Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....
Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
© Frank Vogler © Frank A. Vogler UN-Nummer: UN 3090 Lithium-Metall-Batterien UN 3091 Lithium-Metall-Batterien in oder mit Ausrüstungen verpackt UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien in oder mit Ausrüstungen verpackt Dem Entsprechend ist die Lagerung und Benutzung nach ADR, sowie des Umweltrechts einzuhalten und einer Kontrolle zu unterziehen. Auch sind gewisse Umweltschutzbedingungen einzuhalten, hinsichtlich der lagernden Entsorgung solch stromerzeugender Mittel. Des Weiteren müssen verschiedentliche Baufahrzeuge (z.B.: Bagger, Radlader, etc.) während des Baustellenbetriebes gewartet werden, in dem gelenkartige Verbindungen geölt (geschmiert) werden, mit Betriebsstoffen. §1 Abs.1 Satz 2; §2 Satz 1 HSOG In Bezug auf, §3 Abs.3, §10, §11 HSOG, die Verfolgung und Erforschung von Straftaten (§152 StPO) und Ordnungswidrigkeiten (§47 OWIG), nach einer gegebenen Situation können Zwangsmaßnahmen angeordnet werden müssen, dementsprechend ist mit widerstand zu rechnen, so denn auch mit Verletzungen. Heißt es sollten Kontrollmaßnahmen, nur zu zweit oder mit mehr als zwei Hilfspolizeibeamte: innen durchgeführt werden. Sollte der/die zuständige Sachbearbeiter/in, die die Anordnung verfügt hat, auch Kontrollen hinsichtlich der entsprechenden Auflagen einer ausgestellten Anordnung durchführen wollen, empfiehlt es sich, dies in Zusammenarbeit mit dem polizeilichen Außendienst einer Gefahrenabwehrbehörde durchzuführen, zum Zwecke des Eigenschutzes. Bei Straßenbauarbeiten zwecks der sanierungsbedarflichkeit des Straßenbelages und/oder der Fahrbahnmarkierungen, entsprechend der StVO, kommen noch gesundheitsschädigende Teeroder Asphaltartige Substanzen zum Einsatz. RSA 95/21-Lehrgänge, Auffrischung nach Bedarfsanfälligkeit : Lehrgänge bieten zum Beispiel der TÜV-Rheinland und die ASICCONSULT GmbH an (als Absicherer oder Verantwortlicher nach MVAS) ADR-Lehrgänge, Auffrischung im 2 Jahresturnus: Dafür bietet sich an, als Beispiel in Eschborn, Wiesbaden oder Frankfurt anzufragen der jeweiligen Behörde oder private Sachverständige für Gefahrgut und Ladungssicherung, ob diese solche Lehrgänge abhalten. Da man also mit verschiedentlichen Gefahrstoffen in Berührung kommen kann, egal welcher Art die Kontrollmaßnahme ausgeführt wird, sollten/müssen solche Lehrgänge unbedingt absolviert werden, da dies damit auch der Fürsorge- und Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer vollends Rechnung getragen wird, auch hinsichtlich der Unfallverhütungsvorschriften Hessen (UVV). Die drei genannten Städte haben sogar den Vorteil, sie können ihre eigenen Bedienstete sehr gut Schulen in Bezug auf das Gefahrgutrecht, dem entlehnend das Grundsätzliche, da diese auch durch ihre ansässigen Fachbereiche, selbstständig Gefahrgutkontrollen (Betriebskontrollen; Kontrollpunkte für Gefahrgut in der eigenen Gemarkung bzw. Landkreis) durchführen. Der Vorteil ist, wenn Bedienstete nach dem Gefahrgutrecht (ADR) geschult sind, durch Lehrgänge und auch noch ausgebildete Verkehrsregler sind, dass diese mit einsetzbar sind bei örtlichen stattfindenden Gefahrgutkontrollen an sich, sowie der beiwohnenden Eingriffsmaßnahmen durch “rausziehen von bestimmten Fahrzeugtypen mit orangenen Warntafeln oder anderweitiger“ aus dem fließenden Verkehr, zwecks der Kontrolle nicht nur nach ADR-Richtlinien, sondern auch nach §36 Abs.5 StVO. © Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgrundlage und als Ausbildungsgrundlage (§45 StVO) [6] © Frank Vogler
