Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
© Frank Vogler © Frank A. Vogler Kommentar zu 2.: Auch bei unregelmäßigen stichprobenartigen stattfindenden Kontrollen, ergibt sich auch daraus keine berechtigte Forderung zu stellen um eine Einsichtnahme erhalten zu können, selbst als kommunikative Bittstellung muss dieser nicht nachgekommen werden, weil die anordnete Behörde erster anzusprechender Zuständiger ist, bei anzunehmender Feststellung von Auflagenverstößen des ergangenen Ordnungsbehördlichen Verwaltungsaktes, damit diese prüfen kann, auf die Richtigkeit der Annahme des rechtswidrigen Verhaltens vom verantwortlichen Inhaber der Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO. Heißt, bei festgestellter Bestätigung des rechtwidrigen Verhaltens (verantwortlichen Inhaber der Anordnung) durch die anordnete Behörde einleiten eines Ordnungswidrigkeiten- /Strafverfahren mit anhängigem Bußgeldverfahren und/oder einer Strafe höheren Ausmaßes …. 3. Tätig werden, auf Grund einer Anzeige (anhand einer Fall-/Ermittlungsakte zum Az. Als Beweislast(umkehr)), erstellt durch die anordnete Behörde die den ordnungsbehördlichen Verwaltungsakts (§45 Abs.1, 3, 6 StVO; Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum) selbst erlassen hat für Dritte (Firmen, Privat Personen, etc.), von HiPo nach §99 HSOG: Möglichkeit 1: Der/die namentliche Vertreter/in, der anordneten Behörde, führt selbstständige Kontrolle in diesen eingerichteten Bereichen hinsichtlich des ergangenen ordnungsbehördlichen Verwaltungsaktes nach §45 StVO durch. Bei festgestellten Verstößen gegen diesen Verwaltungsakt, wird eine Fall-/Ermittlungsakte angelegt mit den festgestellten Mängeln usw. Möglichkeit 2: Der/die namentliche Vertreter/in, kontrolliert zusammen die eingerichteten Bereiche, mit einem polizeilichen Außendienst einer Gefahrenabwehrbehörde, auch hier wird bei festgestellten Verstößen und/oder Mängel eine Fall-/Ermittlungsakte angelegt. Kommentar zu 3.: Für beide Möglichkeiten gilt: Der/die namentliche Vertreter/in, leitet die Fall- /Ermittlungsakte (Inhalt dieser Akte, als Beispiel: Anordnung, Haltverbotsprotokoll, Begin- /Fertigmeldung, Liste der Verstöße und/oder Mängel, Fotos als bildlich festgehalten die festgestellten Verstöße und/oder Mängel, etc.) an die zuständigen Straf- /Verfolgungsbehörde(n)(= Ordnungsbehörden) für weitere Ermittlungen und Prüfung auf Ordnungswidrigkeiten (OWIG) und/oder Straftaten (StGB), um ggf. ein (bußgeldbewährtes) Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einzuleiten und/oder ein Strafverfahren Anzeigeerstatter = Ordnungsbehörde; Zeuge = anordnete Behörde …. Fazit/Resultat: Das Fazit beruht auf, der “If Then Else“-Thematik, mit der resultierenden logischen Konsequenz der “If Then Else“-These in den polizeilich rechtlichen Wissenschaften If Then (Else) = Wenn..Dann…(Sonst) Wenn, Polizeibehörden, die Ermittlungsbehörden für die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaften) sind, um Straftaten zu erforschen, im (großen) Strafrecht, nach dem repressiven Eingriffsrecht (§152, §161, §163 StPO), sowie sekundär im (kleinen) Strafrecht Ordnungswidrigkeiten zu Ahnden nach dem präventivem Eingriffsrecht (§1 Abs.2 (VV- )HSOG; §53, §56, §57, §58 OWIG), © Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgrundlage und als Ausbildungsgrundlage (§45 StVO) [12] © Frank Vogler
