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Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....

Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

Anhang B.1.4<br />

Einzelfallgesetze <strong>und</strong> ihr Verbot durch Art. 19 Gr<strong>und</strong>gesetz (GG)<br />

Bevor man darüber etwas aussagen kann, muss man erst mal den Sachverhalt im Einzelnen beleuchten <strong>und</strong> dann<br />

schauen ob das Verbot nach Art. 19 GG wirklich zutrifft.<br />

Man kann gerne hier nachschauen in Bezug auf Art. 19 GG (https://www.b<strong>und</strong>estag.de/gg)<br />

Definition Einzelfallgesetz<br />

Ein Einzelfallgesetz oder Individualgesetz, ist eine Rechtsnorm (bestehend aus Rechtssätzen, Gr<strong>und</strong>lage(n)), die<br />

nicht generell-abstrakt, sondern nur auf eine Person oder einen einzigen Sachverhalt im Einzelfall, anwendbar<br />

ist.<br />

Laut Verfassungsrecht<br />

Sind Einzelfallgesetze Maßnahmengesetze, die so konkret verfasst sind, dass nur ganz bestimmte Adressaten,<br />

nur ein einziger Adressat oder ein bestimmter Fall betroffen ist.<br />

Um Einzelfallgesetze handelt es sich auch, wenn der Tatbestand der gesetzlichen Regelung zwar abstraktgenerell<br />

formuliert ist, das Gesetz aber nur auf einen bestimmten Einzelfall Anwendung findet. Solche Gesetze<br />

sind verfassungsrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen nicht zulässig (Art. 19 GG).<br />

Verbot des Einzelfallgesetzes<br />

Art. 19 GG Absatz 1 Soweit nach diesem Gr<strong>und</strong>gesetz ein Gr<strong>und</strong>recht durch Gesetz oder auf Gr<strong>und</strong> eines<br />

Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein <strong>und</strong> nicht nur für den Einzelfall gelten.<br />

Somit ist das “Einzelfallgesetz in Form einer Ermächtigung zur Befugnis als Gesetzliche Gestattung“<br />

Rechtens <strong>und</strong> Zulässig, nach Art. 19 GG,<br />

sowie nach dem derzeit geltenden Verfassungsrecht<br />

der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland <strong>und</strong> ihrer individuellen Gesetz Gestaltung<br />

Sachverhalt auf eine Person als Sachverhalt des Eingriffs im Einzelfall<br />

(Eingriffsbefugnisse durch §152 Strafprozessordnung (StPO) <strong>und</strong> §47, §56 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />

(OWIG); Lt. HSOG ist jeder Fall einzeln zu Prüfen):<br />

<strong>Teil</strong> III (Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage der Eingriffsbefugnisse…):<br />

(inbegriffen die zu bewertenden Einzelmaßnahmen nach StPO, OWIG, in Punkt: 1.3)<br />

Laut der “Definition Einzelfallgesetz“ (konkret übereinstimmend mit dem Verfassungsrecht <strong>und</strong> Art.19 GG), ist<br />

der Sachverhalt auf eine Person im Einzelfall gegeben, weil es im §3 des Einzelfallgesetzes (Anhang B.1<br />

(B.1.1-B.1.3) nur ein/e namentliche/r Vertreter/in (Bedienstete/r) <strong>sein</strong>er/ihrer Behörde <strong>sein</strong> kann, die auch noch<br />

zusätzlich im Besitz, einer Bestellung nach §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 <strong>und</strong> 3 HSOG <strong>sein</strong> muss,<br />

gefordert durch §3 Abs.3 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG).<br />

Nach Art. 19 GG erfolgt weder eine Einschränkung durch ein Gesetz noch durch einen Gr<strong>und</strong> auf ein Gesetz,<br />

weil der Gr<strong>und</strong> auf ein Gesetz bzw. das Gesetz selbst nicht ausschlaggebend sind, für die Anwendbarkeit <strong>und</strong><br />

Einsetzbarkeit des unmittelbaren Zwanges an sich (§52 HSOG) <strong>und</strong> ihre Hilfsmittel (§55 HSOG). Des Weiteren,<br />

ist durch §1 des Einzelfallgesetztes (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.3) der zulässige örtliche Geltungsbereich, sowie<br />

durch §2 die sachliche, örtliche geltende Zulässigkeit auf eine, in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland des<br />

B<strong>und</strong>esland Hessen, angesiedelt, örtlich ansässige <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde voll beschränkt.<br />

Einzelfallgesetz - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - B.1-B.1.5 [5] © Frank A. Vogler

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