Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
SZ ist nicht gegeben HiPo (§99 HSOG) = §1-§3 HSOG<br />
<strong>Die</strong> Sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Aufgabenstellung <strong>und</strong> –Erfüllung (§1-§3<br />
HSOG), sowie aus §89 HSOG<br />
Ergebnis: für das/die Straßenverkehrsamt/-Behörde rechtlich absolut unbedenklich; für den HiPo<br />
rechtlich absolutes NoGo, weil keine sachliche Zuständigkeit hinsichtlich der behördlich<br />
ausgestellten Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO<br />
Kommentar: Der/die HiPo mit <strong>sein</strong>em <strong>Eingriffsrecht</strong> (HSOG (StPO; OWIG)) ist hier nicht das<br />
Problem an sich, weil keine sachliche Zuständigkeit, sondern hier kommen zwei Rechtsgebiete<br />
zusammen an ihre Grenze des Machbaren. Das Problem liegt eher am Straßenverkehrsrecht/-<br />
Gesetz/-Ordnung, welche(s) die/das Recht(e) der Sanktionierung einräumen(t), durch die<br />
Bußgeldvorschriften (§24 StVG), den B<strong>und</strong>e<strong>sein</strong>heitlichen Bußgeldkatalog (§26a StVG) im<br />
Straßenverkehrsgesetz (StVG) <strong>und</strong> den in der vorhandenen Straßenverkehrsordnung (StVO)<br />
B<strong>und</strong>e<strong>sein</strong>heitlichen Tatbestandskatalog (BKat). Der Vorschriftentext des §49 Abs. 4 Nr.3 StVO<br />
beschreibt dahingehend auch ganz genau wie es sich verhält mit/ohne ausgestellten Anordnungen<br />
nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO hinsichtlich der Arbeiten im öffentlichen Raum, sowie nicht der<br />
Einhaltung der inhaltlichen schriftlich fixierten Auflagen <strong>und</strong> der Nicht Einholung einer Solchen<br />
Anordnung.<br />
Auszug aus §49 Abs.4 Nr.3 StVO (Ordnungswidrigkeiten)<br />
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich,<br />
wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
(Nr. 3) entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben,<br />
diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient<br />
Damit ist klar, dass bei einen vorsätzlichen oder fahrlässigen Handeln, durch den in der<br />
Anordnung genannten Verantwortlichen (Antragsteller, Polier, Bauleiter, etc.) eine<br />
Sanktionierung erfolgen kann, durch eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeiten-Anzeige<br />
(OWIG) oder bei einer nachgewiesenen Strafbaren Handlung (Straftat) dieser strafrechtliche<br />
Konsequenzen zu erwarten sind. Was, aber beide Paragraphen (§45, §49 StVO) nicht beschreiben,<br />
ist dahingehend wie den eine Kontrolle der Anordnung mit ihren inhaltlichen schriftlich fixierten<br />
Auflagen, sowie eine Kontrolle einer Nicht Einholung einer Anordnung, vonstattenzugehen<br />
haben…..als Vergleich im §36 StVO (Zeichen <strong>und</strong> Weisungen der Polizeibeamten) wird ganz klar<br />
die Art der Durchführungsweise beschrieben, sowie in einzelnen Abschnitten festgelegt <strong>und</strong> wer<br />
solch Zeichen <strong>und</strong> Weisungen geben darf…..siehe Rechtsstellung <strong>und</strong> -Stand….<br />
Rechtsstellung <strong>und</strong> -Stand des/der berechtigten Interessent(en):<br />
Der/die Sachbearbeiter/in <strong>und</strong> der/die HiPo sind Angehörige der gleichen <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde<br />
<strong>und</strong> gleichen Verwaltungsbehörde Straßenverkehrsamt/-Behörde.<br />
Sachbearbeiter/in einer Anordneten <strong>und</strong> ausstellenden Behörde für Anordnungen nach §45 StVO:<br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde (§1 Abs.1 HSOG) Verwaltungsbehörde Straßenverkehrsamt/-<br />
Behörde Sachbearbeiter/in für Anordnungen nach §45 StVO<br />
Sachlich, zuständige(r), berechtigte(r) Interessent(in) nach §45 StVO:<br />
Sachbearbeiter(in), als Namentliche(r) Vertreter(in) des/der Straßenverkehrsamtes/-Behörde, der<br />
Verwaltungsbehörde (§1 Abs.1 HSOG), einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde durch §45 Abs.1 StVO,<br />
sowohl als auch damit Herr/Herrin des Verfahrens über den ergangenen ordnungsbehördlichen<br />
Verwaltungsaktes nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO (Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum)<br />
© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [9] © Frank Vogler