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Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....

Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

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© Frank Vogler<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden (§1, §85, §90, §100) können, durch ihre geschaltete<br />

gleichgestellte Rechtsstellung gegenüber den Polizeibehörden (§91 HSOG), nach<br />

§1, §2, §3 HSOG als “Verfolgungsbehörde (§47 OWIG)“ (Auftragsangelegenheit:<br />

§77 HSOG), Bedienstete, mit Sonderermächtigungen <strong>und</strong> -Befugnissen ausstatten<br />

nach §1, §3 Abs.1, 3, §52, §63, §101 Abs.2 HSOG <strong>und</strong> die nach (oder auch<br />

gemäß) §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2, 3 HSOG bestellen. Somit sind diese<br />

Bedienstete, der Rechtsstellung ihrer Angehörigen Behörde, gleichgestellt den<br />

Polizeivollzugsbeamten: innen. Damit können, sie nach §99 Abs.1 Satz 1 HSOG,<br />

die Bezeichnung “Hilfspolizeibeamtin oder Hilfspolizeibeamter“ oder in<br />

Landkreisen oder Gemeinden “Ordnungspolizeibeamtin oder<br />

Ordnungspolizeibeamter“ führen…..vieler Orts führen, von diesem im<br />

polizeilichen Rechtswesen angesiedelte Behörden, dessen bereitgestellter<br />

Außendienst die Namen Stadt-, Ordnungs-, Verkehrspolizei, sind dann aber eben<br />

im eigentlichen Sinne des §1 Abs.1 HOSG eine Verwaltungspolizei oder als<br />

Bezeichnung wäre schöner <strong>und</strong> Zeitgemäßer <strong>Gefahrenabwehr</strong>polizei.<br />

Um es zu verdeutlichen ein Beispiel einer <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde:<br />

Abteilung 1 = Verwaltung Allg. Verwaltungsrecht<br />

Abteilung 2 = Stadt-, Ordnungs-, Verkehrspolizei Besonderes<br />

Verwaltungsrecht (<strong>Eingriffsrecht</strong>: HSOG (StPO; OWIG))<br />

Abteilung 3= Ausnahmegenehmigungen, Fahrerlaubnisse Allg.<br />

Verwaltungsrecht<br />

Unterscheidung der Definitionen:<br />

Definition: Strafverfolgungsbehörde<br />

Eine Strafverfolgungsbehörde, auch Ermittlungsbehörde, ist eine Behörde, deren Aufgabe <strong>und</strong><br />

Verpflichtung es ist, Straftaten zu verfolgen. §152 (Legalitätsgr<strong>und</strong>satz), §163<br />

(Legalitätsprinzip) StPO, §152 GVG; §47 (Verfolgungsgr<strong>und</strong>satz/-Prinzip), §53<br />

(Opportunitätsprinzip), §56 (Opportunitätsgr<strong>und</strong>satz) OWIG<br />

Zu den Strafverfolgungsbehörden gehören vor allem die Staatsanwaltschaften <strong>und</strong> die Polizeien (in<br />

Deutschland die Landespolizeien, die B<strong>und</strong>espolizei <strong>und</strong> das B<strong>und</strong>eskriminalamt), aber auch die<br />

Zollverwaltung sowie im Bereich des Abgabenrechts die Finanzverwaltung mit ihren<br />

Steuerfahndungsdienststellen.<br />

<strong>Die</strong> Strafverfolgungsbehörden wenden das Strafprozessrecht, in Deutschland also in erster Linie<br />

die Strafprozessordnung (StPO), an.<br />

Definition: Verfolgungsbehörde<br />

Ist eine Behörde, deren Aufgabe es ist, gewisse Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen, die keine<br />

Straftat sind. §47 (Verfolgungsgr<strong>und</strong>satz/-Prinzip), §56 (Opportunitätsgr<strong>und</strong>satz) OWIG; §152<br />

(Legalitätsgr<strong>und</strong>satz), §158 StPO<br />

Weiterer signifikanter Unterschied, zwischen den Polizeibehörden mit ihrer Hilfspolizei <strong>und</strong> den<br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong>behörden mit ihren polizeilichen Außendienst ist:<br />

© Frank A. Vogler

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