Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
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© Frank Vogler<br />
Das Ganze ist gesetzlich legal <strong>und</strong> legitim nach HSOG, somit könnte auch als Beispiel das Bauamt, Umweltamt,<br />
usw. in Ffm. sich jeweils einen polizeilichen Außendienst unterhalten, entsprechend ihrer Zuständigkeit.<br />
Das ist das Stichwort “Zuständigkeit, das Ordnungsamt an sich ist <strong>Teil</strong> der Ordnungsbehörden, nicht nur des<br />
Namens wegen, sondern auch weil sie zu den Ordnungsbehörden zählen, heißt Zuständigkeit vornehmlich<br />
Ordnungsrecht (inbegriffen Straf-/Ordnungswidrigkeiten-/Polizeirecht)<br />
Das Straßenverkehrsamt Zuständigkeit Straßenverkehrsrecht <strong>und</strong> da liegt das Problem, keine Zuständigkeit<br />
Ordnungsrecht (inbegriffen Straf-/Ordnungswidrigkeiten-/Polizeirecht), Warum ist das ein Problem, ganz<br />
einfach, weil das Straßenverkehrsamt nicht zu den Ordnungsbehörden gehört, sondern Straßenverkehrsbehörde<br />
ist, Straßenverkehrsämter sind keine Ordnungsbehörden, auch nicht mit einer Abt.2<br />
(Verkehrsüberwachung (Städt. Verkehrspolizei)), damit ist ein Ausüben des Ordnungrechts (inbegriffen<br />
Straf-/Ordnungswidrigkeiten-/Polizeirecht) illegal.<br />
Um hier gleich ein Missverstehen auszuschließen, dass Ordnungsamt <strong>und</strong> die Straßenverkehrsbehörden können,<br />
dürfen <strong>und</strong> müssen das Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht (POR), entsprechend der Zulässigkeit, des Geltungsbereichs<br />
<strong>und</strong> ihren Aufgabenbereichen, ausüben.<br />
Um ein weiteres Missverstehen auszuschließen, dass Verbot der Ausübung des Polizeirechts in Landkreisen,<br />
Städten <strong>und</strong> Gemeinden wird keineswegs angetastet, geht auch nicht, weil dieses Verbot betrifft die sogenannten<br />
Landkreisordnungen (HKO) <strong>und</strong> Gemeindeordnungen (HGO).<br />
Heißt erst mal, die Unterhaltung <strong>und</strong> Verantwortung eines polizeilichen Außendienstes mit der Ausübung des<br />
Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrechts (POR) obliegt ganz allein in dem/der jeweiligen Amt/Behörde der benannten<br />
internen Abteilung nach HSOG.<br />
Ordnungsamt Ffm. (Stadtpolizei):<br />
Der Sicherungspflicht gegenüber der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung des allg.<br />
Verkehrens im öffentlichen Raum (Ordnungsrecht mit dem Polizeirecht) = Umweltrecht, Versammlungsrecht,<br />
usw.<br />
Straßenverkehrsamt Ffm. (Verkehrsüberwachung (Städt. Verkehrspolizei)):<br />
Der (Verkehrs)Sicherungspflicht gegenüber der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung des<br />
allg. Straßenverkehrens im öffentlichen Raum (Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht) = Verkehrsregelung,<br />
Baustellenkontrollen/-Überwachung, Gefahrgutkontrollen, Verkehrsüberwachung, Verkehrserziehung,<br />
Geschwindigkeitskontrollen<br />
Ordnungsrecht (<strong>und</strong>/ i.V.m. Polizeirecht) im öffentlichen (Straßen-)verkehrsrechtlichen:<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong> (das verkehrsk<strong>und</strong>ige mit präventiven/repressiven Handlungsspielraum im präventiven<br />
Repressivbereich = präventiv, repressives <strong>Eingriffsrecht</strong>) §1 Abs.1, (2) HSOG = Verkehrsregelung,<br />
Baustellenkontrollen/-Überwachung, Gefahrgutkontrollen hierbei handelt es um zielgerichtete Maßnahmen<br />
gegen sich von einer Menschenhand bewegende/stehende Objekte im öffentlichen Raum; sowie erforderlicher,<br />
bedarfsweise in erlaubnisweiser, gestatteter im nicht öffentlichen Raum; deren Verantwortlichkeit<br />
bekanntermaßen ist.<br />
Polizeiliche <strong>Gefahrenabwehr</strong> (das verkehrsk<strong>und</strong>ige mit präventiven/repressiven Handlungsspielraum im<br />
repressiven Präventivbereich = repressiv, präventives <strong>Eingriffsrecht</strong>) §1 Abs. (1), 2 HSOG =<br />
Verkehrsüberwachung, Verkehrserziehung, Geschwindigkeitskontrollen hierbei handelt es sich vorwiegend<br />
um zielgerichtete präventiv <strong>und</strong>/oder repressiv Maßnahmen gegen sich von einer bzw. mehrerer<br />
Menschenhand/Menschenhände bewegende/stehende Objekte im öffentlichen Raum; ggf. sowie erforderlicher,<br />
bedarfsweise in erlaubnisweiser, gestatteter im nicht öffentlichen Raum; deren Verantwortlichkeit nicht<br />
bekanntermaßen ist bzw. teils bekanntermaßen <strong>sein</strong> könnte.<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [12]© Frank A. Vogler