© Frank Vogler © Frank A. Vogler Anmerkung: Verweigert bzw. bietet ein Arbeitgeber solch fürsorgepflichtigen Lehrgänge/Seminare nicht an, kann man die gesparten Kosten zwar in Höhergruppierungen oder in neu geschaffene (höherwertige) Stellen investieren oder um vielleicht einen Haushalt zu konsolidieren, das ganze würde dann aber auf dem Rücken der restlichen Belegschaft, derer Gesundheit und ihrer zu erhaltenen Arbeitskraft ausgetragen werden. Die Möglichkeit einer gerechten und qualifizierten Vermittlung, in Form einer Unterweisung, des Gefahrgutrechts(ADR), bezogen auf den Aufgabenbereich “Baustellenüberwachung und Manuelle Verkehrsregelung“ sollte/muss von einem erfahrenen, zertifizierten Gefahrgutbeauftragten bewertet werden. Bewertung des Einzelfalles, als reine Kontrollmaßnahme, sowie ggf. erforderlicher Verkehrsleitmaßnahme nach §45 StVO (Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum): Anmerkung zur folgenden Bewertung: Solch eine Bewertung kann grundsätzlich nur erfolgen nach einem bestellten HiPo (Ermittlungsperson von §85 HSOG) nach §99 HSOG der/die nicht geschult ist in der RSA 95/21, weil ein/e bestellte/r HiPo (Ermittlungsperson von §85 HSOG) nach §99 HSOG der/die geschult ist in der RSA 95/21(MVAS) einen ganz anderen Verfolgungsansatz als Grundsatz des Grundes einer Kontrolle verfolgt, da die angeführte Argumentation und Intention, hinsichtlich der Kontrollmaßnahme, eine völlig andere ist gegenüber einem nicht nach RSA 95/21 geschulten HiPo. Ein nicht in der RSA 95/21 geschulter HiPo, kann nur, durch die Einsichtnahme der ausgestellten Anordnung nach §45 StVO, einen sachlichen Verfolgungsansatz argumentierend aufbauen, um die Intention der schriftlich fixierten Auflagen im Falle des entgegen Stehens von §49 Abs.4 Nr. 3 StVO durchzusetzen. Rechtsgebiete: Allg. und Besonderes Verwaltungsrecht; Hess. Eingriffsrecht (HSOG); Strafprozessrecht (StPO); Strafrecht (StGB/OWIG); Straßenverkehrsrecht (StVG/StVO); EU-Recht (DSGVO) Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht; Verfassungsrecht (GG; Verfassung des Landes Hessen) Vollstreckungsrecht (HessVwVG) Eingriffsbefugnisse, durch §3 Abs.3 HSOG, nach Paragraphen, des zu bewertenden Einzelfalles durch StVG (StVO); Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht, nach HSOG; StPO; OWIG als reine Kontrollmaßnahme, sowie ggf. erforderlicher Verkehrsleitmaßnahme: §1 - §11, §31, §40, §47, §48, §77 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §24, §26a StVG; §1, §35, §36, §38, §43, §44, §45 Abs.1, 3 StVO Maßgabe einer Anwendungsweise, nach §1 Abs.1, 2 HSOG, des zu bewertenden Einzelfalles durch StVG (StVO); Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht, nach HSOG; StPO; StGB; OWIG als reine Kontrollmaßnahme, sowie ggf. erforderlicher