Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
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© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
2.1.2 Gefahrgutrecht (ADR)<br />
Das Gefahrgutrecht bildet weltweit die Gr<strong>und</strong>lage, zur gesamten Beförderung, sowie<br />
transportbedingten Zwischenlagerung von Gefahrgut im Verkehrsrecht hinsichtlich aller<br />
internationalen <strong>und</strong> nationalen Regelungen, der nationalen Gesetzgebung <strong>und</strong> ihren<br />
bestehenden Verordnungen <strong>und</strong> auch zwischenstaatlichen Abkommen.<br />
2.1.3 Richtlinien zur verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen<br />
- RSA 2021(RSA 95/21)<br />
Bei der RSA 95/21 handelt es sich nicht um eine gesetzliche Vorgabe im herkömmlichen<br />
Sinne die einer Maßgabe des Gesetzgebers entspricht <strong>und</strong> auch erlassen worden ist, sondern<br />
vielmehr wie auch das ADR um ein legitimes Regelwerk, welches von langjährigen<br />
erfahrenen Personen außerhalb des gesetzgebenden erstellt worden ist <strong>und</strong> sich somit über<br />
die Zeit bewährt hat, es anerkennend den Status Quo erhalten hat, bei einer Anordnung<br />
nach §45 StVO mehr als nur einer Beachtung geschenkt zu bekommen.<br />
2.1.4 Angeordnete eingerichtete Bereiche nach §45 Straßenverkehrsordnung<br />
(StVO)<br />
Sind Gelände die, dem Allgemeinwohl, für einen temporären Zeitrahmen nicht mehr als<br />
öffentlicher Raum zur Verfügung stehen, welchem Zweck sie dann dienlich <strong>sein</strong> müssen,<br />
kann entnommen werden, durch die behördlich ausgestellte Anordnung nach §45 StVO<br />
(notwendige oder bedarfsgerechte, erforderliche Arbeitsmaßnahmen, mobile<br />
Haltverbotsbereiche, etc.), des/der jeweils zuständige Straßenverkehrsamtes/-Behörde einer<br />
(kreisfreien) Gemarkung. Dahingehend, lassen sich der behördlich ausgestellten Anordnung<br />
nach, schwerlich polizeiliche Maßnahmen durchsetzen, weil die Zuständigkeit stark<br />
eingeschränkt wird, sofern es keine festgestellten Strafrechtlichen Relevanzen (Straftaten;<br />
Ordnungswidrigkeiten) <strong>und</strong>/oder Sicherheitsrechtliche Bedenken (<strong>Gefahrenabwehr</strong>),<br />
während des gesetzten Zeitrahmen im eingerichteten Bereich, sowie am eng angrenzenden<br />
Sicherheitsumfeld welches mit Verkehr<strong>sein</strong>richtungen nach §43 StVO abgesperrt ist,<br />
aufweist.<br />
2.1.5 Anordnung nach §45 StVO (Ordnungsbehördlicher Verwaltungsakt)<br />
…..<br />
2.1.6 Verkehrszeichen/-Einrichtungen als <strong>Teil</strong>auszug (§39 - §43<br />
Straßenverkehrsordnung (StVO))<br />
https://www.verkehrsblatt.de/ Siastra, RSA21, StVO, VwV-StVO<br />
https://www.bast.de/DE/Verkehrstechnik/Fachthemen/v1-verkehrszeichen/vz-start.html<br />
http://www.vzkat.de/2017/VzKat.htm<br />
Als Beispiel dienen hier mal die meistverwendeten Verkehr<strong>sein</strong>richtungen nach §43 StVO<br />
(Abbildung(en) sind ähnlich den zugelassenen Verkehr<strong>sein</strong>richtungen nach ZTV-SA 97)<br />
Vz. 600 StVO:<br />
600-25 (Absperrschranke) - ; 600-60 (Sperrpfosten) -<br />
© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [16] © Frank Vogler