Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
Kommentar: Warum solch ein Passus im Auflagenteil als Besondere Auflage oder als Rechtlicher<br />
Hinweis, weil es sich bei einem Baustellenbereich um ein Gelände handelt, welches zum einem<br />
bestimmten Zweck dem Allgemein Wohl temporär enteignet wird, um dort Bedarfsarbeiten<br />
während einem bestimmten Zeitrahmen sicher verrichten zu können.<br />
Befriedete Besitztümer nach §45 StVO, ist Gelände (Flächen, Gr<strong>und</strong>stücke,<br />
Gemarkungsflecken etc.) welches nicht mehr dem Allgemeinwohl zur Verfügung steht <strong>und</strong><br />
damit nicht mehr dem öffentlichen Raum zu erkannt ist!!!<br />
Ein befriedetes Gelände, muss nicht lückenlos geschlossen <strong>sein</strong>, als Beispiel dienen hier mal<br />
eingerichtete Baustellenbereiche, welche nur abgesperrt sind, durch verschiedentlicher<br />
Verkehr<strong>sein</strong>richtungen (§43 StVO; siehe Punkt 2.1.6), diese zeigen damit an wo der öffentlich<br />
Raum nicht mehr vorhanden ist<br />
Kommentar: Es handelt sich nachdem §123 Abs.1 StGB um einen begangenen Hausfriedensbruch,<br />
aber durch §123 Abs.2 StGB ist das Ganze ein Antragsdelikt. Sollte man sich halt nur im Klaren<br />
darüber <strong>sein</strong>, wenn man sich auf solch einem Gelände bewegt.<br />
Hier muss ganz klar die Frage gestellt werden, wer hat ein berechtigtes Interesse, das im Zuge<br />
eines einvernehmliches begangenes Strafdeliktes (§123 StGB) solch eine Kontrolle durchgeführt<br />
wird?<br />
<strong>Die</strong> Beantwortung der gestellten Frage, ist mit folgendem Satz beantwortet:<br />
Es gibt kein berechtigtes Interesse, der <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (Namentlich: Ordnungs-, Stadt-,<br />
Städt. Verkehrspolizei) <strong>und</strong> Polizeibehörden, weil es nicht deren Aufgabe ist, solche Kontrollen<br />
einzuleiten, durchzuführen oder etc. <strong>Die</strong> Aufgaben der genannten Behörden ist im Hessischen<br />
Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG) definiert <strong>und</strong> festgelegt §1-§3<br />
HSOG<br />
Kommentar: Nun, damit ist alles gesagt, um sich noch anders auszudrücken es scheitert schon an<br />
der Aufgabenstellung(§1-§3 HSOG), des Weiteren an der Zuständigkeit (Örtlich <strong>und</strong> Sachlich)<br />
<strong>und</strong> damit ist auch eine Zulässigkeit nicht gegeben, zumal man dazu sagen muss, der<br />
Kontrollierende, der genannten Polizeiarten, begeht ein Strafdelikt um eine Einsicht zu bekommen<br />
in eine behördlich ausgestellte Anordnung, das ist mehr als fragwürdig. Machen wir mal weiter<br />
mit der Prüfung auf die Zuständigkeit…<br />
Prüfung der Zuständigkeit, als Beispiel dient mal diese großartige Stadt Ffm.:<br />
Örtliche Zuständigkeit (ÖZ) einer behördlich ausgestellten Anordnung (§45 Abs.1, 3, 6 StVO):<br />
ÖZ ist gegeben Straßenverkehrsamt/-Behörde von Ffm.<br />
ÖZ ist gegeben HiPo (§99 HSOG) von Ffm. = §100 HSOG<br />
Ergebnis: keine rechtlichen Bedenken oder Ähnliches der örtlichen Zuständigkeit<br />
Sachliche Zuständigkeit (SZ) einer behördlich ausgestellten Anordnung (§45 Abs.1, 3, 6 StVO):<br />
(einfach mal §45 Abs.1, 3 <strong>und</strong> 6 StVO lesen)<br />
SZ ist gegeben das/die Straßenverkehrsamt/-Behörde = §45 StVO<br />
<strong>Die</strong> alleinige Sachliche Zuständigkeit wird durch §45 StVO benannt <strong>und</strong> festgelegt<br />
© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [8] © Frank Vogler