Verkehrsleitmaßnahme: Anzulaufende/Angelaufene Maßnahme: §1 Abs.1, 2, §2, §3 Abs.1, 3 HSOG (= Kontrollmaßnahme der Anordnung (§45 Abs.1, 3, 6 StVO) entsprechender definierter Auflagen anhand gesetzlicher rechtlicher Grundlagen; (§8, §11, §47, §48, §52, §55, §77 HSOG; §1, §35, §36, §38, §43, §44 StVO)); §152 StPO, §47 OWIG Verweise, Hinweise etc., aller Art, die solches als Überschrift tragen, sind keine definierten Auflagen mit rechtlichem Hintergrund In den Auflagen einer ausgestellten ergangenen Anordnung nach §45 StVO, sollte/muss stehen, dass legitimierte Kräfte der Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden immer Zugang haben zum Gelände oder dieses ist immer zu gewährleisten, durch den in der Anordnung genannten Verantwortlichen (Antragsteller, Polier, Bauleiter, etc.)… ansonsten ist es §123 Strafgesetzbuch (StGB) – Hausfriedensbruch © Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgrundlage und als Ausbildungsgrundlage (§45 StVO) [7] © Frank Vogler
- Seite 59 und 60: © Frank A. Vogler © Frank Vogler
- Seite 61 und 62: © Frank A. Vogler © Frank Vogler
- Seite 63 und 64: © Frank A. Vogler © Frank Vogler
- Seite 65 und 66: © Frank A. Vogler © Frank Vogler
- Seite 67 und 68: © Frank A. Vogler © Frank Vogler
- Seite 69 und 70: © Frank A. Vogler © Frank Vogler
- Seite 71 und 72: © Frank A. Vogler © Frank Vogler
- Seite 73 und 74: © Frank Vogler © Frank A. Vogler
- Seite 75 und 76: © Frank Vogler © Frank A. Vogler
- Seite 77 und 78: © Frank Vogler © Frank A. Vogler
- Seite 79 und 80: © Frank Vogler © Frank A. Vogler
- Seite 81 und 82: © Frank Vogler Eingesetzte(s) / er
- Seite 83 und 84: © Frank Vogler © Frank A. Vogler
- Seite 85 und 86: © Frank Vogler © Frank A. Vogler
- Seite 87 und 88: © Frank Vogler © Frank A. Vogler
- Seite 89 und 90: © Frank Vogler © Frank A. Vogler
- Seite 91 und 92: © Frank Vogler © Frank A. Vogler
- Seite 93 und 94: © Frank Vogler © Frank A. Vogler
- Seite 95 und 96: © Frank Vogler © Frank A. Vogler
- Seite 97 und 98: © Frank Vogler © Frank A. Vogler
- Seite 99 und 100: © Frank Vogler © Frank A. Vogler
- Seite 101 und 102: © Frank Vogler © Frank A. Vogler
- Seite 103 und 104: © Frank A. Vogler © Frank Vogler
- Seite 105 und 106: © Frank Vogler © Frank A. Vogler
- Seite 107 und 108: © Frank Vogler © Frank A. Vogler
- Seite 109: © Frank Vogler © Frank A. Vogler
- Seite 113 und 114: © Frank Vogler © Frank A. Vogler
- Seite 115 und 116: © Frank Vogler © Frank A. Vogler
- Seite 117 und 118: © Frank Vogler © Frank A. Vogler
- Seite 119 und 120: © Frank Vogler © Frank A. Vogler
- Seite 121 und 122: © Frank Vogler © Frank A. Vogler
- Seite 123 und 124: © Frank Vogler © Frank A. Vogler
- Seite 125 und 126: © Frank Vogler Beispiel für Sonde
- Seite 127 und 128: © Frank Vogler Anhang A. Ausbildun
- Seite 129 und 130: © Frank Vogler Woche 2: Gehen die
- Seite 131 und 132: © Frank Vogler Lehrmittel Sind von
- Seite 133 und 134: © Frank Vogler -------------------
- Seite 135 und 136: HESSISCHER VERW ALTUNGSSCHULVERBAND
- Seite 137 und 138: STADT.FRANKFURT AM MAIN Ausbildungs
- Seite 139 und 140: Herr Frank Vogler STADT- FRANKFURT
- Seite 141 und 142: .. TUVRheinland ® Genau. Richtig.
