierbei handelt es sich vorwiegend um zielgerichtete präventiv und/oder repressiv Maßnahmen gegen sich von einer bzw. mehrerer Menschenhand/Menschenhände bewegende/stehende Objekte im öffentlichen Raum; ggf. sowie erforderlicher, bedarfsweise in erlaubnisweiser, gestatteter im nicht öffentlichen Raum; deren Verantwortlichkeit nicht bekanntermaßen ist bzw. teils bekanntermaßen sein könnte. Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [12]© Frank A. Vogler
© Frank Vogler Damit sind die Rechtsstellungen/-Ständen der Gefahrenabwehrbehörden (§1, §2, §3, §77, §85, §89, §90, §100 HSOG) als die örtlichen (Sonder-)Ordnungsbehörden abgehandelt und allg. gültig, bis zur Ämtertrennung 2006/2007, war die Rechtstellung/-Stand für alle örtlichen (Sonder-)Ordnungsbehörden: Rechtsstellung/-Stand ab ca. 1996 (siehe nachfolgendes schematisches Schaubild): Ordnungsamt (Polizei- und Ordnungsrecht) = Tätigkeitsbereiche (im groben) Feldschutzaufgaben (Ordnungsrecht) und Verkehrsüberwachungaufgaben (Polizeirecht), es wurde auf vieles nicht geachtet als man die Verkehrsüberwachungsaufgaben in die zusätzliche Zuständigkeit des Ordnungsamtes übergeben hat (damit sind die Polizeibehörden nicht befreit von der Verkehrsüberwachung). Es wurde vieles übernommen von den Polizeibehörden, ihrer Strukturen und ihrem gesetzlichen Abhandelns, weil man war es ja so gewohnt. Nun mit der vollzogenen Ämtertrennung hat man eine weitere Polizeistruktur innerhalb der bestehenden Struktur der Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei geschaffen und wieder veränderten sich die Rechtsstellungen/- Ständen (nachfolgendes schematische Schaubild mit enthaltenem Eingriffsrecht durch das Einzelfallgesetz, ihrer Bedeutung der Eingriffsermächtigungen und -befugnisse, sowie benötigter Rechtsgrundlagen): 1. In Hessen allg. Ordnungsamt (Polizei- und Ordnungsrecht) = Tätigkeitsbereiche (im groben) Feldschutzaufgaben (Ordnungsrecht), Verkehrsüberwachungaufgaben (Polizeirecht) und allg. Polizei- und Ordnungsrecht 2. Ffm. Ordnungsamt (Polizei- und Ordnungsrecht) = Tätigkeitsbereich (im groben) Feldschutzaufgaben und allg. Polizei- und Ordnungsrecht 3. Ffm. Straßenverkehrsamt (Polizei- und Ordnungsrecht) = Tätigkeitsbereich (im groben) Verkehrsüberwachungaufgaben und allg. Polizei- und Ordnungsrecht Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [13]© Frank A. Vogler
- Seite 107 und 108: © Frank Vogler © Frank A. Vogler
- Seite 109 und 110: © Frank Vogler © Frank A. Vogler
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- Seite 133 und 134: © Frank Vogler -------------------
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- Seite 137 und 138: STADT.FRANKFURT AM MAIN Ausbildungs
- Seite 139 und 140: Herr Frank Vogler STADT- FRANKFURT
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- Seite 143 und 144: Verkehrsakademie Forschung - Beratu
- Seite 145: Schulungsnachweis Bescheinigung üb
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- Seite 166 und 167: © Frank Vogler Verkehrsüberwachun
- Seite 168 und 169: © Frank Vogler Antwort mit einzig
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- Seite 172 und 173: © Frank Vogler Maßnahmen und eing
- Seite 174 und 175: © Frank Vogler alle drei Rechtsge
- Seite 176 und 177: © Frank Vogler 3.Abschnitt (Zusamm
- Seite 178 und 179: © Frank Vogler Beginnend mit §49
- Seite 180 und 181: © Frank Vogler Spezialistin: Fr. S
- Seite 182 und 183: © Frank Vogler HSOG §1 Abs.1 HSOG
- Seite 184 und 185: © Frank Vogler StPO Eingriffsbefug
- Seite 186: © Frank Vogler Anhang C. Weitere g
© Frank Vogler<br />
Damit sind die Rechtsstellungen/-Ständen der <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (§1, §2, §3, §77, §85, §89, §90, §100<br />
HSOG) als die örtlichen (Sonder-)Ordnungsbehörden abgehandelt <strong>und</strong> allg. gültig, bis zur Ämtertrennung<br />
2006/2007, war die Rechtstellung/-Stand für alle örtlichen (Sonder-)Ordnungsbehörden:<br />
Rechtsstellung/-Stand ab ca. 1996 (siehe nachfolgendes schematisches Schaubild): Ordnungsamt (Polizei- <strong>und</strong><br />
Ordnungsrecht) = Tätigkeitsbereiche (im groben) Feldschutzaufgaben (Ordnungsrecht) <strong>und</strong><br />
Verkehrsüberwachungaufgaben (Polizeirecht), es wurde auf vieles nicht geachtet als man die<br />
Verkehrsüberwachungsaufgaben in die zusätzliche Zuständigkeit des Ordnungsamtes übergeben hat (damit sind<br />
die Polizeibehörden nicht befreit von der Verkehrsüberwachung). Es wurde vieles übernommen von den<br />
Polizeibehörden, ihrer Strukturen <strong>und</strong> ihrem gesetzlichen Abhandelns, weil man war es ja so gewohnt.<br />
Nun mit der vollzogenen Ämtertrennung hat man eine weitere Polizeistruktur innerhalb der bestehenden Struktur<br />
der <strong>Gefahrenabwehr</strong>(-Verwaltungs-)polizei geschaffen <strong>und</strong> wieder veränderten sich die Rechtsstellungen/-<br />
Ständen (nachfolgendes schematische Schaubild mit enthaltenem <strong>Eingriffsrecht</strong> durch das Einzelfallgesetz, ihrer<br />
Bedeutung der Eingriffsermächtigungen <strong>und</strong> -befugnisse, sowie benötigter Rechtsgr<strong>und</strong>lagen):<br />
1. In Hessen allg. Ordnungsamt (Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht) = Tätigkeitsbereiche (im groben)<br />
Feldschutzaufgaben (Ordnungsrecht), Verkehrsüberwachungaufgaben (Polizeirecht) <strong>und</strong> allg. Polizei- <strong>und</strong><br />
Ordnungsrecht<br />
2. Ffm. Ordnungsamt (Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht) = Tätigkeitsbereich (im groben) Feldschutzaufgaben <strong>und</strong><br />
allg. Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht<br />
3. Ffm. Straßenverkehrsamt (Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht) = Tätigkeitsbereich (im groben)<br />
Verkehrsüberwachungaufgaben <strong>und</strong> allg. Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [13]© Frank A. Vogler