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Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....

Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Heißt, ohne faktischen begründeten Verdacht stellt man den verantwortlichen Inhaber der<br />

Anordnung nach §45 StVO unter Generalverdacht vorsätzlich Straftaten <strong>und</strong>/oder<br />

Ordnungswidrigkeiten begehen zu wollen bzw. begangen zu haben<br />

Heißt weiter, bei solch einer Vorgehensweise, wird ein unbescholtener Bürger einer<br />

unberechtigten Kontrollmaßnahme unterworfen, weil mit einer unterstellenden Behauptung<br />

eine Kontrolle durchgeführt wird, rechtlich absolutes NoGo<br />

also kein Verlangen ersichtlich hinsichtlich der Einsichtnahme entsprechender Auflagen<br />

Zu Punkt 1:<br />

Mit §1 Abs.1 HSOG (<strong>Gefahrenabwehr</strong>) hätte man eine legale <strong>und</strong> legitime Möglichkeit, dazu<br />

müsste, aber eine (bestehende) gegenwärtige (Anschein-)Gefahr ersichtlich <strong>sein</strong>, dadurch<br />

bedingt sind dann wiederum alle legitimen Mittel erlaubt um eine (Anschein-)Gefahr auf ein<br />

Mindestmaß zu reduzieren bzw. gänzlich zu beseitigen also kein Verlangen ersichtlich<br />

hinsichtlich der Einsichtnahme entsprechender Auflagen<br />

Lösungsansätze:<br />

1. Tätig werden, auf Gr<strong>und</strong> von Beschwerden, der HiPo nach §99 HSOG:<br />

Durch in Kenntnisnahme von Beschwerden, in denen durch §45 StVO eingerichteten<br />

Bereichen, die an die Ordnungs-/Stadt-/städt. Verkehrspolizei herangetragen wurden,<br />

entweder durch die anordnete Behörde die den ordnungsbehördlichen Verwaltungsakt (§45<br />

Abs.1, 3, 6 StVO; Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum) selbst erlassen hat oder<br />

durch andere Dritte, daraufhin werden Ermittlungen angestellt als Straf-/Verfolgungsbehörde<br />

hinsichtlich der eingegangenen Beschwerden nach §1 HSOG (Aufgabengeneralklausel)<br />

<strong>und</strong>/oder §47 OWIG (Verfolgungsgr<strong>und</strong>satz/-Prinzip) <strong>und</strong>/oder §152 StPO<br />

(Legalitätsgr<strong>und</strong>satz).<br />

Kommentar zu 1.:<br />

Bei Beschwerden aller Art handelt es nicht um die gesetzliche Aufgabenstellung (§1-§3, §89<br />

HSOG), sondern es sind Auftragsangelegenheiten die durch die entstandene abzuarbeitende<br />

Ermittlungstätigkeit gemeldeter vermeintlicher Störungen der Aufgabenstellung entlehnend<br />

sinngemäß <strong>sein</strong> können/könnten<br />

weiterhin keine sachliche Zuständigkeit, dadurch kein berechtigtes Interesse <strong>und</strong> damit auch<br />

kein bestimmter zulässiger dienlicher Zweck, aber um die Beschwerde abzuarbeiten zu<br />

können, muss zu mindestens der Störer <strong>und</strong> der Ort an dem die Störung stattgef<strong>und</strong>en haben<br />

könnte/an dem die Störungen stattfinden können/ genannt werden<br />

Heißt, nach Abschluss der Ermittlungen, gehen die Berichte an die jeweiligen<br />

Beschwerdemelder zur weiteren Bearbeitung, bei augenscheinlich anzunehmenden<br />

festgestellten Verstößen ggf. Ordnungswidrigkeiten-/Strafverfahren einleiten (§47<br />

OWIG/§152StPO)<br />

…….……<br />

2. Tätig werden, auf Gr<strong>und</strong> des selbständigen Aktiv Werdens, der HiPo nach §99 HSOG:<br />

Durch unregelmäßige stichprobenartige Kontrollen auf die Einhaltung der Verbote nach §24<br />

Abs.1, §26a StVG; §49 Abs. 4 Nr.3 StVO, ggf. mit/ohne tangierender; involvierter; verletzter<br />

Rechtsgebiete, ggf. mit einer Ahndung durch eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeiten-<br />

Anzeige nach §47, §56, §57, §58 OWIG <strong>und</strong>/oder eine Strafanzeige nach §152, §158 StPO.<br />

© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [11] © Frank Vogler

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