© Frank Vogler © Frank A. Vogler Frage: Dann, können Gefahrenabwehrbehörden (Sonderordnungsbehörden, örtliche Ordnungsbehörde, allg. Ordnungsbehörden), nur die Ermittlungsbehörden für die Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungsbehörden) sein, um im Ordnungsrecht (§1 HSOG- DVO) mit seinem Ordnungswidrigkeitenrecht nach dem präventivem Eingriffsrecht (§1 Abs.2 (VV-)HSOG; §47, §56, §57, §58 OWIG) Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen, sowohl als auch, treten sie auch als Ermittlungsbehörde, für die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaften) auf, um Straftaten zur Anzeige zu bringen (§152, §158, §161 StPO), Sonst, wäre es nicht möglich, die gemeinsam gesetzlich verpflichtende Aufgabe der Gefahrenabwehr zu bewältigen (§1 HSOG). Wenn, ein Mensch gestorben ist, Dann ist dieser auf natürliche (altersbedingt; Unfallschädigung; etc.) oder auf unnatürliche (umgebracht worden durch eine/n Andere/n Mord) Weise verstorben, Sonst wäre dieser nicht aus dem Leben geschieden. Wenn, ein abgesperrter Bereich eingerichtet ist im öffentlichen Raum, Dann kann dieser entweder nur mit einer Anordnung genehmigt sein und es ist den schriftlich fixierten Auflagen Folge zu leisten oder es gibt keine genehmigte Anordnung, Sonst nimmt Jemand Gesetzesübertretungen vorsätzlich oder fahrlässig in vollem Umfang in Kauf (§24 Abs.1, §26a StVG; §49 Abs. 4 Nr.3 StVO). Da von der Seite der HiPo’s kein berechtigtes Interesse durch die Aufgabenstellung und - erfüllung (=Sachliche Zuständigkeit) nach §1-§3 und §89 HSOG vorliegt für Kontrollen nach §45 StVO entsprechender Auflagen, wie erlangt man zu mindestens eine temporär sachliche Zuständigkeit, somit auch ein bekundetes Interesse vorweisen kann, um eine Kontrollmaßnahme nach §45 StVO entsprechender Auflagen legitim durchzuführen, weil die Sachliche Zuständigkeit muss immer gegeben sein nach dem HSOG, damit das Handeln und Tun eines HiPo nach §99 HSOG zulässig ist. Antwort/etwaige Lösungen: Es gibt keine temporär sachliche Zuständigkeit, entweder die Zuständigkeit ist gegeben oder nicht!!!! Im §45 StVO ist die Zuständigkeit ganz klar definiert und festgelegt Straßenverkehrsbehörde = zuständige Behörde, somit erste anzusprechende zuständige berechtigte Interessent im Normalfall, sowie im Bezug auf vergangenheitliche/gegenwärtige/zukünftige Kontrollen, weil es deren Aufgabe ist, durch die gestattete/erlaubterweise Anordnung, auf die Einhaltung des ordnungsbehördlichen Verwaltungsaktes als eingehalten beständig zu prüfen/kontrollieren. Um es zu verdeutlichen ein Beispiel einer Gefahrenabwehrbehörde (Straßenverkehrsamt): Abteilung 1 = Verwaltung Allg. Verwaltungsrecht Abteilung 2 = Stadt-, Ordnungs-, Verkehrspolizei Besonderes Verwaltungsrecht (Eingriffsrecht: HSOG (StPO; OWIG)) Straf-/Verfolgungsbehörde (§1 Abs.1, §3 Abs.3 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG), Zuständigkeit = §1-§3, §89 HSOG Abteilung 3 = Anordnungen, Ausnahmegenehmigungen zuständige Straßenverkehrsbehörde nach Straßenverkehrsrecht (StVR (StVG/StVO)) §45, §46 StVO © Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgrundlage und als Ausbildungsgrundlage (§45 StVO) [13] © Frank Vogler
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© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
Frage:<br />
Dann, können <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (Sonderordnungsbehörden, örtliche<br />
