Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
© Frank Vogler<br />
Auszug aus dem Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.3):<br />
§1<br />
Zulässiger örtlicher Geltungsbereich<br />
Der zulässige Geltungsbereich gilt nur in Hessen, welches ein B<strong>und</strong>esland, der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland ist,<br />
gemäß der ersten Fassung, des Gr<strong>und</strong>gesetzes (GG) von 1949.<br />
§2<br />
Sachliche örtliche Zulässigkeit <strong>und</strong> Geltung<br />
<strong>Die</strong>se Rechtliche Gr<strong>und</strong>lage (Anhang B.1.1) gilt nach B<strong>und</strong>es-/Landesrecht <strong>und</strong> auf Kommunalebene; nur für<br />
die Erforschung <strong>und</strong> Verfolgung von Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten, ausschließlich nur in Verbindung mit<br />
der Zulässigkeit des Verwaltungszwangs nach §47 HSOG, der wiederum einen Verwaltungsakt des Hessischen<br />
Verwaltungsverfahrengesetzes nach §35 voraussetzt, durch §1 HSOG; einer örtlich, ansässigen<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (Ordnungsbehörden, Verwaltungsbehörden) nach §1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, 3, §77 Abs.3<br />
Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4 Satz 2, §89, §90, §100, §101 Abs.2 HSOG; §4 Abs.2 Hessische<br />
Gemeindeordnung (HGO), §4 Abs.2 Hessische Landkreisordnung (HKO); §152, §158, §161, §163<br />
Strafprozessordnung (StPO), §152 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); §35, §36 Abs.1 Nr.1, §37, §47, §56, §57<br />
Abs.1, §58 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG).<br />
§3<br />
Zulässigkeit <strong>und</strong> Geltung<br />
<strong>Die</strong>se Rechtliche Gr<strong>und</strong>lage (Anhang B.1.1; B.1.2) gilt nur für; den/die namentliche(n) Vertreter(in)<br />
(Bedienstete (Angestellte(r)/Beamter/Beamtin)) der genannten Behörde in der (kreisfreien) Gemarkung (§100<br />
HSOG); deren Inhaber/in, im Besitz einer Bestellung (<strong>Teil</strong> I) zum Hilfspolizeibeamter/in nach §99 Abs.1, 2, 3<br />
Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 HSOG ist.<br />
Sachverhalt auf eine Maßnahme als Sachverhalt des Eingriffs im Einzelfall<br />
(Eingriffsmaßnahmen durch §36 Straßenverkehrsordnung (StVO) nach §8, §11, §52, §55 HSOG (ggf. i.V.m.<br />
§43, §45 StVO; Lt. HSOG ist jeder Fall einzeln zu Prüfen)<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lage als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage zur Verkehrsregelung (§99 Abs. 4 Nr.3 HSOG):<br />
(inbegriffen der zu bewertende Einzelfall für das <strong>Eingriffsrecht</strong> in Punkt: 1.3, 3)<br />
Laut der “Definition Einzelfallgesetz“ (konkret übereinstimmend mit dem Verfassungsrecht <strong>und</strong> Art.19 GG), ist<br />
der Sachverhalt einer Maßnahme im Einzelfall gegeben, weil Entsprechend einem eingetretenen Ereignisses,<br />
des Ausfalles einer Lichtsignal-/Lichtzeichenanlage (LSA/LZA), ggf. durch die technische Einrichtung,<br />
mutwillige Zerstörung, Naturkatastrophen, etc., wird durch das hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit<br />
<strong>und</strong> Ordnung (HSOG), explizit durch §1 Abs.1 HSOG, das Recht erteilt, eine manuelle Verkehrsleitmaßnahme<br />
durchführen zu müssen, um einer entstandenen (Anschein-)Gefahr, durch die immer wieder im Anschein<br />
auftretenden gefährdenden, situationsbedingten Zustände, welche hervorgerufen werden, obwohl durch §39<br />
StVO (Verkehrszeichen (Vz)), in mehr als ausreichender Menge angeordnete <strong>und</strong> aufgestellte Vz. vorhanden<br />
sind, durch verunsicherte Verkehrsteilnehmer, derer die mit der jetzigen vorhandenen Verkehrssituation, in<br />
vielen Fällen damit, überfordert <strong>sein</strong> können/könnten (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.3)).<br />
Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [6] © Frank A. Vogler