24.02.2022 Aufrufe

Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....

Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

SZ ist nicht gegeben HiPo (§99 HSOG) = §1-§3 HSOG<br />

<strong>Die</strong> Sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Aufgabenstellung <strong>und</strong> –Erfüllung (§1-§3<br />

HSOG), sowie aus §89 HSOG<br />

Ergebnis: für das/die Straßenverkehrsamt/-Behörde rechtlich absolut unbedenklich; für den HiPo<br />

rechtlich absolutes NoGo, weil keine sachliche Zuständigkeit hinsichtlich der behördlich<br />

ausgestellten Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO<br />

Kommentar: Der/die HiPo mit <strong>sein</strong>em <strong>Eingriffsrecht</strong> (HSOG (StPO; OWIG)) ist hier nicht das<br />

Problem an sich, weil keine sachliche Zuständigkeit, sondern hier kommen zwei Rechtsgebiete<br />

zusammen an ihre Grenze des Machbaren. Das Problem liegt eher am Straßenverkehrsrecht/-<br />

Gesetz/-Ordnung, welche(s) die/das Recht(e) der Sanktionierung einräumen(t), durch die<br />

Bußgeldvorschriften (§24 StVG), den B<strong>und</strong>e<strong>sein</strong>heitlichen Bußgeldkatalog (§26a StVG) im<br />

Straßenverkehrsgesetz (StVG) <strong>und</strong> den in der vorhandenen Straßenverkehrsordnung (StVO)<br />

B<strong>und</strong>e<strong>sein</strong>heitlichen Tatbestandskatalog (BKat). Der Vorschriftentext des §49 Abs. 4 Nr.3 StVO<br />

beschreibt dahingehend auch ganz genau wie es sich verhält mit/ohne ausgestellten Anordnungen<br />

nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO hinsichtlich der Arbeiten im öffentlichen Raum, sowie nicht der<br />

Einhaltung der inhaltlichen schriftlich fixierten Auflagen <strong>und</strong> der Nicht Einholung einer Solchen<br />

Anordnung.<br />

Auszug aus §49 Abs.4 Nr.3 StVO (Ordnungswidrigkeiten)<br />

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich,<br />

wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

(Nr. 3) entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben,<br />

diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient<br />

Damit ist klar, dass bei einen vorsätzlichen oder fahrlässigen Handeln, durch den in der<br />

Anordnung genannten Verantwortlichen (Antragsteller, Polier, Bauleiter, etc.) eine<br />

Sanktionierung erfolgen kann, durch eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeiten-Anzeige<br />

(OWIG) oder bei einer nachgewiesenen Strafbaren Handlung (Straftat) dieser strafrechtliche<br />

Konsequenzen zu erwarten sind. Was, aber beide Paragraphen (§45, §49 StVO) nicht beschreiben,<br />

ist dahingehend wie den eine Kontrolle der Anordnung mit ihren inhaltlichen schriftlich fixierten<br />

Auflagen, sowie eine Kontrolle einer Nicht Einholung einer Anordnung, vonstattenzugehen<br />

haben…..als Vergleich im §36 StVO (Zeichen <strong>und</strong> Weisungen der Polizeibeamten) wird ganz klar<br />

die Art der Durchführungsweise beschrieben, sowie in einzelnen Abschnitten festgelegt <strong>und</strong> wer<br />

solch Zeichen <strong>und</strong> Weisungen geben darf…..siehe Rechtsstellung <strong>und</strong> -Stand….<br />

Rechtsstellung <strong>und</strong> -Stand des/der berechtigten Interessent(en):<br />

Der/die Sachbearbeiter/in <strong>und</strong> der/die HiPo sind Angehörige der gleichen <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde<br />

<strong>und</strong> gleichen Verwaltungsbehörde Straßenverkehrsamt/-Behörde.<br />

Sachbearbeiter/in einer Anordneten <strong>und</strong> ausstellenden Behörde für Anordnungen nach §45 StVO:<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (§1 Abs.1 HSOG) Verwaltungsbehörde Straßenverkehrsamt/-<br />

Behörde Sachbearbeiter/in für Anordnungen nach §45 StVO<br />

Sachlich, zuständige(r), berechtigte(r) Interessent(in) nach §45 StVO:<br />

Sachbearbeiter(in), als Namentliche(r) Vertreter(in) des/der Straßenverkehrsamtes/-Behörde, der<br />

Verwaltungsbehörde (§1 Abs.1 HSOG), einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde durch §45 Abs.1 StVO,<br />

sowohl als auch damit Herr/Herrin des Verfahrens über den ergangenen ordnungsbehördlichen<br />

Verwaltungsaktes nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO (Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum)<br />

© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [9] © Frank Vogler

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!