Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
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© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
HiPo nach §99 i.V.m §3 Abs.3; §101 Abs.2 HSOG:<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (§1 Abs.1 HSOG) Ordnungsbehörde (§2 Satz 1 HSOG) <br />
Sonderordnungsbehörde (§90 HSOG) <strong>und</strong> zugleich <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (§1 Abs.1 HSOG) <br />
Verwaltungsbehörde örtliche Ordnungsbehörde (§77 Abs.3 Satz 1 HSOG)<br />
Sachlich, zuständige(r), berechtigte(r) Interessent(in) nach §1, §2, §3 Abs.3 HSOG:<br />
Bestellte Ermittlungsperson (nach §99 HSOG; nicht nach §152 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG))<br />
von den allgemeinen Ordnungsbehörden (§85 HSOG) als (die) örtliche(n) Ordnungsbehörden, der<br />
in den Gesetzen benannten Straf-/Verfolgungsbehörde (§152 StPO; §47 OWIG) durch das<br />
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (§3 Abs.3 HSOG), der<br />
Sonderordnungsbehörde (§90 HSOG), als die örtliche Ordnungsbehörde (§77 Abs.3 Satz 1<br />
HSOG), von den Ordnungsbehörden (§2 Satz 1 HSOG), des/der Straßenverkehrsamtes/-Behörde,<br />
der Verwaltungsbehörde (§1 Abs.1 HSOG), einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde<br />
Damit ist ein abrufen von Daten <strong>und</strong> Datensätzen von Anordnungen nach §45 StVO, durch<br />
ein PC- gestützte Datenbanksysteme oder ähnliches nicht nur unzulässig als HiPo, sondern<br />
dahingehend auch verboten, weil ein berechtigtes Interesse nicht vorlegbar ist. Es ist zwar<br />
machbar <strong>und</strong> möglich eine Anfrage, an die/den Namentliche/n Vertreter/in der ausstellenden<br />
Behörde, zu stellen, zur Herausgabe von Daten <strong>und</strong> Datensätzen von Anordnungen nach §45<br />
StVO, nur dann müsste eine Zweckdienliche Bestimmung genannt werden, auch die gibt es<br />
nicht, weil wenn keine berechtigtes Interesse des HiPo, welchem Zweck soll dann die<br />
Herausgabe erfüllen Datenschutzgr<strong>und</strong>verordnung (DSGVO) Art. 2 Nr.2a, 2d<br />
Heißt, durch die Rechtsstellung <strong>und</strong> -Stand, dass das Europäische Recht<br />
(Datenschutzgr<strong>und</strong>verordnung (DSGVO)) keiner Ermittlungsperson (HiPo nach §99 HSOG)<br />
von/für den/die allg. Ordnungsbehörden (§85 HSOG) <strong>und</strong> der <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde der<br />
Sonderordnungsbehörde (§90 HSOG) das Recht einräumt, dass personenbezogene oder<br />
hinweisgebende auf personengebende, Daten <strong>und</strong>/oder Datensätze abgerufen werden dürfen<br />
<strong>und</strong> können keine sachliche Zuständigkeit, dadurch kein berechtigtes Interesse <strong>und</strong> damit<br />
auch kein bestimmter zulässiger dienlicher Zweck<br />
Aufgeschlüsselte örtliche <strong>und</strong> sachliche Zuständigkeit nach HSOG als HiPo:<br />
1. Nach §1 Abs.1 HSOG <strong>Gefahrenabwehr</strong> §3 Abs.1, (3), §89, §100 HSOG = (§1, §2, §77<br />
Abs.3 Satz 1, §90 HSOG(; §152 StPO; §47 OWIG))<br />
2. Nach §1 Abs.2 HSOG polizeiliche Aufgaben §3 Abs.1, 3, §89, §100 HSOG = (§1, §2,<br />
§77 Abs.3 Satz 1, §90 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG)<br />
3. Nach §1 Abs.2 VV-HSOG Verkehrsüberwachung (ruhender <strong>und</strong> fließender Verkehr)<br />
Zu Punkt 3:<br />
Verkehrsüberwachung fällt völlig raus, es handelt sich bei einem eingerichteten Bereich nach<br />
§45 StVO um ein Gelände außerhalb des öffentlichen Raumes, somit wird durch den direkt<br />
angrenzenden Sicherheitsraum ein Leiten des Verkehrs mit eingeforderten <strong>und</strong> aufgestellten<br />
Verkehr<strong>sein</strong>richtungen (§43 StVO) durchgeführt <strong>und</strong> ggf. der Erforderlichkeit des Bedarfes<br />
manuelle Verkehrsleitmaßnahmen nach §36 StVO ausgeführt also kein Verlangen<br />
ersichtlich hinsichtlich der Einsichtnahme entsprechender Auflagen<br />
Zu Punkt 2:<br />
Da hier eine Kontrollmaßnahme stattfinden soll entsprechender Auflagen nach §45 StVO, gibt<br />
es keinen Gr<strong>und</strong> zur Annahme, dass Straftaten <strong>und</strong>/oder Ordnungswidrigkeiten begangen<br />
worden sind<br />
© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [10] © Frank Vogler