Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
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© Frank Vogler Auszug aus dem Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.3): §1 Zulässiger örtlicher Geltungsbereich Der zulässige Geltungsbereich gilt nur in Hessen, welches ein Bundesland, der Bundesrepublik Deutschland ist, gemäß der ersten Fassung, des Grundgesetzes (GG) von 1949. §2 Sachliche örtliche Zulässigkeit und Geltung Diese Rechtliche Grundlage (Anhang B.1.1) gilt nach Bundes-/Landesrecht und auf Kommunalebene; nur für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, ausschließlich nur in Verbindung mit der Zulässigkeit des Verwaltungszwangs nach §47 HSOG, der wiederum einen Verwaltungsakt des Hessischen Verwaltungsverfahrengesetzes nach §35 voraussetzt, durch §1 HSOG; einer örtlich, ansässigen Gefahrenabwehrbehörde (Ordnungsbehörden, Verwaltungsbehörden) nach §1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, 3, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4 Satz 2, §89, §90, §100, §101 Abs.2 HSOG; §4 Abs.2 Hessische Gemeindeordnung (HGO), §4 Abs.2 Hessische Landkreisordnung (HKO); §152, §158, §161, §163 Strafprozessordnung (StPO), §152 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); §35, §36 Abs.1 Nr.1, §37, §47, §56, §57 Abs.1, §58 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG). §3 Zulässigkeit und Geltung Diese Rechtliche Grundlage (Anhang B.1.1; B.1.2) gilt nur für; den/die namentliche(n) Vertreter(in) (Bedienstete (Angestellte(r)/Beamter/Beamtin)) der genannten Behörde in der (kreisfreien) Gemarkung (§100 HSOG); deren Inhaber/in, im Besitz einer Bestellung (Teil I) zum Hilfspolizeibeamter/in nach §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3 HSOG ist. Sachverhalt auf eine Maßnahme als Sachverhalt des Eingriffs im Einzelfall (Eingriffsmaßnahmen durch §36 Straßenverkehrsordnung (StVO) nach §8, §11, §52, §55 HSOG (ggf. i.V.m. §43, §45 StVO; Lt. HSOG ist jeder Fall einzeln zu Prüfen) Rechtsgrundlage als Ausbildungsgrundlage zur Verkehrsregelung (§99 Abs. 4 Nr.3 HSOG): (inbegriffen der zu bewertende Einzelfall für das Eingriffsrecht in Punkt: 1.3, 3) Laut der “Definition Einzelfallgesetz“ (konkret übereinstimmend mit dem Verfassungsrecht und Art.19 GG), ist der Sachverhalt einer Maßnahme im Einzelfall gegeben, weil Entsprechend einem eingetretenen Ereignisses, des Ausfalles einer Lichtsignal-/Lichtzeichenanlage (LSA/LZA), ggf. durch die technische Einrichtung, mutwillige Zerstörung, Naturkatastrophen, etc., wird durch das hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), explizit durch §1 Abs.1 HSOG, das Recht erteilt, eine manuelle Verkehrsleitmaßnahme durchführen zu müssen, um einer entstandenen (Anschein-)Gefahr, durch die immer wieder im Anschein auftretenden gefährdenden, situationsbedingten Zustände, welche hervorgerufen werden, obwohl durch §39 StVO (Verkehrszeichen (Vz)), in mehr als ausreichender Menge angeordnete und aufgestellte Vz. vorhanden sind, durch verunsicherte Verkehrsteilnehmer, derer die mit der jetzigen vorhandenen Verkehrssituation, in vielen Fällen damit, überfordert sein können/könnten (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.3)). Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [6] © Frank A. Vogler
© Frank Vogler Zwei Beispiele einer Gebrauchsweise von Absicherungsgegenständen nach §55 Abs.1-3 HSOG durch §1, §8, §10, §11, §52 HSOG i.V.m. §43, §45 StVO, als leitende Verkehrsmaßnahme, dem Zwecke der Verkehrssicherungspflicht des Allgemeinwohles dienlich: 1. Gemäß §10, §11 und nach §55 Abs. 3 HSOG (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) durch §55 Abs.1, 2 HSOG - eines der bereitgestellten Dienstfahrzeuge als Hilfsmittel zum absperren/absichern von Straßen, Plätzen und anderweitigem Gelände in der oben genannten Gemarkung, wenn es die Maßnahme Situationsbedingt erforderlich macht. Auch sind sie ermächtigt und befugt Fahrzeuge unter Verwendung der Sonder- und/oder Wegerechte mit/ohne eingeschaltetes Sondersignal (blaues Blinklicht und/oder Einsatzhorn) zu führen nach §35 und §38 Abs. 1+2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). 2. Gemäß §10, §11 und nach §55 Abs. 3 HSOG (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) durch §55 Abs.1, 2 HSOG - als Technische Sperre nach §55 Abs. 3 HSOG i.V.m. §45 Abs. 1, 3 StVO - Vz. 600 StVO (Absperrschranke), Vz. 605 StVO (Leitbake), Vz. 610 StVO (Leitkegel), Vz. 615/616 StVO (Fahrbare Absperrtafel), wenn es Situationsbedingt die Maßnahme erfordert, aufzustellen. Der jeweilige Baulastträger der Gemarkung bzw. die örtliche Branddirektion der Rettungskräfte (Feuerwehr) und/oder der Bevölkerungsschutz (Technisches Hilfswerk (THW) ist nicht immer vorhanden) stellen die genannten Verkehrseinrichtungen nach §43 StVO zur Verfügung, wenn nötig. Nach Art. 19 GG erfolgt weder eine Einschränkung durch ein Gesetz noch durch einen Grund auf ein Gesetz, weil der