Teil A (Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht) zusammengesetzt

.....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt..... Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten: Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5) HiPo-Laufbahn: Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II, Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst) für Laufbahnen: Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung ...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu .....Gesetzliche Rechtsgrundlagen und als Ausbildungsgrundlagen........Teil III ist noch in Arbeit, aber teilweise schon realisiert.......Teil I-III ist Basis-/Grundwissen (reine HiPo-Laufbahn) in reinster Form des HSOG, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, welches die orginäre Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde ist...§1 HSOG...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt.....

Benötigte Dokumente für Grundsatzangelegenheiten:
Einzelfallgesetz (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.5)
HiPo-Laufbahn:
Rechts- und Ausbildungsgrundlagen Teil I, II,
Rechts- und Ausbildungsgrundlage Teil III (sind allg. Maßnahmen im Außendienst)
für Laufbahnen:
Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur Verkehrsregelung; Baustellenüberwachung
...........damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

24.02.2022 Aufrufe

© Frank Vogler © Frank A. Vogler Die Zuständigkeit, dieser Rechtsgrundlage, um Kontrollen in dieser Art und Weise und/oder (manuelle) Verkehrsleitmaßnahme auszuführen, obliegt den Gefahrenabwehrbehörden als die örtliche Ordnungsbehörde in der genannten (kreisfreien) Gemarkung. Wobei die Gefahrenabwehrbehörden generell und die Polizeibehörden, für Maßnahmen die unaufschiebbar sind, zuständig sind. Die Polizeibehörden dürfen nur zur Abwehr solcher Gefahren einschreiten, die von der eigentlich ortsansässigen, zuständigen anderen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig abgewehrt können. Dies könnte der Fall sein, wenn die Gefahrenabwehrbehörden nicht erreichbar sein sollten und/oder ein Zuwarten bis zum Eintreffen der ortsansässigen und zuständigen Gefahrenabwehrbehörde gemessen an dem zum erwartenden Zeitablauf unverhältnismäßig wäre. 1.2 Anwendungsbereich, Maßnahmen und Zulässigkeit (die öffentliche Ordnung, im Ordnungsrecht, die öffentliche Sicherheit) (§1, §2, §3, §4, §5, §6, §7, §8, §9, §10, §11, §12, §31, §40, §47, §48, §77, §85, §89, §90, §99, §100, §101 HSOG; §47, §111 OWIG; §152, §164 StPO; §24, §26a StVG; §1, §35, §36, §38, §43, §44, §45 StVO) Getroffene Maßnahmen im öffentlichen Raum laut dieser Rechtsgrundlage, einzuleiten und/oder durchzuführen bzw. abzubrechen, obliegt grundsätzlich in der Entscheidungs- und Verantwortungsgewalt des/der vor Ort befindlichen Bedienstete/n (§99 HSOG), Gerichtliche und/oder Staatsanwaltliche Entscheidungen haben stets Vorrang und bleiben hiervon unberührt. Ist die Maßnahme (Kontrolle und/oder Eingriffe; in den fließenden Verkehr durch geben von Zeichen und Weisungen), dieser Rechtsgrundlage, eingeleitet, handelt es sich immer um eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung, welche im Verhältnis zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen muss, welcher die Opportunität zu Grunde gelegt wurde. Im Härtefall kann, durch den bestätigten Anfangsverdacht, auch eine Straftat vonstattengehen bzw. vonstattengegangen sein. 1.3 Eingriffsrecht nach Bundesrecht auf Landesrechtsebene Eingriffsrecht nach HSOG (StPO; OWIG) i.V.m StVG (StVO); Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht; Grundsatzbestimmungen; (Anhang B.1.3) Bestellung (§99 HSOG) = (Ermächtigung + Befugnis); (Teil I, II; Anhang B.1.3) Gestattung (Einzelfallgesetz = Ermächtigung + Befugnis); (Anhang B.1, B.1.1, B.1.3) Ersteller des zu bewertenden Einzelfalles nach §45 StVO (Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum): Legitimation: Betriebsangestellter Frank A. Vogler, als Hilfspolizeibeamter (§99 HSOG), der Hilfspolizei erworbenes statthaftes Rechtswissen: Außendienstzeit: 30.03.1998-21.04.2021, anderweitiger Außendienst 22.04.2021-29.11.2022, sowie die Teilnahme an verschiedentlicher Seminare und Lehrgänge (Auszugsweise darüber (Anhang B.)), dieser kann auch als Sachverständiger/Gutachter zu Gericht geladen werden (§72, §73 StPO) Voraussetzung um eine Kontrolle durch §45 StVO (Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum) durchführen zu können und es zu dürfen, als Hilfspolizeibeamte: innen (HiPo) nach §99 HSOG: © Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgrundlage und als Ausbildungsgrundlage (§45 StVO) [4] © Frank Vogler