Ordnungsbehörde, allg. Ordnungsbehörden), nur die Ermittlungsbehörden für die<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (Verwaltungsbehörden) <strong>sein</strong>, um im Ordnungsrecht (§1 HSOG-<br />
DVO) mit <strong>sein</strong>em Ordnungswidrigkeitenrecht nach dem präventivem <strong>Eingriffsrecht</strong> (§1 Abs.2<br />
(VV-)HSOG; §47, §56, §57, §58 OWIG) Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen, sowohl als<br />
auch, treten sie auch als Ermittlungsbehörde, für die Strafverfolgungsbehörden<br />
(Staatsanwaltschaften) auf, um Straftaten zur Anzeige zu bringen (§152, §158, §161 StPO),<br />
Sonst, wäre es nicht möglich, die gemeinsam gesetzlich verpflichtende Aufgabe der<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong> zu bewältigen (§1 HSOG).<br />
Wenn, ein Mensch gestorben ist, Dann ist dieser auf natürliche (altersbedingt;<br />
Unfallschädigung; etc.) oder auf unnatürliche (umgebracht worden durch eine/n Andere/n <br />
Mord) Weise verstorben, Sonst wäre dieser nicht aus dem Leben geschieden.<br />
Wenn, ein abgesperrter Bereich eingerichtet ist im öffentlichen Raum, Dann kann dieser<br />
entweder nur mit einer Anordnung genehmigt <strong>sein</strong> <strong>und</strong> es ist den schriftlich fixierten Auflagen<br />
Folge zu leisten oder es gibt keine genehmigte Anordnung, Sonst nimmt Jemand<br />
Gesetzesübertretungen vorsätzlich oder fahrlässig in vollem Umfang in Kauf (§24 Abs.1,<br />
§26a StVG; §49 Abs. 4 Nr.3 StVO).<br />
Da von der Seite der HiPo’s kein berechtigtes Interesse durch die Aufgabenstellung <strong>und</strong> -<br />
erfüllung (=Sachliche Zuständigkeit) nach §1-§3 <strong>und</strong> §89 HSOG vorliegt für Kontrollen nach<br />
§45 StVO entsprechender Auflagen, wie erlangt man zu mindestens eine temporär sachliche<br />
Zuständigkeit, somit auch ein bek<strong>und</strong>etes Interesse vorweisen kann, um eine<br />
Kontrollmaßnahme nach §45 StVO entsprechender Auflagen legitim durchzuführen, weil die<br />
Sachliche Zuständigkeit muss immer gegeben <strong>sein</strong> nach dem HSOG, damit das Handeln <strong>und</strong><br />
Tun eines HiPo nach §99 HSOG zulässig ist.<br />
Antwort/etwaige Lösungen:<br />
Es gibt keine temporär sachliche Zuständigkeit, entweder die Zuständigkeit ist gegeben oder<br />
nicht!!!!<br />
Im §45 StVO ist die Zuständigkeit ganz klar definiert <strong>und</strong> festgelegt <br />
Straßenverkehrsbehörde = zuständige Behörde, somit erste anzusprechende zuständige<br />
berechtigte Interessent im Normalfall, sowie im Bezug auf<br />
vergangenheitliche/gegenwärtige/zukünftige Kontrollen, weil es deren Aufgabe ist, durch die<br />
gestattete/erlaubterweise Anordnung, auf die Einhaltung des ordnungsbehördlichen<br />
Verwaltungsaktes als eingehalten beständig zu prüfen/kontrollieren.<br />
Um es zu verdeutlichen ein Beispiel einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (Straßenverkehrsamt):<br />
Abteilung 1 = Verwaltung Allg. Verwaltungsrecht<br />
Abteilung 2 = Stadt-, Ordnungs-, Verkehrspolizei Besonderes Verwaltungsrecht<br />
(<strong>Eingriffsrecht</strong>: HSOG (StPO; OWIG)) Straf-/Verfolgungsbehörde (§1 Abs.1, §3 Abs.3<br />
HSOG; §152 StPO; §47 OWIG), Zuständigkeit = §1-§3, §89 HSOG<br />
Abteilung 3 = Anordnungen, Ausnahmegenehmigungen zuständige<br />
Straßenverkehrsbehörde nach Straßenverkehrsrecht (StVR (StVG/StVO)) §45, §46 StVO<br />
© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [13] © Frank Vogler