Grund auf ein Gesetz bzw. das Gesetz selbst nicht ausschlaggebend sind, da die Maßnahmen an sich, welche durch die Vorschriften der einzelnen Paragraphen beschrieben sind, in ihrer Anwendungsart und Durchführungsweise, die Einschränkung nicht nur vorrausetzen, sondern auch billigend voll in Kauf nehmen, welche als das gegebene, mildeste, angemessene, geeignete, bedarfsgerechte, erforderliche, zweckdienliche Mittel zu sein scheint, um damit das Ziel zu erreichen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Dies ist, nach dem hiesigen Rechtssystem, als das der zu vorgebenden Normen, ein Einzelfallgesetz oder auch Individualgesetz (Rechtsgrundlagen, Rechtssätze, Rechtsnorm) (siehe (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.3)), in diesem Fall sogar ein Ermächtigungs- und Befugnisgesetz, aber ausschließlich in Bezug auf einen polizeilichen Außendienst einer örtlichen Gefahrenabwehrabwehrbehörde, die im Bundesland Hessen der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, immer im Hinblick/Fokus des §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2, 3 HSOG, der mit §3 Abs.3 HSOG gebunden ist und diese dadurch mit §101 Abs.2 HSOG zusätzlich unzertrennlich verbunden sind. Hofheim, den 28.02.2023 Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [7] © Frank A. Vogler
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© Frank Vogler<br />
Zwei Beispiele einer Gebrauchsweise von Absicherungsgegenständen nach §55 Abs.1-3 HSOG durch §1, §8,<br />
§10, §11, §52 HSOG i.V.m. §43, §45 StVO, als leitende Verkehrsmaßnahme, dem Zwecke der<br />
Verkehrssicherungspflicht des Allgemeinwohles dienlich:<br />
1. Gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §55 Abs. 3 HSOG (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) durch §55 Abs.1, 2<br />
HSOG - eines der bereitgestellten <strong>Die</strong>nstfahrzeuge als Hilfsmittel zum absperren/absichern von Straßen,<br />
Plätzen <strong>und</strong> anderweitigem Gelände in der oben genannten Gemarkung, wenn es die Maßnahme<br />
Situationsbedingt erforderlich macht. Auch sind sie ermächtigt <strong>und</strong> befugt Fahrzeuge unter Verwendung<br />
der Sonder- <strong>und</strong>/oder Wegerechte mit/ohne eingeschaltetes Sondersignal (blaues Blinklicht <strong>und</strong>/oder<br />
Einsatzhorn) zu führen nach §35 <strong>und</strong> §38 Abs. 1+2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).<br />
2. Gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §55 Abs. 3 HSOG (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) durch §55 Abs.1, 2<br />
HSOG - als Technische Sperre nach §55 Abs. 3 HSOG i.V.m. §45 Abs. 1, 3 StVO - Vz. 600 StVO<br />
(Absperrschranke), Vz. 605 StVO (Leitbake), Vz. 610 StVO (Leitkegel), Vz. 615/616 StVO (Fahrbare<br />
Absperrtafel), wenn es Situationsbedingt die Maßnahme erfordert, aufzustellen. Der jeweilige Baulastträger<br />
der Gemarkung bzw. die örtliche Branddirektion der Rettungskräfte (Feuerwehr) <strong>und</strong>/oder der<br />
Bevölkerungsschutz (Technisches Hilfswerk (THW) ist nicht immer vorhanden) stellen die genannten<br />
Verkehr<strong>sein</strong>richtungen nach §43 StVO zur Verfügung, wenn nötig.<br />
Nach Art. 19 GG erfolgt weder eine Einschränkung durch ein Gesetz noch durch einen Gr<strong>und</strong> auf ein Gesetz,<br />
weil der Gr<strong>und</strong> auf ein Gesetz bzw. das Gesetz selbst nicht ausschlaggebend sind, da die Maßnahmen an sich,<br />
welche durch die Vorschriften der einzelnen Paragraphen beschrieben sind, in ihrer Anwendungsart <strong>und</strong><br />
Durchführungsweise, die Einschränkung nicht nur vorrausetzen, sondern auch billigend voll in Kauf nehmen,<br />
welche als das gegebene, mildeste, angemessene, geeignete, bedarfsgerechte, erforderliche, zweckdienliche<br />
Mittel zu <strong>sein</strong> scheint, um damit das Ziel zu erreichen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder<br />
Ordnung.<br />
<strong>Die</strong>s ist, nach dem hiesigen Rechtssystem, als das der zu vorgebenden Normen, ein Einzelfallgesetz oder auch<br />
Individualgesetz (Rechtsgr<strong>und</strong>lagen, Rechtssätze, Rechtsnorm) (siehe (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.3)), in diesem<br />
Fall sogar ein Ermächtigungs- <strong>und</strong> Befugnisgesetz, aber ausschließlich in Bezug auf einen polizeilichen<br />
Außendienst einer örtlichen <strong>Gefahrenabwehr</strong>abwehrbehörde, die im B<strong>und</strong>esland Hessen der B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland ansässig ist, immer im Hinblick/Fokus des §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2, 3 HSOG, der mit §3<br />
Abs.3 HSOG geb<strong>und</strong>en ist <strong>und</strong> diese dadurch mit §101 Abs.2 HSOG zusätzlich unzertrennlich verb<strong>und</strong>en sind.<br />
Hofheim, den 28.02.2023<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [7] © Frank A. Vogler