- Seite 143 und 144: Verkehrsakademie Forschung - Beratu
- Seite 145: Schulungsnachweis Bescheinigung üb
- Seite 148 und 149: © Frank Vogler Anhang B.1.1 Ermäc
- Seite 150 und 151: © Frank Vogler Anhang B.1.3 Grunds
- Seite 152 und 153: © Frank Vogler Auszug aus dem Einz
- Seite 154 und 155: © Frank Vogler Anhang B.1.5 Erläu
- Seite 156 und 157: © Frank Vogler Schematisches Schau
- Seite 158 und 159: © Frank Vogler Das Ganze ist geset
© Frank Vogler<br />
© Frank A. Vogler<br />
UN-Nummer:<br />
UN 3090 Lithium-Metall-Batterien<br />
UN 3091 Lithium-Metall-Batterien in oder mit Ausrüstungen verpackt<br />
UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien<br />
UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien in oder mit Ausrüstungen verpackt<br />
Dem Entsprechend ist die Lagerung <strong>und</strong> Benutzung nach ADR, sowie des Umweltrechts<br />
einzuhalten <strong>und</strong> einer Kontrolle zu unterziehen. Auch sind gewisse Umweltschutzbedingungen<br />
einzuhalten, hinsichtlich der lagernden Entsorgung solch stromerzeugender Mittel. Des Weiteren<br />
müssen verschiedentliche Baufahrzeuge (z.B.: Bagger, Radlader, etc.) während des<br />
Baustellenbetriebes gewartet werden, in dem gelenkartige Verbindungen geölt (geschmiert)<br />
werden, mit Betriebsstoffen. §1 Abs.1 Satz 2; §2 Satz 1 HSOG<br />
In Bezug auf, §3 Abs.3, §10, §11 HSOG, die Verfolgung <strong>und</strong> Erforschung von Straftaten (§152<br />
StPO) <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten (§47 OWIG), nach einer gegebenen Situation können<br />
Zwangsmaßnahmen angeordnet werden müssen, dementsprechend ist mit widerstand zu rechnen,<br />
so denn auch mit Verletzungen. Heißt es sollten Kontrollmaßnahmen, nur zu zweit oder mit mehr<br />
als zwei Hilfspolizeibeamte: innen durchgeführt werden. Sollte der/die zuständige<br />
Sachbearbeiter/in, die die Anordnung verfügt hat, auch Kontrollen hinsichtlich der entsprechenden<br />
Auflagen einer ausgestellten Anordnung durchführen wollen, empfiehlt es sich, dies in<br />
Zusammenarbeit mit dem polizeilichen Außendienst einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde<br />
durchzuführen, zum Zwecke des Eigenschutzes.<br />
Bei Straßenbauarbeiten zwecks der sanierungsbedarflichkeit des Straßenbelages <strong>und</strong>/oder der<br />
Fahrbahnmarkierungen, entsprechend der StVO, kommen noch ges<strong>und</strong>heitsschädigende Teeroder<br />
Asphaltartige Substanzen zum Einsatz.<br />
RSA 95/21-Lehrgänge, Auffrischung nach Bedarfsanfälligkeit :<br />
Lehrgänge bieten zum Beispiel der TÜV-Rheinland <strong>und</strong> die ASICCONSULT GmbH an (als<br />
Absicherer oder Verantwortlicher nach MVAS)<br />
ADR-Lehrgänge, Auffrischung im 2 Jahresturnus:<br />
Dafür bietet sich an, als Beispiel in Eschborn, Wiesbaden oder Frankfurt anzufragen der jeweiligen<br />
Behörde oder private Sachverständige für Gefahrgut <strong>und</strong> Ladungssicherung, ob diese solche<br />
Lehrgänge abhalten.<br />
Da man also mit verschiedentlichen Gefahrstoffen in Berührung kommen kann, egal welcher<br />
Art die Kontrollmaßnahme ausgeführt wird, sollten/müssen solche Lehrgänge unbedingt<br />
absolviert werden, da dies damit auch der Fürsorge- <strong>und</strong> Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers<br />
gegenüber <strong>sein</strong>em Arbeitnehmer vollends Rechnung getragen wird, auch hinsichtlich der<br />
Unfallverhütungsvorschriften Hessen (UVV). <strong>Die</strong> drei genannten Städte haben sogar den<br />
Vorteil, sie können ihre eigenen Bedienstete sehr gut Schulen in Bezug auf das<br />
Gefahrgutrecht, dem entlehnend das Gr<strong>und</strong>sätzliche, da diese auch durch ihre ansässigen<br />
Fachbereiche, selbstständig Gefahrgutkontrollen (Betriebskontrollen; Kontrollpunkte für<br />
Gefahrgut in der eigenen Gemarkung bzw. Landkreis) durchführen.<br />
Der Vorteil ist, wenn Bedienstete nach dem Gefahrgutrecht (ADR) geschult sind, durch<br />
Lehrgänge <strong>und</strong> auch noch ausgebildete Verkehrsregler sind, dass diese mit einsetzbar sind bei<br />
örtlichen stattfindenden Gefahrgutkontrollen an sich, sowie der beiwohnenden<br />
Eingriffsmaßnahmen durch “rausziehen von bestimmten Fahrzeugtypen mit orangenen<br />
Warntafeln oder anderweitiger“ aus dem fließenden Verkehr, zwecks der Kontrolle nicht nur<br />
nach ADR-Richtlinien, sondern auch nach §36 Abs.5 StVO.<br />
© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [6] © Frank Vogler