Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
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© Frank Vogler<br />
Damit sind die Rechtsstellungen/-Ständen der <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (§1, §2, §3, §77, §85, §89, §90, §100<br />
HSOG) als die örtlichen (Sonder-)Ordnungsbehörden abgehandelt <strong>und</strong> allg. gültig, bis zur Ämtertrennung<br />
2006/2007, war die Rechtstellung/-Stand für alle örtlichen (Sonder-)Ordnungsbehörden:<br />
Rechtsstellung/-Stand ab ca. 1996 (siehe nachfolgendes schematisches Schaubild): Ordnungsamt (Polizei- <strong>und</strong><br />
Ordnungsrecht) = Tätigkeitsbereiche (im groben) Feldschutzaufgaben (Ordnungsrecht) <strong>und</strong><br />
Verkehrsüberwachungaufgaben (Polizeirecht), es wurde auf vieles nicht geachtet als man die<br />
Verkehrsüberwachungsaufgaben in die zusätzliche Zuständigkeit des Ordnungsamtes übergeben hat (damit sind<br />
die Polizeibehörden nicht befreit von der Verkehrsüberwachung). Es wurde vieles übernommen von den<br />
Polizeibehörden, ihrer Strukturen <strong>und</strong> ihrem gesetzlichen Abhandelns, weil man war es ja so gewohnt.<br />
Nun mit der vollzogenen Ämtertrennung hat man eine weitere Polizeistruktur innerhalb der bestehenden Struktur<br />
der <strong>Gefahrenabwehr</strong>(-Verwaltungs-)polizei geschaffen <strong>und</strong> wieder veränderten sich die Rechtsstellungen/-<br />
Ständen (nachfolgendes schematische Schaubild mit enthaltenem <strong>Eingriffsrecht</strong> durch das Einzelfallgesetz, ihrer<br />
Bedeutung der Eingriffsermächtigungen <strong>und</strong> -befugnisse, sowie benötigter Rechtsgr<strong>und</strong>lagen):<br />
1. In Hessen allg. Ordnungsamt (Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht) = Tätigkeitsbereiche (im groben)<br />
Feldschutzaufgaben (Ordnungsrecht), Verkehrsüberwachungaufgaben (Polizeirecht) <strong>und</strong> allg. Polizei- <strong>und</strong><br />
Ordnungsrecht<br />
2. Ffm. Ordnungsamt (Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht) = Tätigkeitsbereich (im groben) Feldschutzaufgaben <strong>und</strong><br />
allg. Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht<br />
3. Ffm. Straßenverkehrsamt (Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht) = Tätigkeitsbereich (im groben)<br />
Verkehrsüberwachungaufgaben <strong>und</strong> allg. Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [13]© Frank A. Vogler