© Frank Vogler © Frank A. Vogler Qualifikation: Ausgebildete Hilfspolizeibeamte: innen, mit mehr als ausreichender Erfahrung und Kenntnisse (vgl. 6 Jahre im Außendienst) im HSOG; StPO; OWIG; StVG; StVO; ADR; Umweltrecht nachweisbar mit entsprechender Lehrgangs-/Seminarbescheinigungen, sowie entsprechender Bestellung nach §99 HSOG mit den geforderten Ermächtigungen/Befugnissen, den durch verschiedentlicher entsprechenden Rechtsgebiete, selbstredend auch in der Stellenbeschreibung stehend. Der Qualifikation entsprechender Nachweis, kann/können also ein ausgebildete/r Hilfspolizeibeamte: innen nicht zur Baustellenüberwachung nach §45 StVO herangezogen werden, wenn als Beispiel der Nachweis des Wissenstandes über ADR und/oder Umweltrecht, etc. nicht erfolgt ist, weil dann kein ausreichender Wissenstand vorhanden ist, um der eigenen Sorgfaltspflicht, sowie der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht Rechnung getragen werden kann, damit ist die Gefahrenabwehrbehörde der jeweiligen Hilfspolizeibeamte: innen ganz klar in der Pflicht diese Defizite zu beseitigen mit entsprechenden Lehrgänge/Seminaren, damit nicht nur der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht vollste Rechnung getragen wird, sondern auch dem Gefahrgutrecht (ADR) und seiner Forderung nach qualifiziertem Personal, welche Kontrollen in diesem Aufgabenbereich ausführt, dem entlehnend spricht der Tenor der RSA95/21 (Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) auch von solch kontrollierendem Personen. Ersteller der Gefährdungsbeurteilung des zu bewertenden Einzelfalles nach §45 StVO (Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum): Legitimation: Betriebsangestellter Frank A. Vogler, als Mitglied eines örtlichen Personalrates erworbenes statthaftes Rechtswissen: 03.2004-31.03.2023, sowie die Teilnahme an verschiedentlicher Seminare und Lehrgänge, dieser kann auch als Sachverständiger/Gutachter zu Gericht geladen werden (§72, §73 StPO) Gefährdungsbeurteilung: Aus dem Gefahrgutrecht (ADR): Gefahrklasse 2, 3: vor Ort aufgestellte mobile Tankstellen oder anderer erlaubter Behältnisse zur Lagerung, für die Baustellenfahrzeuge zu betanken und auch anderer Betriebsstoffe um deren Funktionalität aufrecht zu erhalten UN-Nummer: 1202 (Diesel) 1203 (Benzin) 1965 (Propangas) 1971 (Erdgas) Als Beispiel dient hier auch mal Mineralöl als Mittel der Kontamination: 1 Tropfen Öl kann ca. 600-1000 Liter Trinkwasser verunreinigen 1 Liter Öl kann ca. 1.000.000 Liter Trinkwasser verseuchen Jeder sollte wissen wie kostbar Trinkwasser ist und jeder sollte wissen das alle Lebewesen dieser Welt es zum überleben brauchen!!! Gefahrklasse 9A: Stromerzeugende Mittel (Akkumulatoren und/oder Batterien) für die Leuchtmittel (Absperrschranke (Vz.600 StVO); Leitbake (Vz. 605 StVO); Leitkegel (Vz.610 StVO); fahrbare Absperrtafel (Vz. 615/616 StVO)): © Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgrundlage und als Ausbildungsgrundlage (§45 StVO) [5] © Frank Vogler

© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Qualifikation:<br />

Ausgebildete Hilfspolizeibeamte: innen, mit mehr als ausreichender Erfahrung <strong>und</strong> Kenntnisse<br />

(vgl. 6 Jahre im Außendienst) im HSOG; StPO; OWIG; StVG; StVO; ADR; Umweltrecht<br />

nachweisbar mit entsprechender Lehrgangs-/Seminarbescheinigungen, sowie entsprechender<br />

Bestellung nach §99 HSOG mit den geforderten Ermächtigungen/Befugnissen, den durch<br />

verschiedentlicher entsprechenden Rechtsgebiete, selbstredend auch in der Stellenbeschreibung<br />

stehend.<br />

Der Qualifikation entsprechender Nachweis, kann/können also ein ausgebildete/r<br />

Hilfspolizeibeamte: innen nicht zur Baustellenüberwachung nach §45 StVO herangezogen werden,<br />

wenn als Beispiel der Nachweis des Wissenstandes über ADR <strong>und</strong>/oder Umweltrecht, etc. nicht<br />

erfolgt ist, weil dann kein ausreichender Wissenstand vorhanden ist, um der eigenen<br />

Sorgfaltspflicht, sowie der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht Rechnung getragen werden<br />

kann, damit ist die <strong>Gefahrenabwehr</strong>behörde der jeweiligen Hilfspolizeibeamte: innen ganz klar in<br />

der Pflicht diese Defizite zu beseitigen mit entsprechenden Lehrgänge/Seminaren, damit nicht nur<br />

der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht vollste Rechnung getragen wird, sondern auch dem<br />

Gefahrgutrecht (ADR) <strong>und</strong> <strong>sein</strong>er Forderung nach qualifiziertem Personal, welche Kontrollen in<br />

diesem Aufgabenbereich ausführt, dem entlehnend spricht der Tenor der RSA95/21 (Richtlinien<br />

für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) auch von solch<br />

kontrollierendem Personen.<br />

Ersteller der Gefährdungsbeurteilung des zu bewertenden Einzelfalles nach §45 StVO<br />

(Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum):<br />

Legitimation:<br />

Betriebsangestellter Frank A. Vogler, als Mitglied eines örtlichen Personalrates<br />

erworbenes statthaftes Rechtswissen: 03.2004-31.03.2023, sowie die <strong>Teil</strong>nahme an<br />

verschiedentlicher Seminare <strong>und</strong> Lehrgänge, dieser kann auch als Sachverständiger/Gutachter zu<br />

Gericht geladen werden (§72, §73 StPO)<br />

Gefährdungsbeurteilung:<br />

Aus dem Gefahrgutrecht (ADR):<br />

Gefahrklasse 2, 3:<br />

vor Ort aufgestellte mobile Tankstellen oder anderer erlaubter Behältnisse zur Lagerung, für<br />

die Baustellenfahrzeuge zu betanken <strong>und</strong> auch anderer Betriebsstoffe um deren Funktionalität<br />

aufrecht zu erhalten<br />

UN-Nummer:<br />

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1202 (<strong>Die</strong>sel)<br />

1203 (Benzin)<br />

1965 (Propangas)<br />

1971 (Erdgas)<br />

Als Beispiel dient hier auch mal Mineralöl als Mittel der Kontamination:<br />

1 Tropfen Öl kann ca. 600-1000 Liter Trinkwasser verunreinigen<br />

1 Liter Öl kann ca. 1.000.000 Liter Trinkwasser verseuchen<br />

Jeder sollte wissen wie kostbar Trinkwasser ist <strong>und</strong> jeder sollte wissen das alle<br />

Lebewesen dieser Welt es zum überleben brauchen!!!<br />

Gefahrklasse 9A:<br />

Stromerzeugende Mittel (Akkumulatoren <strong>und</strong>/oder Batterien) für die Leuchtmittel<br />

(Absperrschranke (Vz.600 StVO); Leitbake (Vz. 605 StVO); Leitkegel (Vz.610 StVO);<br />

fahrbare Absperrtafel (Vz. 615/616 StVO)):<br />

© Frank A. Vogler Gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> als Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [5] © Frank Vogler

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