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Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....

Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Frage:<br />

Dann, können <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (Sonderordnungsbehörden, örtliche<br />

Ordnungsbehörde, allg. Ordnungsbehörden), nur die Ermittlungsbehörden für die<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (Verwaltungsbehörden) <strong>sein</strong>, um im Ordnungsrecht (§1 HSOG-<br />

DVO) mit <strong>sein</strong>em Ordnungswidrigkeitenrecht nach dem präventivem <strong>Eingriffsrecht</strong> (§1 Abs.2<br />

(VV-)HSOG; §47, §56, §57, §58 OWIG) Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen, sowohl als<br />

auch, treten sie auch als Ermittlungsbehörde, für die Strafverfolgungsbehörden<br />

(Staatsanwaltschaften) auf, um Straftaten zur Anzeige zu bringen (§152, §158, §161 StPO),<br />

Sonst, wäre es nicht möglich, die gemeinsam gesetzlich verpflichtende Aufgabe der<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong> zu bewältigen (§1 HSOG).<br />

Wenn, ein Mensch gestorben ist, Dann ist dieser auf natürliche (altersbedingt;<br />

Unfallschädigung; etc.) oder auf unnatürliche (umgebracht worden durch eine/n Andere/n <br />

Mord) Weise verstorben, Sonst wäre dieser nicht aus dem Leben geschieden.<br />

Wenn, ein abgesperrter Bereich eingerichtet ist im öffentlichen Raum, Dann kann dieser<br />

entweder nur mit einer Anordnung genehmigt <strong>sein</strong> <strong>und</strong> es ist den schriftlich fixierten Auflagen<br />

Folge zu leisten oder es gibt keine genehmigte Anordnung, Sonst nimmt Jemand<br />

Gesetzesübertretungen vorsätzlich oder fahrlässig in vollem Umfang in Kauf (§24 Abs.1,<br />

§26a StVG; §49 Abs. 4 Nr.3 StVO).<br />

Da von der Seite der HiPo’s kein berechtigtes Interesse durch die Aufgabenstellung <strong>und</strong> -<br />

erfüllung (=Sachliche Zuständigkeit) nach §1-§3 <strong>und</strong> §89 HSOG vorliegt für Kontrollen nach<br />

§45 StVO entsprechender Auflagen, wie erlangt man zu mindestens eine temporär sachliche<br />

Zuständigkeit, somit auch ein bek<strong>und</strong>etes Interesse vorweisen kann, um eine<br />

Kontrollmaßnahme nach §45 StVO entsprechender Auflagen legitim durchzuführen, weil die<br />

Sachliche Zuständigkeit muss immer gegeben <strong>sein</strong> nach dem HSOG, damit das Handeln <strong>und</strong><br />

Tun eines HiPo nach §99 HSOG zulässig ist.<br />

Antwort/etwaige Lösungen:<br />

Es gibt keine temporär sachliche Zuständigkeit, entweder die Zuständigkeit ist gegeben oder<br />

nicht!!!!<br />

Im §45 StVO ist die Zuständigkeit ganz klar definiert <strong>und</strong> festgelegt <br />

Straßenverkehrsbehörde = zuständige Behörde, somit erste anzusprechende zuständige<br />

berechtigte Interessent im Normalfall, sowie im Bezug auf<br />

vergangenheitliche/gegenwärtige/zukünftige Kontrollen, weil es deren Aufgabe ist, durch die<br />

gestattete/erlaubterweise Anordnung, auf die Einhaltung des ordnungsbehördlichen<br />

Verwaltungsaktes als eingehalten beständig zu prüfen/kontrollieren.<br />

Um es zu verdeutlichen ein Beispiel einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (Straßenverkehrsamt):<br />

Abteilung 1 = Verwaltung Allg. Verwaltungsrecht<br />

Abteilung 2 = Stadt-, Ordnungs-, Verkehrspolizei Besonderes Verwaltungsrecht<br />

(<strong>Eingriffsrecht</strong>: HSOG (StPO; OWIG)) Straf-/Verfolgungsbehörde (§1 Abs.1, §3 Abs.3<br />

HSOG; §152 StPO; §47 OWIG), Zuständigkeit = §1-§3, §89 HSOG<br />

Abteilung 3 = Anordnungen, Ausnahmegenehmigungen zuständige<br />

Straßenverkehrsbehörde nach Straßenverkehrsrecht (StVR (StVG/StVO)) §45, §46 StVO<br />

© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [13] © Frank Vogler

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