Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
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© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
Kommentar zu 2.:<br />
Auch bei unregelmäßigen stichprobenartigen stattfindenden Kontrollen, ergibt sich auch<br />
daraus keine berechtigte Forderung zu stellen um eine Einsichtnahme erhalten zu können,<br />
selbst als kommunikative Bittstellung muss dieser nicht nachgekommen werden, weil die<br />
anordnete Behörde erster anzusprechender Zuständiger ist, bei anzunehmender Feststellung<br />
von Auflagenverstößen des ergangenen Ordnungsbehördlichen Verwaltungsaktes, damit diese<br />
prüfen kann, auf die Richtigkeit der Annahme des rechtswidrigen Verhaltens vom<br />
verantwortlichen Inhaber der Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO.<br />
Heißt, bei festgestellter Bestätigung des rechtwidrigen Verhaltens (verantwortlichen Inhaber<br />
der Anordnung) durch die anordnete Behörde einleiten eines Ordnungswidrigkeiten-<br />
/Strafverfahren mit anhängigem Bußgeldverfahren <strong>und</strong>/oder einer Strafe höheren Ausmaßes<br />
….<br />
3. Tätig werden, auf Gr<strong>und</strong> einer Anzeige (anhand einer Fall-/Ermittlungsakte zum Az. Als<br />
Beweislast(umkehr)), erstellt durch die anordnete Behörde die den ordnungsbehördlichen<br />
Verwaltungsakts (§45 Abs.1, 3, 6 StVO; Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum)<br />
selbst erlassen hat für Dritte (Firmen, Privat Personen, etc.), von HiPo nach §99 HSOG:<br />
Möglichkeit 1: Der/die namentliche Vertreter/in, der anordneten Behörde, führt selbstständige<br />
Kontrolle in diesen eingerichteten Bereichen hinsichtlich des ergangenen<br />
ordnungsbehördlichen Verwaltungsaktes nach §45 StVO durch. Bei festgestellten Verstößen<br />
gegen diesen Verwaltungsakt, wird eine Fall-/Ermittlungsakte angelegt mit den festgestellten<br />
Mängeln usw.<br />
Möglichkeit 2: Der/die namentliche Vertreter/in, kontrolliert zusammen die eingerichteten<br />
Bereiche, mit einem polizeilichen Außendienst einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde, auch hier wird<br />
bei festgestellten Verstößen <strong>und</strong>/oder Mängel eine Fall-/Ermittlungsakte angelegt.<br />
Kommentar zu 3.:<br />
Für beide Möglichkeiten gilt: Der/die namentliche Vertreter/in, leitet die Fall-<br />
/Ermittlungsakte (Inhalt dieser Akte, als Beispiel: Anordnung, Haltverbotsprotokoll, Begin-<br />
/Fertigmeldung, Liste der Verstöße <strong>und</strong>/oder Mängel, Fotos als bildlich festgehalten die<br />
festgestellten Verstöße <strong>und</strong>/oder Mängel, etc.) an die zuständigen Straf-<br />
/Verfolgungsbehörde(n)(= Ordnungsbehörden) für weitere Ermittlungen <strong>und</strong> Prüfung auf<br />
Ordnungswidrigkeiten (OWIG) <strong>und</strong>/oder Straftaten (StGB), um ggf. ein (bußgeldbewährtes)<br />
Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einzuleiten <strong>und</strong>/oder ein Strafverfahren Anzeigeerstatter<br />
= Ordnungsbehörde; Zeuge = anordnete Behörde<br />
….<br />
Fazit/Resultat:<br />
Das Fazit beruht auf, der “If Then Else“-Thematik, mit der resultierenden logischen<br />
Konsequenz der “If Then Else“-These in den polizeilich rechtlichen Wissenschaften<br />
If Then (Else) = Wenn..Dann…(Sonst)<br />
Wenn, Polizeibehörden, die Ermittlungsbehörden für die Strafverfolgungsbehörden<br />
(Staatsanwaltschaften) sind, um Straftaten zu erforschen, im (großen) Strafrecht, nach dem<br />
repressiven <strong>Eingriffsrecht</strong> (§152, §161, §163 StPO), sowie sek<strong>und</strong>är im (kleinen) Strafrecht<br />
Ordnungswidrigkeiten zu Ahnden nach dem präventivem <strong>Eingriffsrecht</strong> (§1 Abs.2 (VV-<br />
)HSOG; §53, §56, §57, §58 OWIG),<br />
© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [12] © Frank Vogler